Aus den Rathäusern

Aus der Sitzung des Gemeinderates vom 17. Oktober 2024

Die ausführlichen Sitzungsunterlagen samt Anhängen sind im Internet unter https://weissach-im-tal.ris-portal.de/ einzusehen. Öffentlicher...

Die ausführlichen Sitzungsunterlagen samt Anhängen sind im Internet unter weissach-im-tal.ris-portal.de einzusehen.

Öffentlicher Teil

1.

Bürgerfragestunde

Eine Bürgerin erkundigte sich, ob die Gemeindeverwaltung eine Möglichkeit zur Beteiligung an dem Aufruf gegen die Auflösung der Notfallpraxis der Stadt Backnang sehe. Herr Bürgermeister Bogner antwortete, dass gerade heute ein Schreiben an verschiedene Verantwortliche von uns mitunterzeichnet wurde und die Gemeindeverwaltung dies selbstverständlich unterstütze.

Ein Bürger aus Cottenweiler trug die Bedenken der Anwohner zur geplanten Erweiterung des Baugebietes Käfig vor. Er stellte ganz konkret die Frage, welche Möglichkeiten die Verwaltung sehe, um interessierte Bürgerinnen und Bürger frühzeitig in die Planungen einzubinden. Herr Bürgermeister Bogner sicherte zu, mit beispielsweise Ortsterminen und Infoabenden die Bürgerschaft einzubinden.

Eine Bürgerin wollte wissen, ob es Pläne für ein HRB in Bruch gäbe und bat die Gemeinde, eine Lösung für die Situation im Wiesengrund zu finden, gerade im Rückblick auf die jüngsten Starkregenereignisse. Herr Bürgermeister Bogner erklärte, dass durch die Topografie der Bereich, in dem im Juni das Wasser übertrat, eine neuralgische Stelle in Sachen Starkregen darstelle. Die Verdohlung konnte die Wassermengen nicht mehr erfassen und war zudem verstopft. Ein HRB würde nur bedingt helfen. Die Starkregengefahrenkarte werde aktuell erstellt und zeige dann, wo die „Hotspots“ lägen. Er erinnerte daran, dass Hochwasserschutz eine Jahrhundertaufgabe sei. Ein weiterer Anwohner Bruchs fragte genauer nach, ob also die Pläne zum RÜB von 2011 eingestampft seien. Herr Bürgermeister Bogner antwortete, dass dies kein Plan für ein RÜB gewesen sei, sondern es sich um einen vergrößerten Einstaubereich handle, die Realisierung aber auch von privatem Grunderwerb und einer Förderung durch das Land abhänge.

Ein Bürger erkundigte sich danach, wann der Bürgerbus wieder fahre. Hauptamtsleiterin Fischer führte daraufhin aus, dass die Gemeindeverwaltung im ständigen Austausch mit der Versicherung und der Werkstatt stehe. Es sei aktuell nicht absehbar, wann der Bürgerbus wieder einsatzbereit sei.

Ein Anwohner der Herrenwiesen erkundigt sich danach, wie es sein könne, in den Herrenwiesen die Fläche bebauen zu wollen, es sei doch ebenfalls Hochwassergebiet. Herr Bürgermeister Bogner erklärt, es gäbe für jedes Bauvorhaben Hochwassergefahrenkarten. Wenn dort etwas dagegenspräche, dann werde auch die entsprechende Fläche nicht bebaut.

2.

Vorstellung einer Sanierungsstudie für das Lehrschwimmbecken

Das Lehrschwimmbecken der Gemeinde Weissach im Tal befindet sich in einem sanierungsbedürftigen Zustand. Gebaut wurde es im Jahr 1966. Nach 30 Jahren (1996) fand eine Grundsanierung statt. Nun muss über eine weitere Grundsanierung nach 28 Jahren nachgedacht werden. Immer wieder gibt es kleinere Einzelbauteile, die austauscht werden müssen. Dieses Jahr musste bereits eine Messwasserpumpe erneuert werden. Des Weiteren wird dieses Jahr noch die Mess- und Regeltechnik ausgetauscht.

Die Gemeindeverwaltung ist mit dem Planungsbüro Fritz Planung GmbH aus 72574 Bad Urach in Kontakt getreten, um erste Planungen für eine mögliche Sanierung des Lehrschwimmbeckens durchzuführen. Das Planungsbüro hat dafür eine Studie vorgeschlagen, in der eine baulich, technisch und energetisch sinnvolle Sanierung aufgezeigt werden und als Grundlage für weitere Überlegungen dienen soll.

Die Abschnitte der Studie enthalten jeweils eine Erfassung und Beschreibung des Ist-Zustandes, eine Bewertung nach heute gültigen Regelwerken, Vorschriften und dem Stand der Technik. Daraus werden notwendige und sinnvolle Maßnahmen zur Sanierung des Bades abgeleitet.

Der Honorarvorschlag für diese Leistungen betrug pauschal 19.800,00 € zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für die Bearbeitung der Studie werden circa 18 Wochen benötigt.

Die Gemeindeverwaltung schlug vor, diese Studie durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Studie könne anschließend als Grundlage verwendet werden, um zu entscheiden, ob das Lehrschwimmbecken weiterbetrieben werden soll und wenn ja, in welcher Form die Sanierung des Lehrschwimmbeckens durchgeführt und finanziert werden kann.

Die Verwaltung wurde ermächtigt, die Studie bei Fritz Planung GmbH aus 72574 Bad Urach in Höhe von 19.800,00 € zzgl. MwSt. in Auftrag zu geben.

3.

Sachstandsbericht zu den Planungen des Tälestreffs 2025

Der Tälestreff findet alle zwei Jahre in der Ortsmitte von Unterweissach statt. Die Veranstaltung ist über die Region hinaus bekannt und beliebt. Die Veranstaltung wird durch die örtlichen Vereine und Institutionen getragen, organisiert und durchgeführt. Unterstützung bezüglich der Infrastruktur erhalten die Vereine von der Gemeindeverwaltung und dem Bauhof.

Der Tälestreff hat sich in den letzten Jahren immer wieder gewandelt und die Organisation hat sich verändert. Zuletzt schlossen sich beide Arbeitsgruppen (Marktplatz und Kirchplatz) wieder zu einer Arbeitsgruppe zusammen. Sprecherin der ARGE Tälesreff ist aktuell Frau Heike Oesterle.

