Gemeinderat

Aus der Arbeit des Gemeinderats am 26.5.2025

Sitzung des Gemeinderats vom 26.5.2025 TOP 1 Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24.3.2025 getroffenen Beschlüsse...
Aus dem Gemeinderat - Mai 2025

Sitzung des Gemeinderats vom 26.5.2025

TOP 1

Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 24.3.2025 getroffenen Beschlüsse

Bürgermeister Tretow teilt mit, dass die Besetzung einer Stelle beschlossen und zwei Ratenzahlungen zugestimmt wurde.

TOP 2

Vorkaufrechtssatzung Kressgraben III

Die Gemeinde Untereisesheim verfügt im rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit dem Gebiet Kressgraben III über nur noch eine einzige gewerbliche Entwicklungsoption am Südrand der Gemeinde, andockend an das Bestandsgewerbegebiet Kressgraben.

Das städtebauliche Ziel der Gemeinde besteht vor dem Hintergrund einer vorhandenen Nachfragesituation an gewerblichen Bauflächen darin, an diesem Standort weitergehende gewerbliche Bauflächen für die Sicherung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Untereisesheim und des lokalen Arbeitsplatzangebotes bereitzustellen. Darüber hinaus soll nach Beschlusslage des Gemeinderats in die bauliche Entwicklung am Standort Kressgraben III in einer längerfristigen Entwicklungsoption der Neubau eines Feuerwehrgerätehauses eingebunden werden. Hintergrund ist, dass das bestehende Feuerwehrgerätehaus am Standort in der Ortsmitte nicht mehr den infrastrukturellen Anforderungen entspricht und aus der Ortsmitte an einen Standort mit entsprechenden räumlichen Entwicklungsvoraussetzungen verlagert werden soll.

Die vorgesehene bauliche Entwicklung ist bereits über den Flächennutzungsplan als geplante gewerbliche Baufläche enthalten, raumordnerische Ziele stehen ihr nicht entgegen.

In Vorbereitung auf ein Bauleitplanverfahren wurde bereits ein erster städtebaulicher Entwurf zur gewerblichen Entwicklung erarbeitet, welcher die Grundlage für die derzeit laufende Konkretisierung der Erschließungsplanung bildet.

Der städtebauliche Entwurf sieht dabei einen Ringschluss der Straßen Schleifweg/Im Kressgraben und hieran beidseits angeordnet eine städtebauliche gewerbliche Entwicklung vor. Darüber hinaus sollen nach Süden eine abschließende grünordnerische Randausbildung vollzogen und die vorhandenen Feldwege in den südlich angrenzenden Landschaftsraum angeschlossen werden. Der Standort des Feuerwehrgerätehauses ist andockend an die Ortseinfahrt mit einer Alarmausfahrt auf die L 1100/Hauptstraße vorgesehen. Ein Anschluss des geplanten Gewerbegebietes über einen Kreisverkehr an die L 1100/Hauptstraße ist basierend auf der Beschlusslage des Gemeinderats nicht vorgesehen.

Um eine geordnete städtebauliche Entwicklung, einschließlich der Erschließung am Standort „Kressgraben III“ sicherzustellen, soll eine Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) erlassen werden.

Die Satzung bezieht sich dabei in ihrem räumlichen Geltungsbereich ganz oder teilweise auf folgende Flurstücke auf Gemarkung Untereisesheim:

1156 (Teilfläche), 1157/1, 1157/2, 1157/3, 1158/1, 1158/2, 1158/3, 1159, 1160, 1161/1,

1161/2, 1162/1, 1188/2, 1188/3 (Teilfläche), 1195/2, 1195/4 (Teilfläche), 1195/5 (Teilfläche), 1196, 1197, 1198, 1199, 1200 (Teilfläche), 1201 (Teilfläche), 1202 (Teilfläche), 1215 (Teilfläche), 1216 (Teilfläche), 1217/1 (Teilfläche), 1217/2 (Teilfläche), 1217/3 (Teilfläche), 1218/1 (Teilfläche), 1218/2 (Teilfläche), 1218/3 (Teilfläche), 1219 (Teilfläche), 1220/1 (Teilfläche), 1220/2 (Teilfläche), 1220/3 (Teilfläche), 1221 (Teilfläche), 1222 (Teilfläche), 1223 (Teilfläche)

