Viele Rückfragen haben uns erreicht: Wäre die Verordnung vielleicht nur ein Papiertiger?
Wird gegen eine Katzenschutzverordnung verstoßen, so ist auf Basis des Tierschutzrechts keine Ahndung als Ordnungswidrigkeits (OWi) möglich. Diese Einschränkung führt häufig zu der Behauptung, dass eine Katzenschutzverordnung wirkungslos sei. Neben dem Dauerbrennerargument, dass die kommunale Verwaltung die Einhaltung einer Katzenschutzverantwortung nicht kontrollieren könne, taucht der Einwand der fehlenden „Bestrafung“ uneinsichtiger Katzenhalter immer häufiger auf. Wenn keine Sanktionen möglich seien, dann könne man es ja gleich lassen. Es ist bedauerlich, aber es ist eben so: Im Rahmen einer Katzenschutzverordnung, die eine Kommune nach § 13b TierSchG erlassen hat, gibt es keine Möglichkeit, einen Ordnungswidrigkeits-Tatbestand in die Verordnung aufzunehmen. Ob der Gesetzgeber das schlicht vergessen oder es absichtlich in der Vorschrift des Tierschutzgesetzes nicht vorgesehen hat, ist ungeklärt. Auch wenn man es sich im Rahmen einer Katzenschutzverordnung wünschte, um auf uneinsichtige Katzenhalter einwirken zu können: Fehlt die gesetzliche Grundlage, so darf eine Kommune nicht nach eigenem Gutdünken Ordnungswidrigkeits-Tatbestände einführen.
Ehrenamtlich Katzenschützende fangen freilebende Katzen ein. Das Ziel ist, diese zu kennzeichnen, zu registrieren und zu kastrieren. Das führt zu weniger Katzenleid. Bei solchen Einfangaktionen kann es vorkommen, dass den Ehrenamtlichen auch mal eine freilaufende Katze „in die Falle geht“.
Stellt sich heraus, dass sie nicht gekennzeichnet, nicht registriert und nicht kastriert ist, kann diese Katze bei bestehender Katzenschutzverordnung rechtssicher (!) in Obhut genommen und nach einer in der Verordnung festgelegten Frist die Kastration veranlasst werden.