Für die Durchführung des Festes wurde in den vergangenen Jahren immer die Ortsdurchfahrt auf Höhe Kirchberg 9 bis zur Kreuzung Welzheimer Straße voll gesperrt. Aufgrund des zunehmenden Verkehrs, der Länge der Umleitungsstrecke sowie weiterer regionaler Umleitungsstrecken im Durchführungszeitraum erschwert dies eine erneute Vollsperrung der Ortsdurchfahrt.

Auf Wunsch des Gremiums und mit Antrag der Fraktion CDU/FW in der Sitzung vom 18.07.2024 berichtete die Gemeindeverwaltung über den derzeitigen Planungsstand zur Durchführung des Tälestreffs. Plan ist es für das nächste Jahr, die Feierlichkeit in die Welzheimer Straße zu verlegen. Eine Sperrung des Kirchbergs ist aufgrund der geplanten Umleitung des B14 Ausbaus nicht möglich.

Der Gemeinderat nahm den Sachstandsbericht zu den Planungen des Tälestreffs 2025 zur Kenntnis.

4.

Gründung eines beratenden Ausschusses "Pflegestandort Weissach im Tal"

Der Erhalt des Weissacher Pflegeheims ist bereits seit vielen Jahren kommunalpolitisches Thema in der Gemeinde und bereits mehrfach im Gemeinderat beraten und diskutiert worden. Oberstes Ziel der Gemeinde war und ist es, den Pflegestandort Weissach im Tal langfristig, also über 2026, zu sichern und zu stärken.

Von der UBL Fraktion wurde der Antrag gestellt, für dieses Thema einen weiteren und extra dafür vorgesehenen beratenden Ausschuss zu gründen.

Aus Sicht der Verwaltung wäre es denkbar, einen solchen zu schaffen und für Vororttermine, gemeinsame Besprechungen sowie etwaige Detailabsprachen zu nutzen. Grundsatzentscheidungen, strategische Überlegungen sowie allgemeine Beschlüsse wären davon natürlich ausgenommen und weiterhin dem Gremium vorbehalten.

Der Gemeinderat beriet nun darüber, ob hierfür ein weiterer Ausschuss gegründet werden und wenn ja, in welcher Zusammensetzung dieser fungieren soll.

Im Gemeinderat wurde vorgebracht, dass das Thema Pflegeheim sowieso in einer der nächsten Sitzungen öffentlich auf die Tagesordnung kommt und ggf. mit der Gründung des Ausschusses bis dahin gewartet werden soll. Generell wird auch die Frage aufgeworfen, ob man überhaupt dafür extra einen Ausschuss gründen soll. Aus Sicht mancher Räte wäre es besser, das Thema grundsätzlich immer öffentlich im Gesamtgremium zu behandeln. Mehrheitlich wurde der Beschluss gefasst, dass kein beratender Ausschuss „Pflegestandort Weissach im Tal“ gegründet wird.

5.

Bebauungsplan Käfig - 2. Änderung und Erweiterung

5.a.

Aufstellungsbeschluss

Das Mischgebiet „Käfig“ in Cottenweiler bietet mittlerweile drei heimischen Betrieben Platz. Neben der Fa. Kreher (Klimatechnik), ist auch die Firma ZUMA (Sonnenschutz) und die Firma MSB (Stukkateurmeisterbetrieb) ansässig. Die dort sich angesiedelten Gewerbetreibenden haben einen weiteren Flächenbedarf bis ca. 1 Hektar, was bedeutet, dass nach Westen zeitnah eine Vergrößerung der Betriebe ermöglicht werden soll, wofür eine Bebauungsplangrundlage benötigt wird.

Ziel sollte es sein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets und eines allgemeinen Wohngebiets zu schaffen. Hierfür war die Aufstellung des Bebauungsplans „Käfig - 2. Änderung und Erweiterung“ und somit auch die Änderung der bestehenden Bebauungspläne „Käfig“ (rechtskräftig seit 27.07.2006) und „Käfig – 1. Änderung“ (rechtskräftig seit 01.06.2012) notwendig.

Im Plangebiet sollte der Bereich als eingeschränktes Gewerbegebiet im Sinne eines Mischgebietes vorgesehen werden, um die immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen gegenüber der bestehenden Wohnbebauung einzuhalten. Die maximale Höhe der Gebäude in den Gewerbegebieten solle sich an den bestehenden Gewerbegebäuden im Käfig und dessen ersten Änderung orientieren. Ebenfalls solle ein kleiner Bereich als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden, welches für die Unterbringung von Mehrfamilienhäusern bis zu einer Höhe von maximal drei Vollgeschossen dienen sollte und somit die Höhe der geplanten Gewerbeeinheiten aufnimmt.

Die Erschließung werde über eine Verkehrsfläche sichergestellt, welche direkt an die Kreisstraße (Welzheimer Straße) anbinde und das Plangebiet in seiner Mitte in Nord und Süd teile.

Ziel sollte sein (Umsetzung auch langfristig möglich), den Verkehr bereits vor der Einmündung in die Straße „Käfig“ abzufangen und nicht entlang der bestehenden Bebauung zu führen. Grünordnerische Festsetzungen wie Pflanzgebote und öffentliche Grünfläche zum Sammeln und Leiten des Oberflächenwassers und des schonenden Übergangs zur freien Landschaft wurden ebenfalls festgesetzt. Um die Wasserrückhaltung weiter zu steigern, sollten ebenfalls Dachbegrünungen auf den Gebäuden und/oder Retentionszisternen sowie wasserdurchlässige Beläge festgesetzt werden.

  1. Die Verwaltung wurde ermächtigt, für die Fortschreibung des FNPs in der vVG Backnang eine entsprechende Änderung/Anpassung im Parallelverfahren zu beantragen.
  2. Die Gemeinde Weissach im Tal beschloss den Bebauungsplan „Käfig - 2. Änderung und Erweiterung“ in Unterweissach gem. § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen.
  3. Der Geltungsbereich ist im Lageplan des Büros „roosplan“ aus Backnang vom 17.10.2024 dargestellt.

5.b.

Auslegungsbeschluss

Der Bebauungsplanentwurf vom 17.10.2024 des Büros „roosplan“ aus Backnang, sollte nun gebilligt und damit das weitere BP-Verfahren mit der Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung verfolgt werden. (siehe dazu Anlagen).

  1. Der Vorentwurf des Bebauungsplans „Käfig - 2. Änderung und Erweiterung des Büros „roosplan“ aus Backnang vom 17.10.2024 wurde gebilligt.
  2. Die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Bürger, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird durchgeführt. Die Verwaltung wurde mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt.

5.c.