Der Gemeinderat beschloss einstimmig

  1. Der Gemeinderat beschließt die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) am Standort „Kressgraben“ entsprechend den beiliegenden Anlagen
  2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die ortsübliche Bekanntmachung durchzuführen

TOP 3

Anschaffung Kehrmaschine

Verschmutzte Straßen, Wege und Plätze sind in Untereisesheim leider kein seltenes Bild.

Die Verwaltung schlägt die Anmietung einer Kehrmaschine zur Lösung dieses Problems vor.

Die Vorteile einer Kehrmaschine gegenüber der Reinigung der Plätze und Straßen in händischer Form, wie zurzeit, lassen sich in folgenden Punkten zusammenfassen:

• Zeitersparnis

• Flexiblere und häufigere Reinigungsintervalle

• Geringere körperliche Belastung der Mitarbeiter (Luft, Hitze, physische Belastung)

• Erhöhter Arbeitsschutz, da deutlich geringere ungeschützte Tätigkeit im Straßenraum

• Geringere Lärmbelästigung

• Keine Staubentwicklung

• Geringere Entwicklung von Wildkraut

• Reinigung von Stadtmobiliar und Gebäuden durch in der Kehrmaschine integrierten Hochdruckreiniger

• Entfernung von Laub und grober Verschmutzung durch integrierten Saugschlauch.

In den vergangenen Wochen wurden unterschiedliche Kehrmaschinen dreier Hersteller gleicher Bauart getestet.

Die Maschinen wurden jeweils im Zwei- und Drei-Besensystem vorgestellt. Der 3. Besen dient zur Wildkrautbeseitigung. Dies ist jedoch nicht notwendig, da eine handgeschobene Wildkrautbürste in beengten Verkehrsräumen flexibler einsetzbar und weitaus kostengünstiger ist.

Der Hersteller Kärcher zeichnete sich für unseren Bauhof in technischer Sicht als das bessere Produkt ab. Das Mietmodell der Fa. Hofmann stellt sich gegenüber einem angebotenen Leasingmodell mit Schlussrate für unsere kleine Gemeinde als eine flexiblere Variante dar. Ein vorzeitiger Modellwechsel ist seitens der Fa. Hofmann bedenkenlos. Bedingt durch die Nähe und die bestehende Geschäftsbeziehung könnte sich eine frühzeitigere Beendigung der Laufzeit des Mietvertrags ebenfalls positiv auf die Gemeinde auswirken.

Der Verschleiß der Besen ist von der Reinigungsintensität (Bürstendruck) und der Arbeitsstunden abhängig. In der Regel ist mit einem Bürstensatz, je nach Anbieter und Art, von ungefähr 300 bis 600 € im Jahr zu rechnen.

Die Wartung der Kehr- und Saugeinheit erfolgt vom Bauhofpersonal.

Für die Fahrzeugmotorisierung ist die Erstinspektion nach 50 km fällig. Anschließende Inspektionen werden bei starker Nutzung einmal im Jahr empfohlen.

Als Alternative zur Anschaffung wurde ein Angebot der Fremdfirma Reuther für den Einsatz einer Kleinkehrmaschine eingeholt.

Der Gemeinderat beschloss mit 9 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen und einer Enthaltung

Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, den Mietvertrag mit der Fa. Hofmann abzuschließen.

TOP 4

Kapitalerhöhung der KAWAG AG & Co. KG 2025

Der Geschäftsführer Herr Dürr vom Neckar-Energieverband (NEV) hat in der Gemeinderatssitzung am 25.11.2024 das Konstrukt NEV und KAWAG AG & Co. KG (KAWAG) vorgestellt.

