TOP 1
Bekanntgabe der in der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14.10.2024 getroffenen Beschlüsse
Bürgermeister Tretow teilt mit, dass folgende Beschlüsse gefasst wurden:
TOP 3
Sanierung Hoffeldstraße, Ergebnisse der Ausschreibung, Vergabe der Bauleistungen
Nach Beschluss des Gemeinderats am 18.3.2024 erfolgte die Ausschreibung der Baumaßnahme Sanierung Hoffeldstraße gemäß VOB/A.
1.8.2024 Ausgabe der Unterlagen
13.9.2024 Submission
20.9.2024 Vergabevorschlag
Es haben 5 Firmen Angebote abgegeben, diese wurden von Willaredt Ingenieure geprüft und gewertet:
1. Klaus Reimold GmbH, inkl. Nachlass 2 % 1.394.203,15 €
2. Osmanaj GmbH, inkl. Nachlass 1 % 1.400.853,04 €
3. Albert Amos GmbH & Co KG 1.550.684,32 €
4. Schneider Bau GmbH & Co KG 1.631.438,13 €
5. Leonhard Weiss GmbH & Co KG 1.792.201,59 €
Der Gemeinderat beschloss einstimmig:
Der Gemeinderat erteilt dem günstigsten Bieter, Fa. Klaus Reimold GmbH, den Zuschlag und ermächtigt die Gemeindeverwaltung, den Vertrag auf Grundlage der VOB abzuschließen.
TOP 4
Abbruch Gebäude Neckarstraße 6, Ergebnisse der Ausschreibung, Vergabe der Abbrucharbeiten
Das Gebäude Neckarstraße 6 wird zur Errichtung eines Stellplatzes und zur Gefahrenabwehr abgerissen. Hierzu wurden von Architekt Flohs Angebote eingeholt.
Folgende Angebote sind eingegangen:
1. Seuffer Erdbau GmbH: 59.321,50 €
2. S.I. Dienstleistungen: 68.972,40 €
3. Wolf Erdbau: 73.216,12 €
Der Gemeinderat beschloss einstimmig:
Der Gemeinderat erteilt dem günstigsten Bieter Fa. Seuffer Erdbau GmbH den Zuschlag und ermächtigt die Gemeindeverwaltung den Vertrag auf Grundlage der VOB abzuschließen.
TOP 5
Gebührenkalkulation Zählergebühren 2025
Die Zählergebühren der Wasser- und Schmutzwasserzähler wurden zuletzt zum 01.01.2016 neu festgesetzt. Die Zählergebühren sind daher veraltet. Auch kam es in den vergangenen Jahren zu inflations- und personalkostenbedingten Preisveränderungen. Des Weiteren wird künftig mit Preissteigerungen gerechnet. Aus vorgenannten Gründen ist eine Neukalkulation und Anpassung der Zählergebühren dringend notwendig.
Beim Zählertyp Standrohr und beim Zählertyp Q3=25 waagrecht haben sich die Kosten stark verändert. Die Preisabfragen bei Herstellern ergaben 2024 im Vergleich zu 2016 starke Abweichungen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die monatlichen Zählergebühren für die einzelnen Zählertypen entsprechend der Kalkulation Zählergebühren 2025 anzupassen.
Die veränderte Zählergebühren müssen noch in der Wasserversorgungssatzung und der Abwassersatzung der Gemeinde Untereisesheim verankert werden.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig:
Der Gemeinderat stimmt der Kalkulation der Zählergebühren vom 8.10.2024 zu.
TOP 6
Gebührenkalkulation Wasserzins und Festsetzung unveränderter Wasserzins zum 1.1.2025
Der Wasserzins wurde zuletzt zum 1.1.2024 auf 2,30 €/m³ (netto) angepasst.
Im Jahr 2024 kam es in Untereisesheim zu einigen kleineren und auch großen Wasserrohrbrüchen. Betroffen waren unter anderem Leitungen in der Lerchenstraße, Schloßbergstraße, Panoramastraße, Nordstraße, um nur ein paar zu nennen. Die Gemeinde verzeichnete deshalb hohe Wasserverluste. Daher stehen auch zukünftig hohe Investitionen in das Wassernetz an. Auch die Abhängigkeit von der Versorgung mit Trinkwasser von der Bodenseewasserversorgung sollte reduziert werden.
Ebenso machen sich die Inflationssteigerungen auch im Bereich der Wasserversorgung bemerkbar.
Dies alles macht eine jährliche Neukalkulation des Wasserzinses notwendig. Damit sollen auch sehr hohe Gebührenanpassungen wie zum 1.1.2024 für die Bürgerschaft vermieden werden.
