Das ausführliche Protokoll finden Sie nach der nächsten Gemeinderatssitzung am 16.09.2025 in unserem Bürgerinfoportal.
TOP 1 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse und sonstige Bekanntgaben
Bürgermeister Habakuk gab zum Lärmaktionsplan bekannt, dass die Anordnung der 30 km/h auf der Schönaicher Straße (Abschnitt Wiesenstraße bis Solwiesenkreisverkehr) vorliegt. Aktuell warte man noch auf die Umsetzung durch die Straßenmeisterei Herrenberg.
Weiter gab er zum Verkehrskonzept in der Tübinger Straße bekannt, dass das zuständige Fachbüro für die bauliche Verkehrsberuhigung mit Verkehrsinseln aktuell in der Planung ist.
TOP 2 Sanierung der Gartenstraße
Vorlage der Entwurfsplanung
Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
In seiner öffentlichen Sitzung am 25.02.2025 beschloss der Gemeinderat u.a., dass die Gartenstraße in zwei Abschnitten saniert werden soll und vergab die erforderlichen Ingenieurleistungen an das Ingenieurbüro „pirker & pfeiffer ingenieure“ in Münsingen (vgl. GRDS-Nr. 2025/003).
Die Umsetzung der Maßnahme soll in zwei Abschnitten erfolgen. Der erste Abschnitt wird von der Kreuzung Stuttgarter Straße bis zur Kreuzung Römerstraße sein. Der zweite Abschnitt wird von der Kreuzung Römerstraße bis zum Wohnhaus in der Gartenstraße 34 sein:
Mit Ausnahme der Kostenberechnung wurden die Leistungen der Entwurfsplanung am 18.07.2025 beim Ortsbauamt eingereicht:
1. Planungsgrundlagen
Die Grundlage der Planung sind Abstimmungen mit der Gemeinde, die Ergebnisse aus der Luftbilduntersuchung auf Kampfmittelbelastung, den Kanalanschlussbefahrungen und hydraulischen Bemessungen. Die Ergebnisse aus der Baugrunduntersuchung stehen noch aus und sind bis Anfang September 2025 zu erwarten.
2. Beschreibung der Planung
Die Maßnahme „Sanierung der Gartenstraße“ umfasst die Sanierung der Straße inkl. Gehwege, die Auswechslung der Mischwasserkanalisation sowie die Neuverlegung der Wasserleitung inkl. Schächte.
Die Gartenstraße hat eine Gesamtlänge von ca. 330 m und wird nach ca. 190 m von der Römerstraße gequert. Diese Straßenkreuzung teilt die Maßnahme in die beiden Bauabschnitte.
Die Maßnahmen im ersten Bauabschnitt sind:
Die Maßnahmen im zweiten Bauabschnitt sind:
Nachdem nun die Entwurfsplanung vorliegt, wird diese in der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 29.07.2025 durch eine/n Vertreter/in des Ingenieurbüros „pirker + pfeiffer“ vorgestellt.
TOP 3 Errichtung einer Lagerhalle für den gemeindlichen Bauhof
- Vergabe der Untergrundvorbereitung sowie der Strom- und Wasserversorgung
Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
In seiner öffentlichen Sitzung am 25.02.2025 hat der Gemeinderat u.a. die Beschaffung einer Lagerhalle sowie die Stellung eines Antrages auf Baugenehmigung für die Errichtung der Lagerhalle auf dem Flurstück Nr. 741 beschlossen. Des Weiteren beschloss der Gemeinderat, dass dieser über die weiteren Schritte zu informieren ist. Sollte der Kostenrahmen innerhalb des Budgets nicht eingehalten werden können oder sich eine wesentliche Sachverhaltsveränderung ergeben, ist eine erneute Beschlussfassung des Gemeinderates notwendig (vgl. GRDS-Nr. 2025/004).
Am 26.03.2025 wurde der Auftrag für die Beschaffung, Lieferung und Errichtung der Lagerhalle für den gemeindlichen Bauhof sowie die entsprechende Bauantragsstellung an den wirtschaftlichsten Bieter, nämlich die Firma Wolf System GmbH, Am Stadtwald 20 in 94486 Osterhofen, zu einem Angebotspreis von 155.307,67 € (brutto) erteilt (siehe Anlage 1-nichtöffentlich).
Nach der Auftragserteilung gab es mit der beauftragten Firma einen gemeinsamen Vor-Ort-Termin. Im Rahmen des Vororttermins wurden zwei Änderungen zum bereits geschlossenen Bauvertrag abgestimmt, nämlich eine Schlupftüre im Sektionaltor wurde aus der Leistungsbeschreibung herausgenommen und dafür eine Türe nach außen öffnend und mit Antipanikbeschlag hinzugefügt. Der Nachtrag hierfür beläuft sich auf 4.645,98 € (brutto) (siehe Anlage 2 – nichtöffentlich).