Vergabe von Planungsleistungen

Die Verwaltung empfahl, das Planungsbüro „roosplan“ aus Backnang mit den Planungsleistungen zu beauftragen. Die Verwaltung hat bereits mit den vorausgegangenen Bebauungsplänen „Käfig“ (rechtskräftig seit 27.07.2006) und „Käfig – 1. Änderung“ (rechtskräftig seit 01.06.2012) mit dem Büro „roosplan“ zusammengearbeitet. Hieraus entstünden deutliche Vorteile, da das betreffende Büro bereits über die örtlichen Gegebenheiten und Planungsanforderungen im Bilde sei und über die notwendigen Planungsgrundlagen verfüge.

Der Flächennutzungsplan müsse im Parallelverfahren geändert werden. Das Plangebiet liege nach der Hochwassergefahrenkarte in keinem Überflutungsbereich. Die Ausarbeitung eines Schallgutachtens sei aufgrund der Nähe zu einem Wohngebiet erforderlich.

Das Plangebiet umfasse ca. 2,48 ha Fläche auf den Gemarkungen Unterweissach und Cottenweiler. Mit der Aufstellung des Bebauungsplans "Käfig - 2. Änderung und Erweiterung" solle gleichzeitig die Fläche des rechtskräftigen Bebauungsplans "Käfig" und "Käfig 1. Änderung" überplant werden.

Die Honorarkostenschätzung basiere auf einer Erstellung der Planunterlagen von Flächennutzungsplan und Bebauungsplan im Parallelverfahren. Der Bebauungsplan werde im Regelverfahren nach dem BauGB durchgeführt – inkl. frühzeitiger Beteiligung der Öffentlichkeit. Eine förmliche Umweltprüfung mit dazu notwendigem Umweltbericht und der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sei erforderlich. Der Artenschutz sei zu prüfen und im Verfahren abzuhandeln. Das bestehende Biotop "Hohlweg I N Cottenweiler" sowie das bestehende Naturdenkmal "Hohlweg im Mittleren Hart" sei bei der Planung zu berücksichtigen. Ein frühzeitiger Scoping-Termin mit dem Landratsamt zur Klärung des Umgangs mit den Schutzgebieten sei erforderlich. Weitere Schutzgebiete seien voraussichtlich nicht betroffen.

Das Büro gehe von durchschnittlichen Anforderungen aus und orientiere sich bei der Bearbeitung des Bebauungsplans an der Honorarzone II Mittelsatz (HOAI 2021).

Das voraussichtliche Gesamthonorar für die städtebauliche Planung und Bebauungsplanung inkl. Umwelt- und artenschutzrechtliche Untersuchungen belaufe sich laut vorliegendem Honorarangebot vom 04.10.2024 auf ca. 46.981,20 EUR (brutto).

Das Büro „roosplan“ aus Backnang wurde mit der Erstellung der Planungsunterlagen von Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes Käfig - 2. Änderung und Erweiterung“ zum Honorarangebot vom 04.10.2024 mit ca. 46.981,20 EUR (brutto) beauftragt.

6.

Umbau/Sanierung Rathaus Unterweissach Vergabe Zimmerarbeiten/Dachdeckung/Dachabdichtung/ Flaschnerarbeiten

Beim Umbau und Anbau am Rathaus stehen als nächster Bauabschnitt die Zimmerarbeiten mit Dachdeckung, Dachabdichtung und Flaschnerarbeiten an. Hierzu wurde eine öffentliche Ausschreibung durchgeführt.

Einige Firmen, darunter auch ortsansässige, hatten dafür die Leistungsverzeichnisse angefordert. Letztlich gingen 2 Angebote ein, wovon eines bei der Prüfung wegen Formfehlern ausgeschlossen werden musste. Das verbliebene wertbare Angebot kam von der Fa. Pallmann aus Welzheim mit brutto 112.608,33 €.

In der Kostenschätzung vom Architekturbüro Schatz/Collin waren jene Bereiche zusammen auf 107.800 € brutto geschätzt. Demnach ergab sich damit eine voraussichtliche Abweichung von +4,46 % gegenüber der Kostenschätzung. Dies sei im moderaten Rahmen, da hierzu auch einige Eingriffe in Fachwerkwände im Bestand mit ausgeschrieben wurden.

Die Verwaltung wurde beauftragt, die Arbeiten für die Zimmerarbeiten/Dachdeckung, Dachabdichtung und Flaschnerarbeiten beim Um- und Anbau des Rathauses an die Fa. Pallmann aus Welzheim zur Angebotssumme von 112.608,33 € (brutto) zu vergeben.

7.

Bebauungsplan "Herrenwiesen" in Oberweissach

7.a.

Aufstellungsbeschluss

Aus dem Jahre 2019 lag der Gemeinde noch eine private Anfrage einer Bebauung eines privaten Grundstückes, für Eigenbedarf der Eigentümergemeinschaft, in der Ortsrandlage Herrenwiesen in Oberweissach vor.

Hierzu wurde schon mehrmals darüber beraten, jedoch konnte bisher aus verschiedenen Gründen noch kein mehrheitsfähiger Beschluss zur Unterstützung eines Bebauungsplanverfahrens gefasst werden.

Inzwischen ist die Eigentümergemeinschaft auf eine Reduzierung der ursprünglichen 3 Gebäude auf 2 Gebäude als Einzel- oder Doppelhaus eingegangen. Auch der Aspekt von den jeweiligen spitzigen Grundstücksenden entlang der grundstücksbegleitenden Bäche Fläche abzugeben bzw. für weitere ökologische Maßnahmen zur Verfügung zu stellen wird bzw. wurde schon teilweise entgegengekommen. Konkreteres müsste dann im Laufe des BP-Verfahrens noch abgestimmt werden. Damit der Bebauung auch Ausgleichsmaßnahmen noch verbunden sind, liegt auch eine weitere Teilnutzung von bisherigen bachnahen Grünflächen zur Kompensation nahe, welche sich mit der vorgenannten gemeindlichen Intension bzgl. der angesprochenen spitzigen Dreiecksenden ergänzen würde. Jeweilige Ausmaße verschiedener dort möglicher Ausgleiche ergeben sich im Laufe der weiteren Untersuchungen.

Festzustellen gilt, dass die Kosten für BP-Verfahren und ggf. FNP-Änderung sowie notwendige Ausgleichsmaßnahmen und Grundstücksanschlüsse von der Eigentümergemeinschaft getragen werden.

