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Gemeinderat

Aus der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik vom 20.05.2026

Zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik konnte Bürgermeister Jens Spanberger die Gremiumsmitglieder herzlich im Ratssaal willkommen heißen....

Zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Technik konnte Bürgermeister Jens Spanberger die Gremiumsmitglieder herzlich im Ratssaal willkommen heißen.

Bürgermeister Jens Spanberger eröffnete die öffentliche Sitzung und stellte die formale Beschlussfähigkeit fest. Anwesend und stimmberechtigt waren 6 Mitglieder sowie Bürgermeister Spanberger.

Folgende Beschlüsse wurden gefasst:

TOP 1

Bestellung der Urkundspersonen

Turnusgemäß werden zu Urkundspersonen dieser Sitzung die Gremiumsmitglieder Oliver Grigoras-Stelli und Thomas Östringer vorgeschlagen.

Beschluss:

Turnusgemäß werden zu Urkundspersonen dieser Sitzung die Gremiumsmitglieder Oliver Grigoras-Stelli und Thomas Östringer bestellt.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 2.1

Bau eines Pools (6,5 m x 3,5 m und 1,40 m tief) außerhalb des Baufensters im Garten in Mühlhausen, Adenauerstr. 53, Flst.Nr.

Bebauungsplan: Schelmenberg l

§ 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

§ 35 BauGB Bauen im Außenbereich

§ 36 BauGB Gemeindliches Einvernehmen,

§ 53 LBO Bauordnungsrechtliche Stellungnahme

Die Bauherrschaft plant die Errichtung eines Pools mit einer Länge von 6,5 Metern, einer Breite von 3,5 Metern und einer Tiefe von 1,40 Meter außerhalb des Baufensters in Mühlhausen, Adenauerstr. 53, Flst.Nr. 8110. Hierfür wird ein Antrag auf Ausnahme/Abweichung/Befreiung gestellt.

Der Pool mit einer Grundfläche von 22,75 m² soll im rückwärtigen Gartenbereich an die bestehende Terrasse angeschlossen werden.

Die Grundflächenzahl von 0,4 wird durch den Poolbau nicht überschritten. Der Abstand zur nordöstlichen rückwärtigen Nachbargrenze beträgt 3,96 Meter. Die Abstände zu den seitlichen Nachbargrundstücken betragen östlich 7,34 Meter und westlich 5,16 Meter.

Grundsätzlich sind Pools bis zu einer Größe von 100 m³ Beckeninhalt im Baufenster gemäß der Landesbauordnung (LBO) verfahrensfrei. Für die Überschreitung des Baufensters wurde ein Antrag auf Ausnahme/Abweichung/Befreiung gestellt. Gem. § 6 Abs. 3 LBO werfen bauliche Anlagen die keine Gebäude sind, soweit nicht höher als 2,50 m oder ihre Wandfläche nicht mehr als 25 m² beträgt keine Abstandsflächen.

Gleichnamige Befreiungen für Pools/Schwimmbecken außerhalb des Baufensters liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereits vor. Generelle Überschreitungen der Baugrenze für Hauptbaukörper, Terrassen, Carports, Erker, Gartenhütten usw. liegen im Geltungsbereich ebenfalls mehrfach vor, weshalb die Verwaltung empfiehlt auch dieser Befreiung zuzustimmen.

Beschluss:

Der Ausschuss für Umwelt und Technik stimmt dem Bau eines Pools (6,5 m x 3,5 m und 1,40 tief) außerhalb des Baufensters im Garten in Mühlhausen, Adenauerstr. 53, Flst.Nr. 8110 zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB.

Der Ausschuss für Umwelt und Technik stimmt einer Befreiung für die Überschreitung der Baugrenze um 6,5 Meter x 3,5 Meter (22,75 m²) durch einen Swimmingpool zu.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 2.2

Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses (7 WE) in Rettigheim, Östringer Str. 40, Flst.Nr. 1756, 1756/1, 1756/2

Bebauungsplan:

§ 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

§ 35 BauGB Bauen im Außenbereich

§ 36 BauGB Gemeindliches Einvernehmen,

§ 53 LBO Bauordnungsrechtliche Stellungnahme

Stellplatzsatzung (1,5 Stellplätze je WE)

Die Bauherrschaft plant die Errichtung eines teilunterkellerten Mehrfamilienwohnhauses mit sieben Wohneinheiten, einem Flachdach und drei Vollgeschossen in Rettigheim, Östringer Straße 40, Flst.Nr. 1756, 1756/1, 1756/2. Das Gebäude ist mit einer Länge von 34,74 Metern, einer Breite von 9,36 Meter und einer Höhe von 9,03 Metern geplant.

Das Bestandsgebäude Östringer Straße 40 auf dem Flurstück 1756 wird hierfür inklusive Scheune und Schuppen abgebrochen.

Der Neubau soll sich über aktuell drei Flurstücke erstrecken, welche von der Östringer Str. 40 in den Nelkenweg führen. Da die gesamte Längsfassade des Gebäudes entlang des Nelkenwegs verläuft, ist der geplante Neubau städtebaulich eher dem Nelkenweg, als der Östringer Straße zuzuordnen. Es sind insgesamt 11 PKW-Stellplätze und 14 Fahrradabstellplätze geplant. Auf dem Grundstück wird eine 31 m² große Spielanlage, eine Terrasse und eine Wärmepumpe untergebracht.

