Gemeinderat

Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 03. Juni 2025

1. Erlass einer neuen Platz- und Gebührenordnung für den Reisemobilstellplatz Geisingen Die Platz- und Gebührenordnung für den Reisemobilstellplatz...

1. Erlass einer neuen Platz- und Gebührenordnung für den Reisemobilstellplatz Geisingen

Die Platz- und Gebührenordnung für den Reisemobilstellplatz Geisingen ist seit dessen Eröffnung im Jahr 2011 mit Ausnahme der Nutzungsgebühren nie geändert worden. Die Verwaltung hat das Regelwerk mit den Erfahrungen aus den letzten 14 Betriebsjahren etwas modifiziert und ergänzt.

Insbesondere werden folgende Punkte neu aufgenommen bzw. angepasst:

- Hinweis und Konkretisierung, dass der Platz privatrechtlich geführt wird.

- Konkretisierung des Nutzungsumfanges, z.B. unzulässig sind Reisemobile ohne WC.

- Umfangreichere Erläuterung zum Haftungsausschluss der Stadt.

- Neu aufgenommen sind Regelungen zur Aufsicht und Hausrecht.

- Neu: Sanktionierungsregelung, wenn nicht gezahlt wird.

- Neu: Verbot von offenem Feuer.

- Ergänzung der Ver- und Entsorgungsregelungen.

Insgesamt kann beim Reisemobilstellplatz positiv festgehalten werden, dass unter Berücksichtigung der hohen Zahl an Gästen es nur ganz vereinzelt zu Problemen mit Nutzern der Anlage kommt. Einstimmig stimmte der Gemeinderat der neuen Platz- und Gebührenordnung zu.

2. Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung für das Gebiet „Unter der warmen Steig“, Geisingen

§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gibt den Gemeinden die Möglichkeit bereits im Frühstadium der Vorbereitung städtebaulicher Maßnahmen eine Vorkaufsrechtssatzung zu erlassen, damit die Gemeinde gegebenenfalls Grundstücke im Wege des Vorkaufsrechts erwerben kann. Der Begriff der „städtebaulichen Maßnahmen“ ist hierbei weit auszulegen. Darunter fallen alle Maßnahmen, die der Gemeinde dazu dienen, ihre Planungsvorstellungen zu verwirklichen. Förmlich konkretisierte Planungsabsichten, z.B. eines bereits in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes, bedarf es nicht. Die beabsichtigte Maßnahme muss aber auf ein Ziel gerichtet sein, das im konkreten Fall mit den Mitteln der Bauleitplanung und des Städtebaus zulässigerweise verfolgt werden kann. Der Planbereich „Unter der warmen Steig“ besteht aus einzelnen Grundstücken, welche noch landwirtschaftlich genutzt werden. Der gesamte Planbereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Immendingen-Geisingen als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Ziel der Stadt Geisingen ist es, die landwirtschaftlichen Flächen in mittlerer Zukunft einer Bebauung zuzuführen. Hierfür soll mittelfristig ein Bebauungsplan aufgestellt werden, da die sonstigen gewerblichen Bauflächen der Stadt zur Neige gehen.

Die Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den Bereich „Unter der warmen Steig“ soll erlassen werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung für das zukünftige Baugebiet sicherzustellen. Neben einer planungsrechtlichen Sicherung der vorgesehenen städtebaulichen Neuordnung durch einen Bebauungsplan, ist es von wesentlicher Bedeutung, auch die Flächenverfügbarkeit im Planungsgebiet sicherzustellen und bei Grundstücksverkäufen, die der geplanten Entwicklung zuwiderlaufen würden, steuernd eingreifen zu können.

Einer Vorkaufsrechtssatzung unterliegen unbebaute und bebaute Grundstücke gleichermaßen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt sein, d.h. mit dem Grunderwerb müssen in Abwägung mit den betroffenen privaten Interessen überwiegende Vorteile für die Allgemeinheit angestrebt werden. Eine Angabe des Verwendungszwecks jener Grundstücke, für die ein Vorkaufsrecht geltend gemacht wird, ist nach den Vorschriften des § 25 BauGB nur erforderlich, soweit dies zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts möglich ist. Kann die Gemeinde aber je nach Konkretisierungsgrad der Planung Angaben zum vorgesehenen Verwendungszweck des Grundstücks machen, ist sie hierzu auch verpflichtet.