Für die Bearbeitung des Bauantrages ist die Vorlage eines Standsicherheitsnachweises erforderlich. Diesbezüglich steht die Verwaltung mit dem Büro „Hildenbrand Ingenieure Gesellschaft mbH + Co. KG für konstruktiven Ingenieurbau, Pflugfelder Straße 22 in 71636 Ludwigsburg im Austausch. Die Kosten dafür betragen 4.857,99 €.
Die anstehenden Arbeiten zur Untergrundvorbereitung der Bodenplatte sowie zur Herstellung der Strom- und Wasserversorgung stellen den nächsten Umsetzungsschritt der Gesamtmaßnahme „Lagerhalle für den gemeindlichen Bauhof“ dar. Die Ausführung wurde bereits in der öffentlichen Sitzung am 25.02.2025 (GRDS-Nr. 2025/004) durch den Gemeinderat beschlossen.
Für die Untergrundvorbereitung wurde im Zeitraum vom 16.06.2025 bis zum 11.07.2025 eine beschränkte Ausschreibung durchgeführt.
Insgesamt wurden vier Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, von denen drei Unternehmen ein Angebot eingereicht haben.
Die eingegangenen Angebote (siehe Anlage 3 - nichtöffentlich) sind derzeit noch nicht vergleichbar. Um eine Vergleichbarkeit herzustellen, wurden die Unternehmen gebeten, ihre Angebote entsprechend anzupassen.
Bis zur öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am 29.07.2025 werden ein aktualisierter Preisspiegel sowie die überarbeiteten Angebote vorliegen, um eine fundierte Vergabeentscheidung durch das Gremium treffen zu können.
Zusätzlich zu den Arbeiten an der Bodenplatte muss die Strom- und Wasserversorgung hergestellt werden. Die Verwaltung schlägt vor, die Leistungen zur Herstellung der Strom- und Wasserversorgung durch die Jahrestiefbaufirma, Firma Friedrich Rebmann Erd-, Tief- und Straßenbau GmbH & Co. KG, ausführen zu lassen. Die Kosten hierfür betragen 20.092,97 € (brutto) (siehe Anlage 4 – nichtöffentlich).
III. Finanzierung
Für die Errichtung der Lagerhalle für den gemeindlichen Bauhof wurden im Jahr 2025 keine ausreichenden Haushaltsmittel eingeplant, da zum Zeitpunkt der Erstellung des Haushalts 2025 davon ausgegangen wurde, dass die Bauzeit für die Lagerhalle auf zwei Jahre verteilt wird. Deshalb wurden im Haushaltsplan 2025 zunächst 150.000 € für den Bau der neuen Lagerhalle des Bauhofs vorgesehen. Weitere 100.000 € sind für das Jahr 2026 eingeplant.
Inzwischen hat sich jedoch herausgestellt, dass die Maßnahme vollständig im Jahr 2025 umgesetzt und abgerechnet werden kann. Die überplanmäßigen Ausgaben können über das Produkt 53.80.0000 – Maßnahme 018 „Zentralspeicher“ gedeckt werden. Die Durchführung der Maßnahme „Zentralspeicher“ hängt vom noch ausstehenden Gutachten ab. Daher ist eine Umsetzung dieser Maßnahme in diesem Jahr leider nicht möglich. Die dort eingeplanten Haushaltsmittel in Höhe von 100.000 € werden daher zur Deckung herangezogen.
Im Haushaltsjahr 2026 werden die ursprünglich eingeplanten Mittel in Höhe von 100.000 € dann nicht mehr benötigt.
TOP 4 Antrag auf Baugenehmigung nach § 49 LBO
Errichtung einer Zaunanlage, Flst.-Nr. 1284, 71144 Steinenbronn
Beschlussfassung: Mehrheitlich beschlossen
Beschlussvorschlag:
Für das geplante Bauvorhaben wird das nach § 35 i. V. m. § 36 BauGB erforderliche bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde erteilt.
Sachdarstellung:
Das Bauvorhaben:
Am 03.07.2025 ging bei der Gemeinde Steinenbronn der Antrag auf Baugenehmigung (§ 49 LBO) zur Errichtung einer Zaunanlage auf dem Flst.-Nr. 1284 in 71144 Steinenbronn (siehe Anlage 1 – öffentlich) ein.
Der Antragsteller begründet seinen Antrag vor allem damit, dass der Neubau einer Zaunanlage zum Schutz des Wasserhochbehälters Steinenbronn erforderlich ist. Die Zaunanlage soll den Zugang zum Betriebsgebäude und auf die Dachfläche (Absturzgefahr) für Unbefugte verhindern.