Für die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 34 BauGB werden die Kriterien des Einfügens: Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche geprüft.

Art der baulichen Nutzung:

Die Nutzungsart Wohnen bleibt unverändert und fügt sich in die Umgebung ein.

Maß der baulichen Nutzung:

Das Dachgeschoss soll an der Ost- und Westseite etwas eingerückt werden, um jeweils eine Dachterrasse zu errichten. Die Firsthöhe ist mit 9,03 Metern geplant und fügt sich in die Umgebungsbebauung ein. Jedoch erweckt das geplante Mehrfamilienhaus aufgrund der Gebäudelänge von ca. 35 Metern und der drei Vollgeschosse einen massiven und für den Straßenzug ungewöhnlichen Eindruck. In der näheren Umgebung sind freistehende Ein- bis Zweifamilienwohnhäuser mit ein bis zwei Vollgeschossen vorzufinden.

Bauweise:

Das Bauvorhaben ist in einer offenen Bauweise geplant und fügt sich hinsichtlich dieses Kriteriums in die Umgebung ein. Ein Gebäudekörper in der geplanten Länge mit drei Vollgeschossen steht jedoch im Widerspruch zu der sonst eher lockeren Bauweise im Nelkenweg.

Überbaubare Grundstücksfläche:

Die Grundstücksgröße der drei Flurstücke beträgt, 716 m². Hiervon sollen insgesamt inklusive mitzurechnenden Anlagen 461 m² überbaut werden, was eine Grundflächenzahl von 0,64 ergibt. Die maximal zulässige Grundflächenzahl nach § 19 BauNVO von 0,8 wird somit nicht überschritten. Im Straßenzug des Nelkenwegs befindet sich jedoch kein weiteres Grundstück, welches in vergleichbarer Dimension überbaut wäre.

Die Prüfung der Kriterien ergibt, dass sich das geplante Gebäude hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse sowie der überbauten Grundfläche nicht in die nähere Umgebung einfügt.

Aus Sicht der Verwaltung ist die Idee eines Mehrfamilienhauses an der Kreuzung Nelkenweg/Östringer Straße jedoch grundsätzlich begrüßenswert und folgt dem vom Gemeinderat erklärten Ziel einer behutsamen Innenverdichtung.

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, das Gespräch mit der Bauherrschaft zu suchen und zu prüfen, ob und in welcher Form sich das Vorhaben ggf. mit Hilfe des Bau-Turbos genehmigen ließe. Über die Erteilung der hierfür notwendigen Zustimmung der Gemeinde würde der Ausschuss Umwelt und Technik in einer zukünftigen Sitzung beraten.

Beschluss:

Der Ausschuss für Umwelt und Technik lehnt nach bauplanungsrechtlichen Kriterien den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 WE, in Rettigheim, Östringer Str. 40, Flst.Nr. 1756, 1756/1 und 1756/2 ab.

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird nicht erteilt. Die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB wird nicht erteilt.

Die Verwaltung erhält den Auftrag, das Gespräch mit der Bauherrschaft zu suchen und zu prüfen, in welcher Form sich das Vorhaben über Anwendung des Bau-Turbos realisieren lassen könnte.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 2.3

Bauvoranfrage: Neubau einer Doppelhaushälfte in Rettigheim, Kurpfalzring 11, Flst.Nr. 3070

Bebauungsplan: Nordwestliche Ortserweiterung, Ursprungsplan UND

Nordwestliche Ortserweiterung, 9. Änderung

§ 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

§ 35 BauGB Bauen im Außenbereich

§ 36 BauGB Gemeindliches Einvernehmen,

§ 53 LBO Bauordnungsrechtliche Stellungnahme

Die Bauherrschaft stellt eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Doppelhaushälfte mit zwei Wohneinheiten, zwei Vollgeschossen und einem versetzten Pultdach mit einer Neigung von 40° an eine bereits vorhandene Doppelhaushälfte.

Die konkreten Fragen der Bauvoranfrage lauten:

  • Bauplanungsrechtlich: Lässt die Nutzung des Grundstückes eine Doppelhaushälfte mit 2 Einheiten zu?

Gemäß dem zeichnerischen Plan des Bebauungsplans sind in diesem Bereich sogar explizit Doppelhaushälften vorgesehen. Die Anzahl an Wohneinheiten ist auf maximal 2 beschränkt und somit möglich.

  • Bauplanungsrechtlich: Fügt sich der Neubau der Doppelhaushälfte in Art und Maß (Bautiefe, Bauhöhe) lt. Bebauungsplan in die nähere Umgebung ein?

Die Traufhöhe zur Straßenzugewandten Seite beträgt bebauungsplankonform 4,50 Meter, zur Gartenzugewandten Seite beträgt die Traufe 5,50 Meter und überschreitet die Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Firsthöhe des Gebäudes ist mit 10,50 Meter geplant und überschreitet somit ebenfalls die festgesetzten 9,50 Meter des Bebauungsplans. Die Grund- und Geschossflächenzahl wird gemäß den Antragsdaten nicht überschritten.