Seitens der Gemeinde würden dann noch verschiedene Erschließungs- und Infrastrukturbeiträge für die neuen Bauplätze anfallen.

Der Gemeinderat der Gemeinde Weissach im Tal beschloss in Oberweissach den Bebauungsplan „Herrenwiesen“ aufzustellen. Es gilt der Geltungsbereich des Lageplans vom 17.10.2024 vom Büro „roosplan“, Backnang.

7.b.

Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung

Der Vorentwurf des Bebauungsplans „Herrenwiesen“ in Oberweissach, vom 17.10.2024 vom Büro „roosplan“ aus Backnang sowie dem Protokoll der artenschutzrechtlichen Übersichtsbegehung lagen vor und wurden dem Gremium in der Sitzung erläutert.

Der Vorentwurf für den Bebauungsplan „Herrenwiesen“ in Oberweisssach vom 17.10.2024 des Büros „roosplan“ aus Backnang wurde gebilligt. Es wird damit die Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

8.

Teilfortschreibung des Regionalplans für die Region Stuttgart zur Festlegung von Vorbehaltsgebieten und Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen – Beteiligungsverfahren gemäß § 9 Abs. 2 ROG bzw. § 12 Abs. 2 LplG

Der Verband Region Stuttgart beabsichtigt die Teilfortschreibung des geltenden Regionalplans vom 22.07.2009 in den Kapiteln 3.1 und 4.2. Vorgesehen ist die Festlegung von Vorbehaltsgebieten und die Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaikanlagen.

Die Regionalversammlung hat in ihrer Sitzung am 05.06.2024 den entsprechenden Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans beschlossen und die Geschäftsstelle beauftragt, das erforderliche Beteiligungsverfahren gemäß § 9 (2) Raumordnungsgesetz (ROG) bzw. § 12 (2) Landesplanungsgesetz (LplG) durchzuführen.

Die Gemeinde erhielt die Gelegenheit zu der vorgesehenen Teilfortschreibung des Regionalplans bis spätestens 31. Oktober 2024 Stellung zu nehmen.

Der Gemeinderat nahm die derzeitigen Planungen zur Teilfortschreibung des Regionalplans zur Festlegung der Vorbehaltsflächen und Öffnung der Regionalen Grünzüge für Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen zur Kenntnis. Ergänzend wurde die Stellungnahme und Einschätzung der Verwaltungsgemeinschaft zur Teilfortschreibung beschlossen.

9.

61. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang im Bereich Gewerbliche Baufläche (Erweiterung Lerchenäcker), Backnang,
Backnang-Strümpfelbach und Aspach-Großaspach
- Feststellungsbeschluss

Entsprechend dem Beschluss des gemeinsamen Ausschusses der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft vom 25.04.2024 wurde der Planentwurf mit Begründung in der Zeit vom 22.05.2024 bis 05.07.2024 öffentlich ausgelegt.

Die im Rahmen der Auslegung vorgebrachten Anregungen und die hierzu ergangene Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 05.08.2024 wurden in ihrem wesentlichen Wortlaut in der Sitzung vorgetragen.

Nach der Beschlussfassung im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wird die 61. Änderung des Flächennutzungsplans dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt.

  1. Über die im Rahmen der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 22.05.2024 bis 05.07.2024 vorgebrachten Anregungen entsprechend der Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 05.08.2024 zu entscheiden und dies den Beteiligten mitzuteilen.
  2. Die 61. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang im Bereich Gewerbliche Baufläche (Erweiterung Lerchenäcker), Backnang, Backnang-Strümpfelbach und Aspach-Großaspach nach Maßgabe des Deckblatts und der Begründung vom 06.08.2021 mit Änderung vom 12.01.2024 des Stadtplanungsamts festzustellen.
  3. Die Vertreter der Gemeinde Weissach im Tal im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wurden beauftragt, dem Beschlussvorschlag zu Ziffer 1 zuzustimmen.

10.

62. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang Gewerbliche Baufläche sowie Fläche für Abwasser und Ausgleichsmaßnahmen "Mühläcker-Norderweiterung", Backnang, Ortsteil Maubach
- Aufstellungsbeschluss

Die Stadt Backnang beabsichtigt die Erweiterung des bereits bestehenden Gewerbegebiets Mühläcker in Richtung Norden. Veränderte Ansprüche an Gewerbegrundstücke sowie aktuelle Anfragen von Gewerbebetreibenden zeigen eine ungebrochene Nachfrage an Gewerbegrundstücken auf. Außerdem verfolgen einige bereits bestehende Betriebe die Absicht, ihren Betrieb im Gewerbegebiet Mühläcker in Waldrems zu erweitern.

Durch den Ausbau der Bundesstraße B14 zwischen Waldrems und Backnang-Nord wird das Gebiet künftig noch besser an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen. Hierdurch wird die Eignung dieses Standorts für eine Entwicklung der Gewerbefläche weiter verbessert.

Der Änderungsbereich umfasst eine Fläche von insgesamt rund 9,7 Hektar. Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan (FNP) der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (vVG) Backnang ist die Fläche bereits als zwei getrennt geplante Gewerbebauflächen mit dazwischenliegender Fläche für Ausgleichsmaßnahmen ausgewiesen. Diese war im Zuge des Ausbaus der Bundesstraße B14 vom Regierungspräsidium Stuttgart für Ersatzmaßnahmen vorgesehen. Zwischenzeitlich werden dieFlächen vom Regierungspräsidium für diesen Zweck nicht mehr benötigt. Dadurch besteht nun die Möglichkeit, die Gewerbeflächenentwicklung als zusammenhängendes Konzept zu planen. Ebenso kann das zukünftige Gewerbegebiet deutlich effizienter erschlossen werden.

Der veränderte Flächenzuschnitt macht eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Dieses wird im Parallelverfahren mit der Aufstellung eines Bebauungsplans durchgeführt.

Parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans wird nach § 8 Abs. 3 BauGB ein Bebauungsplanverfahren durchgeführt.

  1. Die 62. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang Gewerbliche Baufläche und Fläche für Abwasser und Ausgleichsmaßnahmen „Mühläcker-Norderweiterung“, Stadt Backnang, Ortsteil Maubach nach Maßgabe des Deckblatts vom 18.10.2023 und der Begründung des Stadtplanungsamts vom 23.08.2024 aufzustellen und öffentlich auszulegen.
  2. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Weise vorzunehmen, dass die Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung auf die Dauer von vier Wochen beim Stadtplanungsamt Backnang und den Gemeinden der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft eingesehen werden kann.
  3. Die Vertreter der Gemeinde Weissach im Tal im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wurden beauftragt, die Aufstellung zur 62. Änderung des Flächennutzungsplans und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beschließen.