Aktuelle Vorortsituation:
Die vorgesehene Planung und Gestaltung des Bauvorhabens kann den beigefügten Unterlagen entnommen werden (siehe Anlage 1 – öffentlich - und Anlage 2 – nichtöffentlich).
Mit Schreiben vom 03.07.2025 teilte das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – der Gemeinde Steinenbronn mit, dass für das geplante Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 BauGB erforderlich ist.
Die bauplanungsrechtliche Situation:
Das Bauvorhaben soll im Außenbereich der Gemarkung Steinenbronn errichtet werden. Der Außenbereich ist nicht unbedingt identisch mit der freien Landwirtschaft, vielmehr umfasst er den gesamten nicht beplanten Bereich, der nicht im Zusammenhang bebaut ist. Dies bedeutet, dass Außenbereich alles ist, was an Flächen nicht in den räumlichen Geltungsbereich eines – rechtsgültigen – qualifizierten Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 BauGB) oder vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§§ 12, 30 Abs. 2 BauGB) einbezogen worden ist und was auch nicht den faktischen Bebauungsbereichen der Gemeinde (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) angehört.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Die Errichtung einer Zaunanlage ist nach §§ 49, 50 Abs. 1 LBO i. V. m. Nr. 1 des Anhangs zur Landesbauordnung genehmigungspflichtig.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient.
Das Vorhaben dient der Sicherung des Wasserhochbehälters, welcher der öffentlichen Wasserversorgung dient. Somit liegt – aus Sicht der Verwaltung – ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB vor. Öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt, und die Erschließung ist gesichert.
Sollte es sich bei dem Bauvorhaben um kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handeln, können sonstige Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Gemäß § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Beeinträchtigung öffentlicher Belange:
1. Darstellung des Flächennutzungsplans
Im Flächennutzungsplan ist das betroffene Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Gleichzeitig ist dort der Wasserbehälter dargestellt:
Zudem befindet sich das Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet.
Grundsätzlich widerspricht das Vorhaben jedoch nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans.
2. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Ob die Errichtung der Zaunanlage den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht, muss die Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Böblingen beurteilen.
3. Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert
Aus Sicht der Verwaltung führt die Errichtung der Zaunanlage zu keiner Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und deren Erholungswert.
4. Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes
Laut Kommentar des BauGB liegt eine Verunstaltung vor, wenn das Vorhaben dem Orts- oder Landschaftsbild grob unangemessen und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter (Idealbetrachter) als belastend empfunden wird.
Aus Sicht der Verwaltung ist die Hürde und damit der Begriff der Verunstaltung vorliegend nicht erfüllt. Die Zaunanlage mag vielleicht als „unschön“ angesehen werden, aber ein belastender und unangemessener Zustand kann nicht angenommen werden. Allein eine Störung der architektonischen Harmonie genügt nicht für das Vorliegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange.
Aus Sicht der Verwaltung beeinträchtigt das Vorhaben keine öffentlichen Belange, da es aufgrund seiner Versorgungsfunktion zu öffentlichen Zwecken auch innerhalb dieses Flächencharakters möglich ist.
Von Seiten der Verwaltung bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Errichtung der Zaunanlage, weshalb vorgeschlagen wird, das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 BauGB zu erteilen.
TOP 5 Vergabe - PV-Anlage Sandäckerhalle
Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
Im Zuge der geplanten Umsetzung energieeffizienter und nachhaltiger Infrastrukturmaßnahmen hat die Gemeinde Steinenbronn eine beschränkte Ausschreibung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage (Los 1) sowie einer dafür notwendigen Mittelspannungsanlage inklusive Trafostation (Los 2) durchgeführt.
Die Ausschreibung erfolgte auf Grundlage detaillierter Leistungsverzeichnisse, die im Vorfeld durch das beauftragte Fachplanungsbüro effizienzpioniere erstellt wurden (siehe öffentliche Anlagen). Insgesamt wurden 11 geeignete Fachfirmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Innerhalb der gesetzten Frist gingen drei Angebote ein. Das Büro effizienzpioniere nahm nicht an der Ausschreibung teil.
Die Angebote sowie die Übersicht in Form des Preisspiegels liegen dem Gremium nichtöffentlich vor.
Die Ausschreibung war in zwei Lose unterteilt, um eine getrennte Bewertung und Vergabe der jeweiligen Gewerke zu ermöglichen. Die eingegangenen Angebote wurden ausgewertet. Auf Grundlage dieser Bewertung ist nun über die Vergabe zu entscheiden.