Gemäß dem Bebauungsplan: Nordwestliche Ortserweiterung, 9. Änderung darf die zulässige Firsthöhe die festgesetzte Traufhöhe von 4,50 Meter maximal um 5,00 Meter überschreiten.

Entsprechend den örtlichen Bauvorschriften sind bei Errichtung von Hausgruppen und Doppelhäusern ausschließlich symmetrische Satteldächer zulässig. Abweichungen können dann zugelassen werden, wenn die Abweichung für beide Doppelhaushälften bzw. für die gesamte Hausgruppe zum Tragen kommt (gleiche Dachform durch einvernehmliche Regelung, Einzelfallentscheidung nach § 56 LBO).

Beschluss:

Der Ausschuss für Umwelt und Technik beschließt folgende Stellungnahme zur Bauvoranfrage für den Neubau einer Doppelhaushälfte in Rettigheim, Kurpfalzring 11, Flst.Nr. 3070:

  • Der geplante Neubau widerspricht in Teilen (Überschreitung der Trauf- und Firsthöhen sowie Gestaltung der Dachform) den bauplanungsrechtlichen Festsetzungen.

Die Nutzung des Grundstückes lässt eine Doppelhaushälfte mit maximal zwei Wohneinheiten zu.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

TOP 3

Auftragsvergabe für die rechtliche Begleitung der Gemeinde Mühlhausen im Rahmen eines Stromkonzessionsvergabeverfahrens

Der Konzessionsvertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Verteilungsanlagen für die Elektrizitätsversorgung im Gemeindegebiet vgl. §46 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), zwischen Gemeinde Mühlhausen und Netze BW GmbH endet zum 31.08.2028.

Die Gemeinde Mühlhausen hat dies gemäß § 46 Absatz 3 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Bundesanzeiger vom 01.12.2025 ordnungsgemäß bekannt gemacht. Unternehmen, die am Abschluss eines neuen Erdgaskonzessionsvertrages interessiert sind, wurden gebeten, innerhalb von
3 Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung ihr Interesse zu bekunden. Innerhalb der gesetzten Frist für die Interessenbekundung sind bei der Gemeindeverwaltung zwei schriftliche Interessenbekundungen eingegangen.

Bei mehreren Bewerbern um die Konzession ist die Gemeinde verpflichtet, ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchzuführen. In diesem Zusammenhang wurden drei Angebote für die rechtliche Begleitung der Gemeinde Mühlhausen im Rahmen eines Stromkonzessionsvergabeverfahrens angefordert.

Von den drei angeschriebenen Dienstleistern haben zwei Bieter Angebote abgegeben, die sich inhaltlich jedoch sehr voneinander unterscheiden.

Wirtschaftlich vergleichen lassen sich die Angebote hinsichtlich der Stundensätze:

  • BakerTilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - 210,00 Euro / Stunde netto

  • Bieter 2 - 235,00 Euro / Stunde netto

Bei den Stundensätzen handelt es sich um Nettobeträge, zzgl. Umsatzsteuer.

Das Angebot der BakerTilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH deckt alle grundlegenden Komponenten der Konzessionsvergabeverfahren ab.

Das Angebot von Bieter 2 hingegen umfasst weder die Festlegung der Vergabeauswahlkriterien noch der verschiedenen Gewichtungen dieser Kriterien. Die Verwaltung sieht jedoch speziell bei dieser Definition und Gewichtung der Vergabekriterien ein hohes rechtliches Risiko für die Gemeinde Mühlhausen.

Alternativ zum angebotenen Stundensatz hat Bieter 2 einen Festpreis in Höhe von 19.975,0 Euro netto vorgeschlagen.

Die BakerTilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bietet keinen Festpreis, sondern eine auf Erfahrungswerten basierende Kostenschätzung in Höhe von 28.000,0 Euro netto. Es werden ausschließlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen abgerechnet.

Die Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfügt über ausreichende Erfahrung in der rechtlichen Begleitung von Nachbargemeinden im Rahmen von Konzessionsvergabeverfahren. Aktuell begleitet sie die Gemeinde Dielheim und die Stadt Rauenberg. Persönliche Referenzen im Zusammenhang mit Konzessionsverfahren nach § 46 EnWG liegen für die Städte und Gemeinden Eberbach, Eschelbronn, Wiesenbach, Bammental, Mauer, Eppelheim und Zuzenhausen sowie für weitere Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg vor.

Aufgrund des umfassenderen Leistungsangebots empfiehlt die Verwaltung, die Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der rechtlichen Begleitung bei der Durchführung des Stromkonzessionsverfahrens zu beauftragen.

Beschluss:

Der Ausschuss Umwelt und Technik beschließt, die BakerTilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der rechtlichen Begleitung der Gemeinde Mühlhausen bei der Durchführung des Stromkonzessionsvergabeverfahrens zum Stundensatz 210,00 Euro / Stunde netto zu beauftragen.

Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.

Erscheinung
Gemeinderundschau Mühlhausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2026
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