Nussbaum-Logo
Aus den Rathäusern

Aus der Arbeit des Gemeinderats – Sitzung des Gemeinderats vom 16.3.2026

TOP 1: Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23.2.2026 getroffenen Beschlüsse Bürgermeister Tretow teilt mit, dass...

TOP 1: Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23.2.2026 getroffenen Beschlüsse

Bürgermeister Tretow teilt mit, dass eine Personalentscheidung getroffen wurde.

TOP 3: Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „Kressgraben III“

- Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften „Kressgraben III“

- Billigung des Vorentwurfs von Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften „Kressgraben III“

- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung nach §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB

Derzeit bestehen in den vorhandenen gewerblichen Bauflächen in der Gemeinde Untereisesheim keine mobilisierbaren Flächenpotenziale, welche zur Deckung der vorhandenen gewerblichen Nachfragen aktiviert werden können. Damit existiert sowohl für vorhandene gewerbliche Bestandsbetriebe wie auch für die Weiterentwicklung des gewerblichen Portfolios in der Gemeinde Untereisesheim kein räumliches Entwicklungspotenzial.
Das städtebauliche Erfordernis und Ziel der Gemeinde Untereisesheim besteht deshalb grundsätzlich darin, weitergehende gewerbliche Bauflächen für die Sicherung und Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Untereisesheim und des lokalen Arbeitsplatzangebotes bereitzustellen.
Die Gemeinde Untereisesheim verfügt dabei im rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit dem Gebiet „Kressgraben III“ über nur noch eine einzige gewerbliche Entwicklungsoption am Südrand der Gemeinde, andockend an das Bestandsgewerbegebiet Kressgraben. Diese soll nun basierend auf dem Flächennutzungsplan in einem städtebaulich angemessenen Rahmen entwickelt werden.
Darüber hinaus soll in die bauliche Entwicklung am Standort „Kressgraben III“ der Neubau eines Feuerwehrgerätehauses eingebunden werden. Planungserfordernis ist hier, dass das bestehende Feuerwehrgerätehaus am Standort in der Ortsmitte nicht mehr den aktuellen infrastrukturellen Anforderungen entspricht und aus der Ortsmitte an einen Standort mit entsprechenden räumlichen Entwicklungsvoraussetzungen verlagert werden soll.

Städtebauliche Ausgangssituation

Der Plangeltungsbereich des Bebauungsplans liegt im Südosten der Bestandssiedlungsstruktur der Gemeinde Untereisesheim. Das Plangebiet wird geprägt durch den Siedlungsrand des nördlich angrenzenden Bestandsgewerbegebietes „Kressgraben II“, welches durch einen kleinteiligen gewerblichen Betriebsbesatz mit einer relativ dichten, ein- bis zweigeschossigen Bebauungsstruktur charakterisiert ist. Die größte gewerbliche Einheit bildet der Betrieb Kopp Textilpflege im Südosten des Bestandsgebietes an der Straße Im Kressgraben. Der gewerblichen Bestandsstruktur nach Süden zum Siedlungsrand vorgelagert ist eine grünordnerische Einbindung. Vom Schleifweg aus erfolgt eine dem Siedlungsrand vorgelagerte Erschließung zum Grüngutsammelplatz der Gemeinde Untereisesheim, in welchem Baum-, Strauch- und Heckenschnitt angenommen und gelagert wird. Westlich schließt an den Platz eine Brachfläche an, wiederum westlich der Brachfläche liegt zudem auf Flst. Nr. 1198/2 ein Parkplatz des nördlich angrenzenden Gewerbegrundstücks. Das weitere Plangebiet wird durchweg intensiv landwirtschaftlich (ackerbaulich) in größeren Schlägen genutzt und ist vom Grüngutsammelplatz aus über unbefestigte, private Feldwege erschlossen. Im Südwesten des Plangebietes verläuft die L 1100 (Außenstrecke) und in Parallellage östlich dazu ein Feld- bzw. Radweg. Von diesem Feldweg führt am Südwestrand der bestehenden Siedlungsstruktur eine Wegeverbindung zur Straße Schleifweg und damit hinein in das Bestandsgebiet „Kressgraben II“. Der Südostrand des Plangebietes grenzt an die Neckaraue. Im Süden des Plangebietes verläuft schließlich eine 220-/380‑kV‑Freileitung der Transnet BW sowie eine Gasleitung der terranets bw.