11.

64. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang Sonderbaufläche „Solarpark Pfaffenklinge", Gemeinde Weissach im Tal, Ortsteil Unterweissach
- Aufstellungsbeschluss

Die Gemeinde Weissach im Tal plant die Aufstellung eines Bebauungsplans „Solarpark Pfaffenklinge“, um auf eigener Gemarkung die Möglichkeit zu schaffen, einen Beitrag zur klimaneutralen Energieerzeugung zu leisten. Ziel ist es, den Betrieb eines Solarparks mit einer Freiflächenphotovoltaikanlage auf einer Fläche von etwa 9 Hektar zu ermöglichen.

Das Planungsgebiet befindet sich am Ortsausgang von Unterweissach in Richtung Oberbrüden nördlich der Kreisstraße 1907 auf einem nach Süden geneigten, durch landwirtschaftliche Nutzung geprägten Gelände.

Die Fläche des Solarparks übernimmt nicht nur die Funktion der Stromproduktion, sondern bietet auch ein Rückzugsgebiet für diverse Tier- und Pflanzenarten. Mit einer standortgerechten, gebietsheimischen Ansaatmischung kann eine arten- und abwechslungsreiche Wiese unter und zwischen den Photovoltaik-Modulen entstehen. Diese trägt zur Steigerung der Artenvielfalt bei und erhöht den ökologischen Wert der Fläche.

  1. Die 64. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang Sonderbaufläche „Solarpark Pfaffenklinge“, Gemeinde Weissach im Tal, Ortsteil Unterweissach nach Maßgabe des Deckblatts vom 01.03.2024 und der Begründung des Stadtplanungsamts vom 08.08.2024 aufzustellen und öffentlich auszulegen.
  2. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch in der Weise vorzunehmen, dass die Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung auf die Dauer von vier Wochen beim Stadtplanungsamt Backnang und den Gemeinden der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft eingesehen werden kann.
  3. Die Vertreter der Gemeinde Weissach im Tal im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft wurden beauftragt, die Aufstellung zur 64. Änderung des Flächennutzungsplans und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung zu beschließen.

12.

65. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang Änderung Wohnbaufläche „Schmiedbühl" (Erweiterung Nordost), Gemeinde Oppenweiler, Ortsteil Reichenberg
- Auslegungsbeschluss

Der gemeinsame Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft hat am 25.04.2024 dem Entwurf zur 65. Änderung des Flächennutzungsplans zugestimmt und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch beschlossen. Mit der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte gleichzeitig die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.

Bezüglich der eingegangenen Anregungen wird auf die Stellungnahme des Stadtplanungsamts vom 05.08.2024 verwiesen. Die Anregungen und deren Behandlung wurden in ihrem wesentlichen Wortlaut in der Sitzung vorgetragen.

Bei der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wurden verschiedene Änderungen vorgenommen, die im Dokument gelb unterlegt sind.

Im weiteren Verfahren ist nun die 65. Änderung des Flächennutzungsplans öffentlich auszulegen.

  1. Die 65. Änderung des Flächennutzungsplans der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Backnang Änderung Wohnbaufläche „Schmiedbühl“ (Erweiterung Nordost), Gemeinde Oppenweiler, Ortsteil Reichenberg nach Maßgabe des Deckblatts vom 01.03.2024 und der Begründung des Stadtplanungsamts vom 01.03.2024 mit Änderung vom 08.08.2024 aufzustellen und öffentlich auszulegen.
  2. Die Vertreter der Gemeinde Backnang im gemeinsamen Ausschuss der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft werden beauftragt, dem Beschlussvorschlag zu Ziffer 1 zuzustimmen.

13.

Bündelausschreibung für den kommunalen Strombedarf 2026-2028: Beschluss über Teilnahme und Auftragserteilung

Die Gt-service Dienstleistungsgesellschaft mbH, eine Tochtergesellschaft des Gemeindetags Baden-Württemberg (Gt-service), bietet Gemeinden, Städten, Landkreisen, Zweckverbänden und kommunalen Gesellschaften die Teilnahme an einer gemeinsamen Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 00:00 Uhr bis zum 31. Dezember 2028, 24:00 Uhr an. Die Ausschreibung der Stromlieferung erfolgt auf Grundlage eines Auftrags für eine feste Vertragslaufzeit von drei Jahren. Die Gemeinde Weissach im Tal hat an den vergangenen Bündelausschreibungen des Gt-services immer teilgenommen, zuletzt an der Bündelausschreibung für die Jahre 2023 bis 2025. Da zum 31.12.2025 die Verträge automatisch auslaufen, muss die Gemeinde an einer neuen Bündelausschreibung teilnehmen. Die Stromlieferung wird nach den Vorgaben der Vergabeverordnung europaweit ausgeschrieben.

Da die Gemeinden nach VOL zur – europaweiten – öffentlichen Ausschreibung des kommunalen Strombedarfs verpflichtet sind, bietet sich, wie bereits in der Vergangenheit praktiziert, wieder die Teilnahme an der Bündelausschreibung der Gemeindetag-Service GmbH an. Wie bei der vergangenen Bündelausschreibung besteht auch jetzt wieder die Möglichkeit aus verschiedenen Qualitäten des Stroms zu wählen:

  1. 100 % Normalstrom
    keine Anforderungen an die Erzeugungsart
  2. 100 % Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) ohne Neuanlagenquote
    Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell
  3. 100 % Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) mit 33 % Neuanlagenquote
    Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell
  4. 100 % Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) mit mindestens
    33 % Neuanlagenquote, Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell.
    Die vom Bieter angebotene Neuanlagenquote (34-100 %) geht in die Wertung ein.
  5. Ökostrom nur für ausgewählte Abnahmestellen der Gemeinde, die übrigen Abnahmestellen werden mit Normalstrom versorgt.

Zu erwartende Mehrkosten im Vergleich zu Normalstrom belaufen sich bei Ökostrom ohne Neuanlagenquote auf bis zu 0,3 ct/kWh netto, bei Ökostrom mit Neuanlagenquote auf 0,3-0,5 ct/kWh netto. Bei der Variante mit dem Wertungskriterium Neuanlagenquote können Mehrkosten über 0,5 ct/kWh netto zu erwarten sein (Stand Juli 2024).