Die KAWAG ist eine Tochtergesellschaft der Süwag Energie AG mit einer kommunalen Beteiligung von 51 %. Die KAWAG ist eine gemeinsame Netzgesellschaft zwischen Süwag und den NEV-Kommunen. Die KAWAG wurde am 6.3.2012 gegründet. Die Gemeinde Untereisesheim ist seitdem Mitglied.

Durch die Energiewende im Verteilnetz, die E-Mobilität und das Wirtschaftswachstum mit verbundenem Zuzug muss die KAWAG sehr hohe Investitionen in den Stromnetzen tätigen. Dies verringert am Jahresende die Eigenkapitalquote. Um diese wieder zu steigern, muss das Eigenkapital der KAWAG erhöht werden, und zwar durch Gesellschafteranteile.

Die Gemeinde Untereisesheim müsste anhand ihrer Beteiligung insgesamt ca. 309.000 € einbezahlen. Die Kapitalzuführung der kommunalen Gesellschafter erfolgt im Verhältnis 1⁄3 Eigenkapital (Verzinsung von 5,5 %) und 2⁄3 Gesellschafterdarlehen (Laufzeit bis 2030, Verzinsung 3,355 %). Dies bedeutet für die Gemeinde Untereisesheim ca. 103.000 € an Eigenkapitalzuführung und ca. 206.000 € an Gesellschafterdarlehen.

Ein Gesellschafterdarlehen der Gemeinde Untereisesheim über 150.000 € bei der KAWAG läuft zum 31.12.2025 aus und wird zurückgezahlt.

Alle drei Zahlungen sind im Haushaltsplan 2025 bzw. der damit verbundenen Finanzplanung dargestellt. Im Jahr 2027 wäre derzeit eine Darlehensaufnahme von 750.000 € veranschlagt.

Sollte ein Gesellschafter nicht alle Zahlungen leisten können oder wollen, tritt der NEV für diese Zahlungen ein.

Für die Gemeinderatssitzung am 13.12.2024 lagen neue Zahlen der KAWAG AG & Co. KG vor. Die auf die Gemeinde entfallende Eigenkapitalzuführung beträgt nun 111.176,47 €. Das Gesellschafterdarlehen beträgt neu 222.352,94 €.

Seit dieser Gemeinderatssitzung haben sich weitere Veränderungen ergeben. Das Eigenkapital wird weiterhin mit 5,5 % verzinst. Die Laufzeit des Gesellschafterdarlehens wurde auf den 31.12.2028 verkürzt. Der Zinssatz wird im November/Dezember 2025 bekannt gegeben und wird sich traditionell an den marktüblichen Konditionen orientieren.

Zudem tritt der NEV für nicht geleistete Zahlungen der Gesellschafter immer im ⅓ -⅔ -Verhältnis ein. Dies bedeutet, ein Gesellschafter kann nicht den Betrag für die Eigenkapitalerhöhung einbringen und kein Gesellschafterdarlehen dazu abschließen, sondern der eingebrachte Betrag des Gesellschafters wird immer aufgeteilt in 1⁄3 Eigenkapital und 2⁄3 Gesellschafterdarlehen. Somit tritt der NEV immer in den Restbetrag der Eigenkapitalerhöhung und in den Restbetrag des Gesellschafterdarlehens ein.

In der Gemeinderatssitzung am 13.12.2024 wurde beschlossen, dass die Gemeinde Untereisesheim den Betrag von 111.176,47 € an Eigenkapitalzuführung aufbringt und sich mit 0 € an den Gesellschafterdarlehen beteiligt.

Dies ist nach dem neuen Kenntnisstand nicht möglich.

Die Verwaltung schlägt daher vor, das am 31.12.2025 auslaufende Gesellschafterdarlehen über 150.000 € in 1⁄3 (50.000 €) Eigenkapitalzuführung und in 2⁄3 (100.000 €) Gesellschafterdarlehen umwandeln zu lassen.

