Entschuldigt: Herr Stadtrat Stahl
Pressevertreter: Herr Schmidt von der Heilbronner Stimme
Zuhörer: ca. 35
1. Einwohnerfragestunde
Eine Einwohnerin fragte, warum die Zedern am oberen Eichbottsee entfernt wurden.
Der Vorsitzende antwortete, dass es sich um Verkehrssicherungsarbeiten handele und die Wurzeln die Dichtigkeit des Eichbottsees gefährden.
Ein anderer Einwohner stellte Fragen zu der Qualität des Leingartener Trinkwassers.
Insbesondere ging es ihm um die PFAS-Werte, die sogenannten Ewigkeitschemikalien.
Der Vorsitzende sagte zu, diese Anfrage an die Heilbronner Versorgungs-GmbH weiterzugeben.
2. Antrag von Herrn Stadtrat Thilo Klar, aus dem Gemeinderat auszuscheiden
– Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 16 GemO –
Herr Stadtrat Thilo Klar hat mit Schreiben vom 27.09.2024 folgenden Antrag gestellt:
Herrn BM Ralf Steinbrenner
Mitglieder des Gemeinderats Leingarten
Rücktritt von meinem Amt als Stadtrat der Stadt Leingarten
Sehr geehrter Herr BM Steinbrenner, liebe Kolleginnen und Kollegen des Gemeinderates,
es ist mir aus gesundheitlichen und aus persönlichen Gründen nicht mehr möglich, mein Amt als Stadtrat weiter auszuüben und bitte hiermit, meinem Wunsch nach sofortigem Ausscheiden aus dem Gremium zu entsprechen.
Seit meiner Corona-Erkrankung im vergangenen Jahr, mit den Folgen ich heute noch zu kämpfen habe, und weiteren sich verschlechternden bestehenden sowie neu hinzugekommenen Erkrankungen, fällt es mir zusehends schwerer, Beruf und Ehrenamt in Einklang zu bringen.
Hinzu kommt der krankheitsbedingte, dauerhafte Ausfall meiner wichtigsten Mitarbeiter, die ein stärkeres Engagement meinerseits in der Firma erforderlich machen.
Oberste Priorität hatten bei mir immer die Firma, mit der ich meinen Lebensunterhalt bestreite und dann die Gesundheit. Erst später kamen und kommen ehrenamtliche Tätigkeiten.
Die vorgenannten Gründe machen es mir mittlerweile unmöglich, auf mehreren Hochzeiten gleichzeitig zu tanzen und es ist zwingend erforderlich, all meine Kraft auf das Wesentliche zu konzentrieren.
Diese Entscheidung fällt mir unsagbar schwer, da ich mit Leib und Seele Stadtrat war, aber dieser Schritt ist alternativlos!
Ich bedanke mich für 10 wunderbare Jahre und wünsche Euch alles erdenklich Gute!
Beschlussantrag:
Es wird festgestellt, dass für das von Herrn Stadtrat Thilo Klar beantragte Ausscheiden aus dem Gemeinderat ein wichtiger Grund im Sinne von § 16 (1) Gemeindeordnung vorliegt.
Dem Antrag wird entsprochen.
Nachdem Herr Stadtrat Klar eine Stellungnahme hierzu abgegeben hat, wurde dem Antrag ohne Gegenstimme entsprochen.
3. Nachfolge von Herrn Thilo Klar im Gemeinderat
a) Entscheidung, ob bei dem Ersatzbewerber, Herrn Matthias Kölz, ein Hinderungsgrund gem. § 29 GemO besteht;
b) Verpflichtung von Herrn Matthias Kölz als Mitglied des Gemeinderats;
c) Wahl eines Mitglieds für die Verbandsversammlung des Zweckverbands Hochwasserschutz Leintal
d) Umbesetzung der Umlegungsausschüsse „Gewerbegebiet Hipperich, Gemarkung Großgartach“ und „Kappmannsgrund 5, 1. BA“
a) Entscheidung, ob bei dem Ersatzbewerber, Herrn Matthias Kölz, ein Hinderungsgrund gem. § 29 GemO besteht
Nach dem Ergebnis der Kommunalwahl am 9. Juni 2024 ist Herr Matthias Kölz der erste Ersatzbewerber. Herr Kölz hat seine Bereitschaft erklärt, das Mandat anzunehmen. Ein Hinderungsgrund nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung besteht nicht.