Bei einem jährlichen Verbrauch von circa 710.000,00 kWh belaufen sich die Mehrkosten bei Ökostrom ohne Neuanlagenquote auf circa 2.500,00 € brutto. Die Mehrkosten für das Los Ökostrom mit 33 % Neuanlagenquote betragen circa 4.250,00 € brutto.

Bei dem Kriterium „33 % Neuanlagenquote“ in Variante 3 müssen mindestens 33 % des während eines Kalenderjahres gelieferten Stroms aus Neuanlagen stammen.

  1. Die Verwaltung wurde bevollmächtigt, die Gt-service Dienstleistungsgesellschaft mbH (Gt-service GmbH) mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Gemeinde ab 01.01.2026, 00:00 Uhr bis 31.12.2028, 24:00 Uhr im Rahmen des Konzepts zu Ziffer 1 zu beauftragen, die sich zur Durchführung der Ausschreibung weiterer Kooperationspartner bedienen kann.
  2. Der Gemeinderat bevollmächtigte den Aufsichtsrat der Gt-service GmbH, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen namens und im Auftrag der Gemeinde vorzunehmen. Zugleich wurde der Aufsichtsrat der Gt-service GmbH dazu bevollmächtigt, den/die Geschäftsführer der Gt-service GmbH oder Dritte mit der Zuschlagsentscheidung zu beauftragen
  3. Die Gemeinde verpflichtete sich, das Ergebnis der Ausschreibung als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtete sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.
  4. Die Verwaltung wurde beauftragt, Strom mit folgender Qualität im Rahmen der Bündelausschreibungen Strom über die Gt-service GmbH auszuschreiben: 100 % Strom aus erneuerbaren Energien (Ökostrom) mit 33 % Neuanlagenquote, Beschaffung nach dem sogenannten Händlermodell.

14.

Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) aufgrund der Hebesatzanpassung für die Grundsteuer A und B: Satzungsbeschluss

Grund für die Änderung der Hebesätze ist das neue Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt.

Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) wurde ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt.

Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens.

Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlage, sind auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen.

Die Bekanntgabe der Grundsteuerjahresbescheide 2025 setzt darüber hinaus eine rechtswirksame Satzung voraus. Damit die Grundsteuerjahresbescheide 2025 rechtzeitig vor der ersten Fälligkeit (15. Februar 2025) versendet werden können, muss daher die öffentliche Bekanntmachung der Hebesatzsatzung abgeschlossen sein.

Der Vorschlag der Gemeindeverwaltung sieht vor, dass es durch die Grundsteuerreform im Wesentlichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkommens gegenüber dem Jahr 2024 kommt (sog. „Aufkommensneutralität“). Es ist somit vorgesehen, den Hebesatz und das zu erwartende Grundsteueraufkommen so zu kalkulieren, dass die sogenannte „Aufkommensneutralität“ gegeben ist. Die Aufkommensneutralität bezieht sich ausschließlich auf das Grundsteueraufkommen einer Gemeinde insgesamt. Bei der Aufkommensneutralität kann es daher teilweise zu „Belastungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechtslage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grundstücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Darüber hinaus ist die Höhe der Belastungsverschiebungen im Bereich der Grundsteuer B auch Ausdruck des Bodenwertmodells des Landesgrundsteuergesetzes, bei dem die Gebäudewerte nicht berücksichtigt werden. Da ausschließlich die Bodenwerte maßgeblich sind, führt bspw. eine Bebauung mit einem hochwertigen Neubau zu keiner höheren Grundsteuerbelastung für den Steuerpflichtigen, andererseits führt jedoch auch ein sehr einfaches und altes Gebäude für den entsprechenden Steuerpflichtigen auch nicht zu einer geringeren Grundsteuerbelastung.

Hebesatzkalkulation Grundsteuer B:

Aktuell liegen der Gemeinde 93 % der Hauptfeststellungen für die Grundsteuer B vor. Es fehlen noch rund 230 Messbeträge, die aktuell vom Finanzamt noch nicht festgesetzt sind.

Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer B beträgt aktuell 925.000 €. Für das Jahr 2025 sind vom Finanzamt bisher Messbeträge in Höhe von insgesamt 370.889 € festgesetzt worden. Zuzüglich noch festzusetzender Messbeträge und abzüglich zukünftiger Änderungen, beispielsweise durch Entscheidung über beim Finanzamt eingegangener Einsprüche, rechnet die Verwaltung für 2025 mit einer Messbetragssumme von 398.806 €. Die endgültige Messbetragssumme kann sich in Abhängigkeit noch ausstehender Grundsteuermessbescheide und der Unwägbarkeiten durch eingegangene Einsprüche gegenüber dem aktuellen Stand noch verändern.

Auf der aktuellen Grundlage würde das Grundsteueraufkommen 2024 bei der Grundsteuer B im Jahr 2025 mit einem Hebesatz von 230 v. H. erreicht werden (Aufkommensneutralität).

925.000 € (Grundsteueraufkommen 2024)

--- x 100 = 232 v. H. (Hebesatz 2025)

398.806 € (Summe d. hochgerechn. Messbeträge 2025)

Am 9. September hat das Finanzministerium für die Grundsteuer B das sogenannte Transparenzregister veröffentlicht. Darüber können Steuerpflichtige für eine bestimmte Gemeinde eine Bandbreite an möglichen Hebesätzen abfragen, die aus Sicht des Finanzministeriums aufkommensneutral ist. Für die Gemeinde Weissach im Tal wird darin ein Hebesatzkorridor von 200 v. H. bis 220 v. H. ausgewiesen. Der von der Verwaltung ermittelte aufkommensneutrale Hebesatz für die Grundsteuer B bewegt sich damit etwas außerhalb des Hebesatzkorridors.

Die Gründe für eine Abweichung vom Hebesatzkorridor des Transparenzregisters, trotz angestrebter Aufkommensneutralität, können u. a. darin liegen, dass bei der Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzkorridors seitens des Finanzministeriums ausschließlich Grundsteuerobjekte berücksichtigt wurden, bei denen sowohl nach altem Recht als auch nach neuem Recht ein Messbetrag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung festgesetzt war. Darüber hinaus wurden bei der Ermittlung des bisherigen Grundsteueraufkommens 2024 als Bezugsgröße für die Aufkommensneutralität veraltete Messbeträge aus dem Jahr 2022 herangezogen.

Im Gegensatz zum Transparenzregister hat die Verwaltung bei der Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes zusätzlich die noch festzusetzenden Messbeträge 2025 sowie zukünftige Änderungen beispielsweise aufgrund von Entscheidungen des Finanzamtes über eingegangene Einsprüche berücksichtigt.