Der Gemeinderat beschloss mit 14 Ja-Stimmen und einer Nein-Stimme:

Die Gemeinde Untereisesheim beteiligt sich an der Kapitalzuführung der KAWAG AG & Co. KG zum 31.12.2025 mit dem zum 31.12.2025 auslaufenden Gesellschafterdarlehen über 150.000 €. Dies entspricht 50.000 € an Eigenkapitalzuführung und 100.000 € an neuem Gesellschafterdarlehen.

TOP 5

Verzicht auf den Ansatz von geleisteten Investitionszuschüssen, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag geleistet wurden

Nach dem Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) werden die von der Gemeinde geleisteten Investitionszuschüsse nicht als laufender Aufwand, sondern als aktive Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz erfasst. Unter die geleisteten Investitionszuschüsse fallen insbesondere folgende Sachverhalte:

– Zuweisungen und Zuschüsse für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung (s.g.
Investitionsförderungsmaßnahmen, z.B. (Baukostenzuschuss für einen kirchlichen Kindergarten oder einen vereinseigenen Sportplatz oder im
Rahmen der Sanierungsgebiete und Ähnliches),

– Investitionsumlagen an Zweckverbände,

– Kapitalzuschüsse an Gesundheitseinrichtungen.

Die Abschreibung (hier die Auflösung dieser sogenannten Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse) erfolgt über die voraussichtliche Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstands (analog einer Eigeninvestition der Kommune). Diese Auflösungen belasten zukünftig das ordentliche Ergebnis der Gemeinde. Entsprechend des § 62 Abs. 6 S. 3 GemHVO besteht ein Wahlrecht für die Bilanzierung der Investitionszuschüsse, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag 1.1.2020 geleistet wurden.

Um die in der Umstellungsphase gebotenen Vereinfachungen optimal zu nutzen und die Belastung zukünftiger Haushaltsjahre so gering wie möglich zu halten, wird vorgeschlagen, auf den Ansatz der geleisteten Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz zu verzichten.

Die Entscheidung über den Ansatz von vor dem Eröffnungsbilanzstichtag 1.1.2020 geleisteten Investitionszuschüssen obliegt dem Gemeinderat.

Um die Belastung zukünftiger Haushaltsjahre so gering wie möglich zu halten, schlägt die Verwaltung vor, auf einen Ansatz der geleisteten Investitionszuschüsse vor dem Stichtag zur Eröffnungsbilanz zu verzichten.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig

Der Gemeinderat beschließt auf den Ansatz von Investitionszuschüssen, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag 1.1.2020 geleistet wurden, in der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Untereisesheim zu verzichten.

TOP 6

Feststellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Untereisesheim zum 1.1.2020

a) Allgemeines/Rechtsgrundlagen der Bilanzerstellung

Der Gemeinderat der Gemeinde Untereisesheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.9.2017 neben weiteren grundsätzlichen Beschlüssen zur Umstellung auf das neue kommunale Haushaltsrecht (NKHR – Doppik) auch den Grundsatzbeschluss zur Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens zum 1.1.2019 gefasst. Die Verschiebung des Umstellungszeitpunkts auf den 1.1.2020 hat der Gemeinderat in seiner öffentlichen Sitzung am 27.2.2018 festgesetzt. Nach Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4.5.2009 (Reformgesetz) ist die bislang zahlungsorientierte Darstellungsform der Kameralistik auf eine ressourcenorientierte Darstellung zu erweitern. Nach Artikel 13 Abs. 5 des Reformgesetzes ist die Eröffnungsbilanz zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem die kommunale Doppik zur Anwendung kommt, aufzustellen.

Die festzustellende Eröffnungsbilanz weist eine Bilanzsumme von 28.933.214,57 EUR aus. Sie stellt das Vermögen und die Schulden der Gemeinde auf kaufmännischer Grundlage unter Zugrundelegung der Ziele des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts dar. Sie wurde auf der Basis einer Vermögenserfassung und -bewertung nach der GemHVO-Doppik entwickelt.