Planungskonzeption

Das Planungskonzept sieht vor, andockend an die gewerblichen Bestandsflächen im Gebiet „Kressgraben II“ eine weitergehende gewerbliche Entwicklungsoption zu eröffnen und damit die Gebietsentwicklung am Südrand von Untereisesheim final auszuformen. Hierzu ist vorgesehen, über die Fortführung der Straßen Schleifweg und Im Kressgraben eine Ringerschließung zu entwickeln, an welche sich nördlich und südlich gewerbliche Entwicklungsflächen angliedern. Die Ringerschließung gewährleistet dabei eine effiziente Flächennutzung und gewährleistet auch bei Havarien eine Erschließung der gewerblichen Flächen. Vor dem Hintergrund der angrenzenden gewerblichen Flächenpotenziale ergibt sich in der Folge eine flexible Option zur Ausgestaltung von gewerblichen Grundstücksgrößen entsprechend der individuellen betrieblichen Nachfrage.
Die äußere Erschließung des zukünftigen Gewerbegebietes wird über den bestehenden Knotenpunkt am Ortseingang von Untereisesheim und über die Bestandserschließungsstruktur des Gewerbegebietes Kressgraben erfolgen. Hierzu wird der Knotenpunkt im Zufahrtsbereich Hauptstraße/Im Kressgraben optimiert, entsprechende Planungen und eine Prüfung der Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes liegen vor. In diesem Zusammenhang hat sich der Gemeinderat in einem Grundsatzbeschluss darauf verständigt, von den Planungen für einen Kreisverkehr am südlichen Ortseingang von Untereisesheim Abstand zu nehmen. Hintergrund sind Schwierigkeiten in der Trassierung einer neuen Zufahrt nach Westen in Richtung Sportura/Jahnstraße/Frankenhalle und Probleme mit dem Hochwasserschutz.
Neben der gewerblichen Entwicklung ist im Zuge der Gebietsentwicklung zudem vorgesehen, am südöstlichen Rand des Plangebietes in Zuordnung zur Landesstraße einen Standort für den Neubau des Feuerwehrgerätehauses der Gemeinde Untereisesheim vorzusehen. Dieser Standort soll den Bestandsstandort in der Ortsmitte von Untereisesheim ablösen und eine zukunftsorientierte Entwicklung der Feuerwehr in Untereisesheim über den Neubau eines Feuerwehrgerätehauses sicherstellen. Die Alarmausfahrt des Feuerwehrgerätehauses erfolgt dabei direkt auf die L 1100, die Zufahrt über den Schleifweg. Die Zufahrt nach Rückkunft vom Alarmeinsatz wie auch die Anfahrt von Rettungskräften der freiwilligen Feuerwehr ist über die bestehende Erschließungsstruktur des angrenzenden Bestandsgebietes „Kressgraben II“ über die Straße Schleifweg vorgesehen.
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Trennsystem. Hierzu wird innerhalb des Plangebietes zur Pufferung des anfallenden Regenwassers ein Retentionsbecken vorgesehen. Die weitere Ableitung in Richtung Vorfluter erfolgt über einen Kanal in der öffentlichen Straße Im Kressgraben und eine Ableitung über den Bauhof der Gemeinde Untereisesheim auf kommunalem Grundstück und schließlich weiter über die Böschungskante hinunter in einen bestehenden Grabenverlauf in der Neckaraue. Für diesen letzten Teil der Ableitung im Bereich nordöstlich des Bauhofes, welcher Eingriffe in die vorhandene, z. T. mit Gehölzen bestandene Böschung und Anpassungen im Bereich der Einleitung in den bestehenden offenen Graben als Vorfluter notwendig macht, wird der Teilgeltungsbereich 2 des Bebauungsplans vorgesehen.
Die grünordnerische Einbindung des Plangebietes zur landschaftlichen Fuge zwischen Unter- und Obereisesheim ist durch einen dichten Heckenzug am Südrand des Plangebietes vorgesehen. Zum bestehenden Heckenzug an der Böschungskante zur Neckaraue wird ein Saumstreifen ausgebildet.
Zur Erschließung der südlich an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist dem neu aufzubauenden Heckenzug vorgelagert am Südrand des Plangebietes ein öffentlicher Feldweg vorgesehen.