Die Verwaltung schlug vor, den Hebesatz für die Grundsteuer B um 110 Prozentpunkte auf 240 v. H. zu senken. Damit liegt die Gemeinde 10 Prozentpunkte über dem Hebesatz der Aufkommensneutralität. Dies ist aber notwendig, um einen gewissen Puffer zu haben, da wir über rund 88.496 € keine Aussage treffen können, in welche Richtung die sich entwickeln. Kalkulieren wir diesen Puffer nicht ein, kann es sein, dass der Gemeinde nächstes Jahr Grundsteuergelder verloren gehen.

Eine genaue Kalkulation konnten wir nicht durchführen, da noch Messbeträge fehlen, die vom Finanzamt noch nicht festgesetzt worden sind oder zukünftige Änderungen nach oben oder nach unten aufgrund von noch ausstehenden Entscheidungen über eingelegte Einsprüche beim Finanzamt, bereits beantragter sowie zukünftiger Einzelwertgutachten, zukünftiger Anträge auf Fehlerberichtigungen nach §§ 16 Abs. 3 und 42 Abs. 2 Nr. 2 LGrStG, der Bearbeitung von Hinweisen der Gemeinde an die Finanzverwaltung auf fehlerhafte Messbetragsbescheide durch die Finanzämter oder noch aussehende Änderungen der Messbeträge aufgrund nachträglicher Korrektur von Bodenrichtwerten durch den örtlichen Gutachterausschuss möglich sind.

Hebesatzkalkulation Grundsteuer A:

Bei der Grundsteuer A liegen der Gemeinde aktuell 68 % der Hauptfeststellungen vor. Hier fehlen noch rund 220 Messbeträge, die aktuell vom Finanzamt noch nicht festgesetzt sind.

Das Grundsteueraufkommen 2024 aus der Grundsteuer A beträgt aktuell 18.500 €. Für das Jahr 2025 sind vom Finanzamt bisher Messbeträge in Höhe von insgesamt 2.339 € festgesetzt. Zuzüglich noch festzusetzender Messbeträge und abzüglich zukünftiger Änderungen, beispielsweise durch Entscheidung über beim Finanzamt eingegangener Einsprüche, rechnet die Verwaltung für 2025 mit einer Messbetragssumme von 3.440 €. Die endgültige Messbetragssumme kann sich in Abhängigkeit noch ausstehender Grundsteuermessbescheide und der Unwägbarkeiten durch eingegangene Einsprüche gegenüber dem aktuellen Stand noch verändern.

Auf der aktuellen Grundlage würde das Grundsteueraufkommen 2024 bei der Grundsteuer A im Jahr 2025 mit einem Hebesatz von 540 v. H. erreicht werden.

18.500 € (Grundsteueraufkommen 2024)

--- x 100 = 537 v. H. (Hebesatz 2025)

3.440 € (Summe d. hochgerechn. Messbeträge 2025)

Die Verwaltung schlug vor, den Hebesatz für die Grundsteuer A um 220 Prozentpunkte auf 540 v. H. zu erhöhen.

Sollte sich im kommenden Jahr herausstellen, dass wir uns in der Kalkulation zu stark verkalkuliert haben, besteht immer noch die Möglichkeit, im kommenden Jahr die Hebesätze entsprechend anzupassen. Im kommenden Jahr werden dann auch alle Messbeträge vorliegen.

Weitere Änderungen der Hebesatzsatzung:

In der aktuellen Hebesatzsatzung sind unter § 3 die Grundsteuerkleinbeträge geregelt. Da sich die gesetzliche Grundlage ändert, muss der erste Absatz wie folgt geändert werden: „Grundsteuerkleinbeträge im Sinne des § 52 Abs. 2 des Landesgrundsteuergesetzes für Baden-Württemberg werden fällig“.

Die Hebesatzsatzung wurde entsprechend der im Ratsinformationssystem abrufbaren Anlage beschlossen.

15.

Aufnahme des im Wirtschaftsplan 2024 vorgesehenen Darlehens für den Eigenbetrieb Wasserversorgung

Der Eigenbetrieb Wasserversorgung hat in den letzten Jahren, nachdem der Gemeinderat im Jahr 2014 der Eigenversorgungskonzeption zugestimmt hatte, kräftig in seine Wassergewinnungs-, aufbereitungs- und speicheranlagen sowie in das Versorgungsnetz investiert.

Finanziert wurden die Investitionsmaßnahmen teilweise über ein Bankdarlehen in Höhe von 984.400 €, das im Jahr 2020 aufgenommen wurde. Der Großteil der Investitionen, insgesamt ca. 1,3 Mio. €, wurde jedoch mit liquiden Eigenmitteln des Kernhaushalts finanziert.

Rechtlich betrachtet handelt es sich beim vom Kernhaushalt bereitgestellten Darlehen jedoch um einen Kassenkredit, der lediglich kurzfristig und nur bis zur von der Rechtsaufsicht genehmigten Höhe (aktuell 500.000 €) in Anspruch genommen werden darf. Die Gemeindeprüfungsanstalt hat dies in ihrem Bericht über die allgemeine Finanzprüfung der Jahre 2016 – 2019 vom 14.09.2023 bereits beanstandet.

Hinzu kommt, dass es die Liquidität des Kernhaushalts aktuell und in absehbarer Zeit nicht mehr zulässt, dem Eigenbetrieb weiterhin einen Kassenkredit einzuräumen. Im Eigenbetrieb soll daher nun ein reguläres Bankdarlehen zur Ablösung des Kassenkredits aufgenommen werden. Im Wirtschaftsplan für das Jahr 2024 war für die Ablösung des Kassenkredites eine Kreditermächtigung in Höhe von 1,5 Mio. € vorgesehen, von der nun 1,3 Mio. € in Anspruch genommen werden sollen.

Gleichzeitig sollte auch das ebenfalls eingeplante Darlehen für den Bau der Anschlussleitung ans Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke Backnang in Höhe von 300.000 € aufgenommen werden, damit der Kernhaushalt hier nicht wieder mit einem Kassenkredit in Vorleistung gehen muss.

Bei einer Darlehensaufnahme von 1,6 Mio. € wird die im Wirtschaftsplan 2024 eingeplante Darlehensaufnahme in Höhe von insgesamt 2 Mio. € demnach nicht vollständig in Anspruch genommen.