Die Anforderungen an den Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für das Gebiet „Unter der warmen Steig“ sind erfüllt. Die durch den Erlass der Satzung angestrebten städtebaulichen Ziele sind aufgrund der Flächenausweisung im Flächennutzungsplan und der kommunalpolitischen Zielsetzungen ausreichend konkret. Um die beabsichtigten städtebaulichen Maßnahmen zu sichern, ist der Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung ein zweckdienliches gesetzliches Instrument und für die Stadt Geisingen sinnvoll und erforderlich, um bereits frühzeitig die Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Gestaltung sicherzustellen. Der Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung ist so abgegrenzt, dass alle Grundstücke erfasst sind, die für eine künftige ganzheitliche städtebauliche Ordnung im Bereich „Unter der warmen Steig“ erforderlich sind.

Der Gemeinderat stimmte der Vorkaufsrechtssatzung einstimmig zu. Die Satzung ist mit Abgrenzungsplan in der heutigen Ausgabe der Geisinger Mitteilungen veröffentlicht.

3. Wegfall der Eigenanteilserstattung für die Schülerbeförderung der Grundschüler

Bereits seit dem Jahr 2022 hat der Kreistag des Landkreises Tuttlingen mehrere Änderungen zur Weiterentwicklung und Entbürokratisierung der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten beschlossen. Dies erfolgte unter Einbeziehung aktueller und künftiger Gegebenheiten (z.B. einheitliche Tariflandschaft, Änderung Mobilitätsverhalten usw.) sowie der Überprüfung, ob insbesondere freiwillige Leistungen des Landkreises noch gerechtfertigt und tragbar sind. So entfielen beispielsweise der „kleine Eigenanteil“ und weitere Ausnahmeregelungen, durch die wenige Schüler privilegiert wurden. Darüber hinaus wurde Ende 2024 vom Kreistag beschlossen, die Preiserhöhungen des Deutschlandtickets JugendBW eins zu eins an die Schüler weiterzugeben.

Nach heutigem Stand fördert der Landkreis Tuttlingen die ÖPNV-Abonnements sämtlicher Grundschüler, deren Schulweg mehr als drei Kilometer beträgt oder deren Schulweg eine besondere Gefahr darstellt. Mit Blick auf die aktuelle finanzielle Lage des Landkreises Tuttlingen und die Kostenentwicklung im ÖPNV ist es notwendig, weitere Einsparpotenziale in diesem Bereich zu heben. Die Angleichung der Eigenanteile der Grundschüler ermöglicht erhebliche Einsparungen für den Kreishaushalt.

Die Ausnahmen für einige Schüler sind aus Sicht der Kreisverwaltung nicht mehr sachgerecht und nicht mehr zeitgemäß. Sie fußen im Wesentlichen auf der „alten Tarifwelt“ zu TUTicket-Zeiten mit zonen- bzw. entfernungsabhängigen Tarifen. Mit dem Move-Tarif bzw. dem Deutschlandticket JugendBW sind die Kosten für Abos im Ausbildungsverkehr nicht mehr entfernungsabhängig und der Tarif selbst sehr günstig geworden. Damit besteht bei einem längeren Schulweg keine finanzielle Benachteiligung mehr, die in irgendeiner Form durch den Landkreis ausgeglichen werden müsste. Die Sonderregelung für die Klassenstufen 1 bis 4 im ÖPNV oder freigestellten Schülerverkehr führt insgesamt zu einer Privilegierung weniger Schüler und verursacht darüber hinaus zusätzliche Kosten für den Landkreis in Höhe von etwa 510.000 EUR pro Jahr. Ziel sollte daher sein, einen einheitlichen Eigenanteil für alle Schulkinder, unabhängig von Schulart oder Klassenstufe, einzuführen.

Von einem Wegfall des Kreiszuschusses wären aktuell 14 Grundschüler aus Aulfingen und 39 Grundschüler aus Gutmadingen betroffen. Der Kreistag hat in seiner jüngsten Sitzung die Streichung des Zuschusses vorerst verschoben. Es wird noch abgeprüft, ob über das Nahverkehrsunternehmen MOVE ein kostengünstiges Ticket für die Grundschüler angeboten werden kann. Zum neuen Schuljahr bleibt der Kreiszuschuss deshalb vorerst einmal erhalten. Deshalb wird der Gemeinderat auch die weitere Entwicklung auf Kreisebene abwarten.