Die Aktivseite der Bilanz gliedert sich in

Immaterielle Vermögensgegenstände 6.822,02 EUR

Sachvermögen 25.049.795,38 EUR

Finanzvermögen 3.862.069,97 EUR

Abgrenzungsposten 14.527,20 EUR

Die Passivseite der Bilanz weist folgende Positionen aus

Basiskapital 22.067.708,20 EUR

Sonderposten 5.411.081,38 EUR

Rückstellungen 84.829,28 EUR

Verbindlichkeiten 1.181.795,85 EUR

Passive Rechnungsabgrenzungsposten 187.799,86 EUR

Die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Untereisesheim, gerundet auf volle Euro (Anlage 1) mit Bericht (Anlage 2) liegen als Anlage bei.

Die Beträge der Eröffnungsbilanz werden anhand einer Präsentation näher erläutert.

Mit dem Erlass der Gemeindeordnung im April 2009, der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und der Gemeindekassenverordnung im Dezember 2009 wurde die Rechtsgrundlage für die Umstellung auf das NKHR endgültig geschaffen. Danach wurde die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Produktrahmen für die Gliederung der Haushalte, den Kontenrahmen und weitere Muster für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden (VwV Produkt- und Kontenrahmen) erlassen. Diese Verwaltungsvorschrift verweist bei den Bewertungs- und Bilanzierungsvorgaben auf den aktuellen Leitfaden zur Bilanzierung Baden-Württemberg. In der beiliegenden Eröffnungsbilanz und dem dazugehörigen Anhang nach § 53 GemHVO sind die Regelungen der o.g. Vorschriften, insbesondere des Bilanzierungsleitfadens, unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der Gemeinde Untereisesheim, eingeflossen. Damit wird eine Grundlage für die Abschlüsse der Jahre ab 2020 geschaffen.

b) Berichtigungen der Eröffnungsbilanz

§ 63 GemHVO ermöglicht die Berichtigung der Erfassung und Bewertung von Vermögensgegenständen, Sonderposten und Schulden in späteren Bilanzen. Die Eröffnungsbilanz selbst darf nicht berichtigt werden. Unterlassene Ansätze werden nachgeholt und fehlerhafte Wertansätze korrigiert, wenn es sich um wesentliche Beträge handelt. Notwendige Berichtigungen können nach § 63 Abs. 3 GemHVO letztmals im dritten der überörtlichen Prüfung der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Die vorherigen Jahresabschlüsse bleiben dabei unverändert. Spätestens nach Ablauf dieser Frist soll die Vermögensrechnung ein abschließendes zutreffendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Schuldenlage der Gemeinde vermitteln.

c) Zuständigkeit

Gemäß Artikel 13 Abs. 5 des Gesetzes zur Reform des Haushaltsrechts vom 4.5.2009 i.V. m. §§ 95 b Abs. 1 GemO ist der Gemeinderat für die Feststellung der Eröffnungsbilanz zuständig. Mit diesem Beschluss wird die Eröffnungsbilanz Grundlage für die weitere Haushaltsführung der Gemeinde Untereisesheim. Die Prüfung der Eröffnungsbilanz sowie der folgenden Bilanzen wird Schwerpunktthema bei den kommenden überörtlichen Jahresabschlussprüfungen durch die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) sein.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig

Die Eröffnungsbilanz der Gemeinde Untereisesheim zum Stichtag 1.1.2020 wird festgestellt.

TOP 7

Termine und Veranstaltungen

Bürgermeister Tretow gab folgende Termine bekannt:

30.5.2025: Rathaus geschlossen

19.6.2025 – 9.7.2025: Stadtradeln

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Untereisesheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Untereisesheim
Kategorien
Aus den Rathäusern
Gemeinderat
Kommunalpolitik
Politik
Meine Heimat
Entdecken
Themen
Kiosk
Mein Konto