Plangeltungsbereich des Bebauungsplans, Verfahrenswahl

Das Plangebiet ist im Lageplan vom 16.3.2026 (Anlage zur Sitzungsvorlage) zeichnerisch dargestellt.

Der Plangeltungsbereich besteht aus zwei Teilgeltungsbereichen:

Der für die gewerbliche Entwicklung relevante Hauptgeltungsbereich liegt im Südosten der Siedlungsstruktur der Gemeinde Untereisesheim und erstreckt sich zwischen der Landesstraße L 1100 im Westen und der Böschungskante zur Neckaraue im Osten. Der Geltungsbereich wird Norden durch die gewerbliche Bestandsbebauung des Gebietes Kressgraben begrenzt, im Süden grenzen landwirtschaftliche Nutzflächen sowie der Verlauf der Freileitungstrasse an.

Der Hauptplangeltungsbereich beinhaltet eine Fläche von ca. 3,96 ha und umfasst ganz oder teilweise folgende Flurstücke auf Gemarkung Untereisesheim:

1155, 1156, 1157/1, 1157/2, 1157/3, 1158/1, 1158/2, 1158/3, 1159, 1160, 1161/1, 1161/2, 1162/1, 1180/9, 1180/13, 1188/1, 1188/2, 1188/3, 1195/2, 1195/4, 1195/5, 1196, 1197, 1198, 1199, 1200, 1201, 1202, 1215, 1216, 1217/1, 1217/2, 1217/3, 1218/1, 1218/2, 1218/3, 1219, 1220/1, 1220/2/, 1220/3, 1221, 1222, 1223

Ausgehend von der Konzeption der Oberflächenwasserableitung wird dem Hauptgeltungsbereich ein Teilgeltungsbereich 2 zugeordnet. Dieser liegt östlich des Friedhofsstandortes der Gemeinde Untereisesheim und bezieht sich auf eine durch die Erschließungsplanung vorgesehene Kanaltrasse im Bereich der Böschungskante und die Einführung des Oberflächenwassers in einen bestehenden Wassergraben als Vorfluter sowie die für die Umsetzung der Baumaßnahme erforderlichen Arbeitsräume.

Der Teilgeltungsbereich 2 beinhaltet eine Fläche von ca. 0,026 ha und umfasst ganz oder teilweise folgende Flurstücke auf Gemarkung Untereisesheim:

981/9, 1002, 1003, 1004/1, 1050, 1169/4

Aufgrund des Ausgreifens in den Landschaftsraum und bestehenden Außenbereich wird der Bebauungsplan in seiner Gesamtheit im Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt.

Für die frühzeitige Beteiligung liegt ein Vorentwurf mit Plandarstellung, textlichen Festsetzungen und Begründung und ein Fachbeitrag Artenschutz vor.

Die Erarbeitung des Umweltberichts mit naturschutzrechtlicher Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und die vertiefende Abarbeitung der artenschutzrechtlichen Belange erfolgt im Zuge der Entwurfsbearbeitung des Bebauungsplans.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig

  1. Der Gemeinderat beschließt gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch die Aufstellung eines Bebauungsplans und den Erlass örtlicher Bauvorschriften für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kressgraben III“ entsprechend der beiliegenden Plangebietsabgrenzung mit Stand vom 16.3.2026
  2. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die erforderliche ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch zu veranlassen.
  3. Der Gemeinderat billigt den Vorentwurf des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Kressgraben III“ entsprechend der vorgelegten Anlagen.
  4. Der Gemeinderat beschließt für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Kressgraben III“ die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch und beauftragt die Verwaltung, die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung zu veranlassen.