Durch die Aufnahme des Kredits würden sich die Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten zum Jahresende auf ca. 3,32 Mio. € belaufen. Dies bedeutet eine Pro-Kopf-Verschuldung in Höhe von etwa 467 €. Bei Gemeinden vergleichbarer Größe liegt der Landesdurchschnitt der Schulden von Eigenbetrieben bei 526 € pro Einwohner (Stand: Ende 2022).

Der Gemeinderat ermächtigte die Verwaltung zur Aufnahme eines Darlehens in Höhe von insgesamt 1.600.000 € bei einer Bank mit den günstigsten Konditionen. Der Ratenkredit hat eine Laufzeit von 30 Jahren. Die Zinsbindung beträgt 10 Jahre.

16.

Eigenbetrieb Wasserversorgung: Anschlussleitung an das Wasserversorgungsnetz der Stadtwerke Backnang

hier: Aufhebung der Ausschreibung

Die Gemeinde Weissach im Tal verfügt in der Trinkwasserversorgung aktuell über drei Bezugsquellen von Trinkwasser (Quellen, Tiefbrunnen und Fernwasser). Der überwiegende Teil des Trinkwassers wird über die eigenen Quellen und Tiefbrunnen über das Wasserwerk Hohholz eingespeist. Zur Spitzenlastabdeckung wird der Anschluss an die NOW am Hochbehälter Hohholz genutzt, um über diese Fernwasser zu beziehen. Sollte jedoch das Wasserwerk in einem Havariefall längerfristig ausfallen, bestehen bei der NOW nicht genug Bezugsrechte, um die ganze Gemeinde Weissach im Tal allein darüber zu versorgen. Hierdurch wird das „n-1 Prinzip“ der DVGW nicht mehr erfüllt, nachdem es immer möglich sein muss, die Versorgung auch bei Ausfall der stärksten Bezugsmöglichkeit zu gewährleisten.

An der Gemarkungsgrenze zu Backnang besteht im Bereich des Ungeheuerhofs die Möglichkeit, an das Trinkwasserversorgungsnetz der Stadtwerke Backnang GmbH anzuschließen. Hierdurch können die Stadtwerke Backnang im Bedarfsfall Trinkwasser in das Leitungsnetz der Gemeinde einspeisen. Die Gemeinde Weissach im Tal hätte somit neben den Tiefbrunnen, Quellen und dem Fremdwasserbezug ein weiteres Standbein, das bei Wasserknappheit in Anspruch genommen werden und die Versorgungssicherheit mit Trinkwasser durchweg gewährleisten kann.

Die geplante Trinkwasserleitung soll vom Kreisverkehr Backnanger Straße / Sandäcker bis zum Übergabeschacht der Stadtwerke im Spülbohrverfahren durchgeführt werden. Die Verwaltung hat die Maßnahme bereits mit den Stadtwerken Backnang abgesprochen. Dem Gemeinderat wurde die Maßnahme in seiner Sitzung vom 14.09.2023 vom Ingenieurbüro Riker+Rebmann aus Murrhardt bereits detailliert vorgestellt.

Die Arbeiten für das Verlegen der Leitung wurden zwischenzeitlich öffentlich ausgeschrieben. Die Angebotsunterlagen wurden von 15 Unternehmen abgeholt. Lediglich von 3 Unternehmen wurde jedoch ein Angebot abgegeben. Die Submission am 17.09.2024 ergab dabei folgendes Ergebnis:

Gewerk Tief-, Straßen-, Druckrohrleitungs- und Spülbohrarbeiten

Bieterin A: 422.431,95 € (100 %)

Bieterin B: 465.861,80 € (110,3 %)

Bieterin C: 466.186,80 € (110,4 %)

Die Kostenberechnung lag bei 340.122,34 € und wurde somit um 24,2 Prozent überschritten. Die Verwaltung schlug daher vor, die Ausschreibung aufzuheben und zu einem späteren Zeitpunkt, Ende des Jahres 2024, noch einmal auszuschreiben. Erfahrungsgemäß füllten die Firmen zum Jahresende ihre Auftragsbücher für das kommende Jahr, wodurch möglicherweise wirtschaftlichere Angebote abgegeben werden. Zudem soll der Ausführungszeitraum über das komplette Jahr 2025 verlängert werden, so dass sich die Baufirmen den Baubeginn aussuchen können. Natürlich soll die Baumaßnahme nach Baubeginn dennoch am Stück abgewickelt werden.

Bei allen aufgeführten Preisen handelt es sich um Bruttopreise.

Die Ausschreibung für die Tief-, Straßen-, Druckrohrleitungs- und Spülbohrarbeiten für die Anschlussleitung ans Wassernetz der Stadtwerke Backnang GmbH wurde aufgehoben. Die Arbeiten werden Ende des Jahres 2024 zu veränderten Bedingungen noch einmal ausgeschrieben.

17.

Bekanntgaben, Anträge und Verschiedenes

Herr Bürgermeister Bogner berichtet zu einer Nachfrage aus der letzten Gemeinderatssitzung bezüglich einer Dunglege in Wattenweiler. Ein Gerichtsvergleich liege inzwischen vor, dass die Dunglege zurückgebaut werden müsse. Die Koppel dürfe erhalten bleiben.

Hauptamtsleiterin Frau Fischer berichtete, dass der Bürgerbus nach wie vor defekt sei. Gemeinderat Schaal erkundigte sich, ob die Versicherung ein Ersatzfahrzeug abdecke. Dies verneinte Frau Fischer und erläuterte, man habe auch geprüft, was ein Ersatzfahrzeug koste. Mit Kosten zwischen 1.500 und 2.000 € für nicht einmal zwei Wochen müsse gerechnet werden.

Bauamtsleiterin Frau Kienzle-Krauter berichtete bezüglich einer Einfriedung in Richtung Ungeheuerhof, dass die Stadt Backnang informiert sei und die Baukontrolle danach schaue.

Ein Gemeinderat erkundigte sich, ob die Möglichkeit bestehe, an den Schulen und Kindergärten den Bedarf für einen Schulbus abzufragen. Eine Gemeinderätin regte an, genauer hinzuschauen bezüglich der Entwicklung des Innenortes, gerade im Hinblick auf die bevorstehende Schließung der Postfiliale.

Bezugnehmend der Frage zur Positionierung der Notfallpraxis in Backnang aus der Bürgerfragestunde positionierte sich der Weissacher Gemeinderat nochmals ausdrücklich und geschlossen für den Erhalt der Notfallpraxis.

Erscheinung
Nachrichtenblatt Weissach im Tal
NUSSBAUM+
Ausgabe 45/2024
von Gemeinde Weissach im Tal
07.11.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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