Bei der Kalkulation wurden bereits die gültigen Zählergebühren ab 1.1.2025 berücksichtigt.
Die für 2025 kalkulierte Gebührenobergrenze liegt bei 2,34 €/m³ und somit nur knapp über dem aktuellen Wasserzins von 2,30 €/m³. Hohe Investitionen werden im Haushaltsplan 2025 im Bereich der Wasserversorgung nicht getätigt. Diese werden ab Gründung des Eigenbetriebes anfallen.
Laut der Wasserversorgungssatzung darf die Gemeinde Untereisesheim keine Gewinne erzielen. Aus diesem Grund setzt man den Wasserzins generell etwas unter der Gebührenobergrenze fest. Daher ist aus Sicht der Verwaltung keine Anpassung des Wasserzinses für 2025 notwendig.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig:
1. Der Gemeinderat stimmt der als Anlage beigefügte Kalkulation des Wasserzinses 2025 vom 9.10.2024 zu.
2. Auf Grundlage der Gebührenkalkulation vom 9.10.2024 wird der derzeit gültige Wasserzins von 2,30 €/m³ zum 1.1.2025 beibehalten.
TOP 7
2. Satzungsänderung der Wasserversorgungssatzung (WVS) und 4. Satzungsänderung der Abwassersatzung (AbwS)
Im vorangegangenen TOP „Gebührenkalkulation Zählergebühren 2025“ wurde die Anpassung der Zählergebühren beschlossen.
Damit die Anpassung der Zählergebühren zum 1.1.2025 rechtmäßig umgesetzt werden kann, ist die Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Untereisesheim entsprechend Anlage 1 und die Abwassersatzung der Gemeinde Untereisesheim entsprechend Anlage 3 anzupassen, nach Beschluss durch den Gemeinderat öffentlich bekannt zu geben und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig:
TOP 8
Festsetzung Grundsteuerhebesätze zum 1.1.2025 und Neufestsetzung der Hebesatzsatzung der Gemeinde Untereisesheim
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.4.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November/Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden. Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehört das Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen hat.
Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
– Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
– Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
– Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, indem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den
Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 1.1.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.
Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden, durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet. Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen.
Die Landesregierung hat an die Kommunen appelliert, im Zuge der neuen Systematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber dem bisherigen Grundsteuer-aufkommen anzustreben (sog. Aufkommensneutralität). Von kommunaler Seite wurde unterstrichen, dass die Festsetzung der Hebesätze eine originär kommunale Angelegenheit ist. Wie in jedem Haushaltsjahr muss sich die Höhe des angestrebten Grundsteueraufkommens auch im Jahr 2025 an unserem Finanzbedarf und den haushaltsrechtlichen Maßgaben orientieren.
In der Vergangenheit hatte die Verwaltung zum Vergleich die Hebesätze der umliegenden Gemeinden mit aufgeführt. Die Veränderung zwischen bisherigem Hebesatz und dem für das Jahr 2025 aufkommensneutralen Hebesatz ist – je nach Entwicklung der Bodenrichtwerte in den jeweiligen Gemeinden während der letzten Jahrzehnte – selbst zwischen benachbarten Gemeinden unterschiedlich, sodass ein Vergleich der Hebesätze umliegender Gemeinden kaum mehr aussagekräftig ist.
Die bereits erwähnte Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen in einer Gemeinde insgesamt, nicht jedoch auf die Höhe der Grundsteuer für die einzelnen Steuerpflichtigen. Sinngemäß könnte man sagen, dass die Aufkommensneutralität lediglich eine Aussage darüber trifft, ob man als Gemeinde mit Inkrafttreten der Reform in etwa genauso viele Einnahmen aus der Grundsteuer anstrebt wie zuvor. Auch bei einer aufkommensneutralen Gestaltung, in Bezug auf die Grundsteuereinnahmen insgesamt, wird es jedoch trotzdem zwangsläufig Verschiebungen im Hinblick auf die zu zahlende Grundsteuer je Steuerpflichtigem geben. Demnach werden manche Steuerpflichtige, auch bei einer aufkommensneutralen Hebesatzgestaltung, mehr bezahlen müssen als bisher und andere wiederum weniger als bisher. Dieser Umstand wird häufig als sogenannte „Belastungsschiebungen“ beschrieben. Die Belastungsverschiebungen ergeben sich insbesondere zwischen verschiedenen Grundstücksarten.
Belastungsverschiebungen sind eine zwangsläufige Folge der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die dadurch notwendige Grundsteuerreform musste zwangsläufig zu Belastungsverschiebungen führen. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abgezielt hätte, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden einzelnen Steuerpflichtigen nachzubilden, wäre absehbar wiederum rechtswidrig gewesen.
Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein eher einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung. Da eine Gemeinde nach dem LGrStG wie auch im Bundesmodell nur jeweils einen Hebesatz für die Grundsteuer B bestimmen kann, kann auf die Veränderungen der Messbeträge alt / neu für einzelne Steuerpflichtige, Grundstücke, Grundstücksarten, Gebiete oder Ortsteile und die sich daraus ergebenden Belastungsverschiebungen nicht mit einer näher zu konkretisierenden Hebesatzgestaltung eingegangen werden.
Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer A beträgt ohne Nachzahlungen für frühere Jahre 9.261,90 EUR.
Vom Finanzamt liegen der Gemeinde derzeit nur 56 % der neuen Messbetragsfestsetzungen zum 1.1.2025 für die land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke in Untereisesheim vor. Dies macht eine realitätsnahe, aussagekräftige Kalkulation des Hebesatzes zum derzeitigen Zeitpunkt unmöglich. Es zeichnet sich jedoch ab, dass die Messbeträge für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke niedriger werden. Allein schon hinsichtlich der Aufkommensneutralität müsste somit der Hebesatz hierfür steigen. Aus diesem Grund, unter Berücksichtigung der zu bewältigenden Projektmenge in der Kämmerei, wird die Kalkulation des Hebesatzes Grundsteuer A auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Für die Bürger entsteht daraus kein Nachteil.
Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer B beträgt ohne Nachzahlungen für frühere Jahre 499.828,16 EUR.
Für das Jahr 2025 sind vom Finanzamt bisher Messbeträge in Höhe von insgesamt 181.266,46 EUR festgesetzt worden. Zuzüglich noch festzusetzender Messbeträge und abzüglich zukünftiger Änderungen, beispielsweise durch Entscheidung über beim Finanzamt eingegangener Einsprüche, rechnet die Verwaltung für 2025 mit einer Messbetragssumme von 185.939,04 EUR. Die endgültige Messbetragssumme kann sich in Abhängigkeit noch ausstehender Grundsteuermessbescheide und der Unwägbarkeiten durch eingegangene Einsprüche beim Finanzamt gegenüber dem aktuellen Stand noch verändern.
Auf der aktuellen Grundlage würde das Grundsteueraufkommen 2024 bei der Grundsteuer B im Jahr 2025 aufkommensneutral erreicht werden, mit einem Hebesatz von 270 v. H., siehe Anlage 1 Kalkulation des Hebesatzes.
Die Hebesätze der Realsteuern der Gemeinde Untereisesheim wurden zuletzt zum 1.1.2004 erhöht. Des Weiteren erfordert die Haushaltslage ein höheres Grundsteueraufkommen, insbesondere um das Ziel des NKHRs, den Ressourcenverbrauch zu erwirtschaften, zu erreichen und auch in künftigen Haushaltsjahren noch in der Lage zu sein, Investitionen tätigen zu können. Auch müssen die inflations- und personalbedingten Kostensteigerungen ausgeglichen werden.
Aufgrund der oben dargestellten Notwendigkeit das Grundsteueraufkommen 2025 zu erhöhen, schlägt die Verwaltung vor, den Hebesatz Grundsteuer A mit 370 v H. festzusetzen und statt des ermittelten aufkommensneutralen Hebesatzes von 270 v.H. einen Hebesatz in Höhe von 300 v.H. zu beschließen. Die Festsetzung des Hebesatzes Grundsteuer B auf 270 v. H. oder 300 v. H. wird dem Gremium zur Diskussion gestellt.
Die Haushaltssatzung 2025 wird zum 1.1.2025 noch nicht beschlossen und als rechtmäßig von der Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt worden sein. Auf dieser Grundlage und der vorgenannten Neufestsetzung des Hebesatzes durch das Gremium ist es zwingend erforderlich, die Hebesatzsatzung der Gemeinde Untereisesheim entweder entsprechend Anlage 2 (bei einem Hebesatz Grundsteuer B von 300 v.H.) oder entsprechend Anlage 3 (bei einem Hebesatz Grundsteuer B von 270 v.H.) anzupassen, nach Beschluss durch das Gremium öffentlich bekannt zu geben und der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Der Gemeinderat beschloss einstimmig:
TOP 10
Termine und Veranstaltungen
Bürgermeister Tretow verweist auf den Volkstrauertag am 17.11.2024.
TOP 11
Informationen und Mitteilungen
Die Baumaßnahmen am Sportplatz und die Sanierung der Kreuzung werden diese Woche begonnen.