TOP 4: Bebauungsplan „Bereich Sportgelände Bebauungsplan II, 3. Änderung“

- Abwägung der im Zuge der Beteiligung nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB eingegangenen Anregungen

- Satzungsbeschluss des Bebauungsplans

Anlass und Ziel der Bebauungsplanung

Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplans bildet die Anfrage eines bereits im Plangebiet des Bestandsbebauungsplans vorhandenen gewerblichen Betriebes nach einer weiteren baulichen Entwicklungsmöglichkeit. Im Sinne der kommunalen Zielsetzung einer Unterstützung lokaler Betriebe zur Sicherung der vorhandenen Arbeitsplätze und des Wirtschaftsstandortes Untereisesheim soll daher eine 3. Änderung des Bestandsbebauungsplans „Bereich Sportgelände Bebauungsplan II“ durchgeführt werden. Ziel ist es, die gewerbliche Betriebsfläche geringfügig zu erweitern und dem Bestandsbetrieb hierüber eine angemessene Entwicklungsperspektive an seinem vorhandenen Betriebsstandort zu eröffnen.

Plangeltungsbereich des Bebauungsplans

Das Plangebiet ist in der Plandarstellung des Bebauungsplans vom 16.3.2026 (Anlage zur Sitzungsvorlage) zeichnerisch dargestellt.

Planungskonzept

Die Änderung des Bebauungsplans soll eine Nutzung und Bebauung der bisher öffentlichen Straßenfläche durch den angrenzenden Gewerbebetrieb ermöglichen. Dazu wird eine Baugrenze festgesetzt, die sich im Abstand zur Landesstraße L 1100 an der Baugrenze des Bestandsbebauungsplans orientiert. Die zulässige Gebäudehöhe liegt mit 4,50 m unter den Festsetzungen des Bestandsbebauungsplans mit 2 bis 3 Geschossen. Aufgrund der geringen Flächengröße des Plangebiets ist vorgesehen, damit einen untergeordneten Anbau zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Belange der Klimafolgenanpassung wird als Dachform ein begrüntes Flachdach festgesetzt.
Im westlichen Teil ist aufgrund der vorhandenen Leitungen (Schmutzwasser- und Regenwasserkanal sowie Wasserversorgungsleitung) eine Fläche für ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorger vorgesehen. Die Flächen außerhalb der Baugrenze können für offene Stellplätze und Carports bzw. Richtung Landesstraße nur für offene Stellplätze genutzt werden.
Eine Änderung der örtlichen Bauvorschriften ist im Rahmen dieser Änderung des Bestandsbebauungsplans nicht notwendig.

Vollzogenes Verfahren

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 30.6.2025 den Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bestandsbebauungsplans gefasst. In seiner Sitzung am 24.11.2025 hat der Gemeinderat den Entwurf des Bebauungsplans mit aktualisiertem Geltungsbereich beschlossen und die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) und der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden nach § 4 (2) BauGB beschlossen.
Die Beteiligung erfolgte nachfolgend vom 8. Dezember 2025 bis 16. Januar 2026. Im Zuge der Entwurfsoffenlage gingen Stellungnahmen vonseiten der Behörden und Träger öffentlicher Belange ein, Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit sind nicht eingegangen.
Die eingegangenen Stellungnahmen können der beiliegenden Abwägungstabelle mit den entsprechenden Vorschlägen zur Abwägung entnommen werden.
Relevante Planänderungen ergeben sich aus den Abwägungsvorschlägen nicht. Vor diesem Hintergrund kann aus Sicht der Verwaltung der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Bereich Sportgelände Bebauungsplan II, 3. Änderung“ gefasst werden.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig, bei einer Befangenheit

  1. Die zum Entwurf des Bebauungsplans „Bereich Sportgelände Bebauungsplan II, 3. Änderung“ im Zuge der Beteiligung nach § 3 (2) BauGB und § 4 (2) BauGB vorgetragenen Anregungen der Öffentlichkeit und der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und werden nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander entsprechend der vorliegenden Abwägungstabelle vom 16.3.2026 behandelt.
  2. Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan „Bereich Sportgelände Bebauungsplan II, 3. Änderung“ in der vorgelegten Fassung vom 16.3.2026 gem. § 10 Baugesetzbuch als Satzung.
  3. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, die ortsübliche Bekanntmachung durchzuführen und über das Abwägungsergebnis zu informieren.