Das Fachplanungsbüro schätzte vorab die Gesamtkosten für beide Lose auf insgesamt 353.000€ ab. Die Gesamt-Vergabesumme liegt somit im geplanten Kostenrahmen.
Hinzu kommen noch die Kosten für den Netzausbau von 68.000 € brutto sowie die bisherigen Planungskosten von 25.000 € brutto.
Damit ergeben sich geschätzte Projektkosten von 412.000 €.
Finanzierung
Im Haushaltsjahr 2025 wurden für den Anbau der PV-Anlage an der Sandäckerhalle unter dem Produkt 42.41.0000 – Maßnahme 005 „PV-Anlage Sandäckerhalle“ Mittel in Höhe von 410.000 € eingeplant. Diese Mittel stehen nun zur Deckung der genannten Kosten zur Verfügung.
TOP 6 Vergabe - PV-Anlage Kindergarten Schulstr. 5
Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
Im Anschluss an die geplante Dachsanierung des Kindergartengebäudes in der Schulstr. 5 soll das neue Dach möglichst vollständig mit einer Photovoltaikanlage belegt werden. Zu diesem Zweck wurden drei Fachfirmen um ein Angebot zur Lieferung und Montage einer PV-Anlage gebeten. Innerhalb der gesetzten Frist ging lediglich ein Angebot ein, mit einer Gesamtsumme von 43.387,58 € brutto. Die Gemeinde hat das Angebot technisch und wirtschaftlich geprüft und bewertet es als angemessen.
Im Zuge der Sanierungsmaßnahme, insbesondere im Rahmen der Dachsanierung, ist vorgesehen, die PV-Anlage gleichzeitig mitzuinstallieren.
III. Finanzierung
Für den Anbau der PV-Anlage am Kindergarten Schulstr. 5 wurden im Jahr 2025 keine Haushaltsmittel eingeplant. Die außerplanmäßigen Ausgaben können jedoch über das Produkt 36.50.0101 – Maßnahme 026 „Teilsanierung Kita ‚Unter dem Regenbogen‘“ gedeckt werden. Derzeit geht die Verwaltung davon aus, dass die Gelder für diese Maßnahme nicht vollständig wie geplant abfließen werden. Daher werden die dort vorgesehenen Haushaltsmittel teilweise frei und können zur Deckung der zusätzlichen Kosten verwendet werden.
TOP 7 Vereinsförderung 2025
Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Sachdarstellung:
Für das Jahr 2025 beabsichtigt die Verwaltung einen Gesamtbetrag von +/- 25.000 € an die Vereine auszubezahlen. In der Regel setzt sich der Betrag aus 10 % Sockelbetrag, 30 % flexible Förderung und 60 % Jugendförderung zusammen. Nach
Berücksichtigung der Mitgliederzahlen für das Jahr 2025 ergibt sich ein pro Kopfbetrag im Bereich der Jugendförderung von 23,50 €.
III. Finanzen
Haushaltsmittel stehen bei den jeweiligen Produktsachkonten bzw. im Querschnittsbudget 4318 Vereinsförderung zur Verfügung.
TOP 8 Vereinsförderung 2025 – Besondere Unterstützung
Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen
Beschlussvorschlag:
Das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Steinenbronn, erhält im Jahr 2025 einen Sonderzuschuss in Höhe von 2.000 €.
Sachdarstellung:
Nach Ziff. III.7 „Besondere Unterstützungen“ der Richtlinien zur Vereinsförderung können Vereine, die keine jährlichen Barleistungen erhalten, für besondere Leistungen zu Gunsten der Gemeinde honoriert werden. Darunter fällt auch die Mitwirkung bei Veranstaltungen der Gemeinde.
Nach Ziff. I.2 „Rechtsansprüche“ der Richtlinien zur Vereinsförderung können abweichende Entscheidungen (von Ziff. III.7) vom Gemeinderat getroffen werden.
Das Deutsche Rote Kreuz, Ortsgruppe Steinenbronn, engagiert sich in besonderer Form im Bereich der Seniorenarbeit bzw. im sozialen Bereich der Gemeinde Steinenbronn. Dies erfolgt über das normale Maß hinaus. Aus diesem Grund soll die Ortsgruppe auch im Jahr 2025 einen Sonderzuschuss erhalten.
III. Finanzen
Haushaltsmittel stehen in Höhe von 2.000 € zur Verfügung. Gebucht wird der Sonderzuschuss beim Produktkonto 31.60.0000 „Förderung von Trägern der Wohlfahrtspflege“ – 43180001 „Vereinsförderung“ und der Unterkostenstelle 930804 „Sonstige Förderung/DRK Ortsverein Steinenbronn e. V.“
TOP 9 Anfragen von Gemeinderäten
keine Anfragen