4. Jahresabschluss Eigenbetrieb Wasserversorgung 2020

Der Jahresabschluss 2020 für den Eigenbetrieb Wasserversorgung konnte fertiggestellt werden. Im Jahr 2020 erwirtschaftete der Eigenbetrieb Wasserversorgung einen Gewinn von 32.841,75 EUR. Die Bilanzsumme zum 31.12.2020 beläuft sich auf 5.597.199,25 EUR. Einstimmig verabschiedete der Gemeinderat den Jahresabschluss des Eigenbetriebs Wasserversorgung für das Jahr 2020.

5. Bushaltestelle Gutmadingen – Außerplanmäßige Ausgabe

Im Zuge der Kanalarbeiten Alemannenstraße und Schulstraße Gutmadingen wurde die dortige Bushaltestelle ertüchtigt und auf einen zeitgemäßen Standard angepasst. Aufgrund der aufwertenden Gegebenheit, sind die Kosten nicht als Nebenkosten im Zuge der Kanalarbeiten einzuordnen, sondern als eigene Straßenbautätigkeiten, d.h. die Kosten laufen nicht auf den Eigenbetrieb Abwasser, sondern auf die Stadt Geisingen. Da im Haushaltsplan der Stadt keine Mittel für diese Maßnahme bereitgestellt sind, muss der Gemeinderat diese außerplanmäßigen Ausgaben bewilligen. Für die Bushaltestelle selbst inkl. dem anteiligen Ingenieurhonorar fallen voraussichtliche Kosten von 39.000 EUR an. Diese Kosten entfallen im Gegenzug beim Eigenbetrieb Abwasser. Mit einem Finanzierungsrahmen von 7,67 Mio. EUR im Jahreshalt 2025 stellen die 39.000 EUR einen unwesentlichen Teil der Haushaltsmittel dar, die zudem auch sinnvoll verwendet worden sind. Der Gemeinderat stimmte einstimmig den außerplanmäßigen Mitteln für die Bushaltestelle in Gutmadingen zu.

6. Ermächtigung des Technischen Ausschusses für Auftragsvergaben „Alte Gerbe“

Am 20. Mai 2025 fanden weitere Angebotseröffnungen (Submissionstermine) für die Gewerke Klempnerarbeiten, Putz- und Stuckarbeiten, sowie die Zimmer- und Holzbauarbeiten für die Sanierung und Erweiterung des Kindergartens „Alte Gerbe“ statt. Davor gab es schon Angebotseröffnungen für die Gewerke Heizungsanlage und Sanitäre Anlagen, welche vom Gemeinderat noch nicht vergeben worden sind. Auf Vorschlag der Verwaltung und in Abstimmung mit dem Gemeinderat werden die anstehenden Sanierungs- und Erweiterungsarbeiten im Kindergarten „Alte Gerbe“ im Rahmen einer Ortsbegehung des Technischen Ausschusses am Dienstag, den 17. Juni 2025 durch das Planungsbüro vor Ort erläutert.

Im Anschluss soll durch den Technischen Ausschuss die Vergabe der nachfolgenden Gewerke erfolgen:

  • Heizungsanlage
  • Sanitäre Anlage
  • Klempnerarbeiten
  • Putz- und Stuckarbeiten
  • Zimmer- und Holzbauarbeiten

Die Auftragssummen der Gewerke Heizungsanlage, sowie Zimmer- und Holzbauarbeiten liegen über der Ermächtigung des Technischen Ausschusses. Einstimmig ermächtigte der Gemeinderat den Technische Ausschuss, nach Abschluss der Angebotsprüfung, den Zuschlag für die Gewerke Heizungsanlage, Sanitäre Anlage, Klempnerarbeiten, Putz- und Stuckarbeiten sowie Zimmer- und Holzbauarbeiten zu vergeben.

7. Baugesuche

Der Gemeinderat nahm Kenntnis vom geplanten Abbruch eines Wohngebäudes in Leipferdingen. An den Ortschaftsrat Gutmadingen zur Entscheidung wurde der Neubau eines Wohnhauses mit Wintergarten und Carport sowie der Neubau einer Lagerhalle für Vereinsbedarf verwiesen. Der Ortschaftsrat Kirchen-Hausen wurde bevollmächtigt, über eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Bürogebäudes mit einer Betriebsleiterwohnung sowie der Umnutzung von überdachten Stellplätzen in einen Lagerplatz zu entscheiden.

Erscheinung
Geisinger Mitteilungen – Amtsblatt der Stadt Geisingen
NUSSBAUM+
Ausgabe 24/2025
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