Dem stimmte das Gremium einstimmig zu.
b) Verpflichtung von Herrn Matthias Kölz als Mitglied des Gemeinderats
Nach § 32 der Gemeindeordnung verpflichtet der Bürgermeister die Stadträte öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten.
Die Verpflichtung lautet:
„Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Stadt Leingarten gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern.“
Per Handschlag verpflichtete der Vorsitzende Herrn Stadtrat Matthias Kölz.
c) Wahl eines Mitglieds für die Verbandsversammlung des Zweckverbands Hochwasserschutz Leintal
Am 27.06.2024 hat der Gemeinderat im Wege der Einigung folgende Mitglieder und Stellvertreter für die Verbandsversammlung des Zweckverbands Hochwasserschutz Leintal benannt:
Mitglieder: Stellvertreter:
1. Daniel Kiesow (FWV) 1. Jürgen Brame (Bündnis 90/DIE GRÜNEN)
2. Thilo Klar (CDU) 2. André Göbl (SPD)
Über die Nachfolge von Herrn Thilo Klar als 2. Mitglied im Zweckverband Hochwasserschutz Leintal ist im Wege der Einigung oder durch Wahl zu entscheiden.
Die CDU-Fraktion schlug als Nachfolger Herrn Stadtrat Matthias Kölz vor.
Diesem Vorschlag wurde mit einer Enthaltung zugestimmt.
d) Umbesetzung der Umlegungsausschüsse „Gewerbegebiet Hipperich, Gemarkung Großgartach und „Kappmannsgrund 5, 1. BA“
Gewerbegebiet Hipperich:
Am 25.03.2021 hat der Gemeinderat im Wege der Einigung folgende Mitglieder und Stellvertreter für den Umlegungsausschuss „Gewerbegebiet Hipperich, Gemarkung Großgartach“ benannt:
Mitglieder (Stadträte): Stellvertreter (Stadträte):
1. Thomas Landesvatter 1. Thilo Klar
2. Manfred Eitel 2. Sebastian Hauff
3. Jürgen Brame 3. Thomas Fick
4. Felix Rieker 4. Stefanie Lang
5. André Göbl 5. Wolfgang Kretschmann
Nachdem auch Herr Thomas Fick und Frau Stefanie Lang inzwischen aus dem Gremium ausgeschieden sind, ist über die Nachfolge von Herrn Thilo Klar, Herrn Thomas Fick und Frau Stefanie Lang als stellvertretende Mitglieder im Umlegungsausschuss „Gewerbegebiet Hipperich, Gemarkung Großgartach“ im Wege der Einigung oder durch Wahl zu entscheiden.
Als Stellvertreter von Herrn Stadtrat Landesvatter wurde Herr Stadtrat Layer vorgeschlagen.
Als Stellvertreterin von Herrn Stadtrat Brame wurde Frau Stadträtin Achterberg vorgeschlagen
Als Stellvertreter von Herrn Stadtrat Rieker wurde Herr Stadtrat Faidt vorgeschlagen.
Diesen Vorschlägen stimmte das Gremium mit einer Enthaltung zu.
„Kappmannsgrund 5, 1. BA“
Am 28.04.2023 Am 25.03.2021 hat der Gemeinderat im Wege der Einigung folgende Mitglieder und Stellvertreter für den Umlegungsausschuss „Kappmansgrund 5, 1. BA“ benannt:
Mitglieder (Stadträte) Stellvertreter (Stadträte)
Thomas Landesvatter Bernd Stahl
Manfred Eitel Daniel Kiesow
Jürgen Brame Gudula Achterberg
Stefanie Lang Felix Rieker
Wolfgang Kretschmann André Göbl
Bei der Besetzung des Umlegungsausschusses „Kappmannsgrund 5, 1. BA“ ist über die Nachfolge von Frau Stefanie Lang als Mitglied im Wege der Einigung oder durch Wahl zu entscheiden.