TOP 6: Sanierung/ Umbau Grundschule zur Ganztagsbetreuung

hier: Vergabe der Leistungen Kran, WC-Container, Gerüstbauarbeiten, Maurer- und Stahlbetonarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Freigabe Angebot Bauphysiker   

Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung vom 25.11.2024 den Grundsatzbeschluss zur Sanierung und Umbau der Grundschule zur Ganztagsbetreuung gefasst.

Inzwischen fanden die ersten Submissionen hinsichtlich der ausgeschriebenen Leistungen Gerüstbauarbeiten, Maurer- und Stahlbetonarbeiten sowie Abbrucharbeiten statt.

Des Weiteren wurden Angebote bezüglich Aufstellung, Kran und WC-Container eingeholt.

Ebenfalls wird die Zustimmung des Gremiums für das Angebot des Bauphysikers der werkgruppe neckar bauphysik GmbH benötigt, da die Kosten hierfür über 20.000,00 € liegen.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig

  1. Der Gemeinderat stimmt der Vergabe der Kranaufstellung an die Firma Odenwälder Baumaschinen GmbH, Mörlenbach zu.
  2. Der Gemeinderat stimmt der Vergabe der WC-Container an die Firma TOI TOI & DIXI Group GmbH, Karlsruhe zu.
  3. Der Gemeinderat stimmt der Vergabe der Gerüstbauarbeiten an die Firma Kriwak Gerüstbau GmbH, Möckmühl zu.
  4. Der Gemeinderat stimmt der Vergabe der Maurer- und Stahlbetonarbeiten an die Firma Niemann & Heselschwerdt GmbH, Bad Rappenau zu.
  5. Der Gemeinderat stimmt der Vergabe der Abbrucharbeiten an die Firma MH Abbruch und Demontage, Lauffen a.N. zu.
  6. Der Gemeinderat stimmt der Freigabe des Angebots des Bauphysikers der Firma werkgruppe neckar bauphysik GmbH, Neckarsulm zu.

TOP 7: Beschluss über eine neue Festgeldanlage  

Die Gemeinde Untereisesheim verfügt über ausreichend liquide Mittel von aktuell ca. 3,9 Mio. € und ist somit in der Lage, einen Teil ihres liquiden Finanzvermögens fest anzulegen.

Aufgrund des stabilen Zinsniveaus für Festgeldanlagen ist eine Anlage wirtschaftlich sinnvoll. Da gegen Herbst 2026 mit höheren Ausgaben aufgrund des Ausbaus der Grundschule zu rechnen ist, soll eine Geldanlage nicht länger als 3 Monate und in Höhe von 1 Mio. € erfolgen.

Die Banken vergeben die Konditionen für Festgeldanlagen tagesaktuell. Aus diesem Grund kann hier nicht der genaue Zinssatz für die Festgeldanlage genannt werden. Die Abfragen bei der Kreissparkasse Heilbronn und der VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall eG Anfang März 2026 ergaben folgende Zinssätze:

Höhe: 1 Mio. €
Laufzeit: 3 Monate
Kreissparkasse HN1,935 %
VR Bank HN Schwäbisch Hall eG1,97 %

Die Festgeldanlage soll bei der Bank, welche die besseren Konditionen bietet, abgeschlossen werden.

Der Gemeinderat beschloss einstimmig

Die Gemeindeverwaltung wird ermächtigt, ein Festgeld in Höhe von 1 Mio. € für 3 Monate ab dem 17.3.2026 bei der Kreisparkasse Heilbronn oder der VR Bank Heilbronn Schwäbisch Hall eG anzulegen.

Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Untereisesheim
NUSSBAUM+
Ausgabe 14/2026
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
Orte
Untereisesheim
Kategorien
Aus den Rathäusern