Hier wurde als Mitglied Herr Stadtrat Rieker und Stellvertreter Herr Stadtrat Faidt vorgeschlagen.
Auch diesem Vorschlag wurde bei einer Enthaltung zugestimmt.
4. Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme Schluchtern II:
Neugestaltung und Sanierung Eppinger Straße
a) Vorstellung Planentwurf
b) Baubeschluss
Im Rahmen der Städtebauliche Erneuerungsmaßnahme Schluchtern II soll noch bis zum Abschluss des Sanierungsprogramms am 30.04.2026 die Gestaltungsmaßnahme der Verkehrsflächen entlang der Eppinger Straße innerhalb des Sanierungsgebietes durchgeführt werden. In der Kosten- und Finanzierungsübersicht sind für die Ordnungsmaßnahme Eppinger Straße 495.500 € finanziert.
Bei der Gestaltungsmaßnahme geht es um den Straßen- und Gehwegbereich entlang der Sandsteinmauer und die östlich verlaufenden Verkehrsflächen bis zum Ende des Sanierungsgebiets. Von Westen kommend wird die bereits vorhandene Straßengestaltung mit einem 3-Zeiler aus Granit, Granitbordsteinen und rotem Betonpflaster bis zum Ende der Sandsteinmauer durchgezogen. In Verlängerung werden die Gehwegflächen gepflastert (Grau) und die Straßenfläche abgefräst und neu asphaltiert.
Ergänzend dazu sind entlang der Strecke Baumquartiere zur weiteren Verkehrsberuhigung eingeplant.
Frau Anne Härtlein, Projektleiterin von der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE) wird über die Bestandssituation, die Sanierungsziele und den Gestaltungsvorschlag informieren.
Das Ingenieurbüro Dietz hat auf Grundlage des Gestaltungsvorschlags die Bereiche detailliert ausgearbeitet. Die Umsetzung der Maßnahme soll durch das Ingenieurbüro Dietz in 2025 erfolgen. Die Gesamtkosten für die beiden Bauabschnitte belaufen sich auf 486.447,01 €. Darin enthalten sind rd. 33.000 € an Honorarkosten.
Beschlussantrag:
a.) Dem Planungsentwurf wird zugestimmt.
b.) Die Umsetzung der Maßnahme wird beschlossen.
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Frau Härtlein, Projektleiterin von der LBBW Immobilien Kommunalentwicklung GmbH (KE).
Er ergänzte, dass die Unterhaltung von städtischen Straßen eine Pflichtaufgabe ist, im Rahmen des Sanierungsprogramms besteht die einzige Möglichkeit, Zuschüsse zu bekommen.
Frau Härtlein stellte dem Gremium den Gestaltungsvorschlag vor.
Allerdings war ein Großteil des Gremiums der Meinung, dass die geplanten Bauminseln für Fahrradfahrer gefährlich und für den Verkehr eher kontraproduktiv sind.
Ein Sprecher war der Meinung, dass die 30er-Zone sinnvoll ist und keine weiteren Maßnahmen erforderlich seien.
Ein anderer Redner fand die Bäume eine gute Sache, aber nicht, wenn das Pflanzbeet zugepflastert ist.
Nach der weiteren Aussprache stellte Herr Stadtrat Hagen folgenden Antrag:
„Zustimmung zum Planentwurf, allerdings ohne Bäume“.
Diesem Antrag und Punkt b) des Beschlussvorschlags der Verwaltung (die Umsetzung der Maßnahme wird beschlossen) stimmte das Gremium mit 12 Ja-Stimmen, 5 Nein-Stimmen und einer Enthaltung zu.
5. Nutzungs- und Kulturplan 2025 für den Stadtwald Leingarten
Die Außenstelle Eppingen des Forstamts beim Landratsamt Heilbronn hat den Nutzungs- und Kulturplan 2025 für den Stadtwald Leingarten vorgelegt:
Stadtwald Leingarten: Einschlag 2025:
Holzbodenfläche: 249,9 ha Plan Gesamtholzeinschlag: 1.350 Efm
Forstliche Betriebsfläche: 255,0 ha
Hiebssatz: 1.456 Efm (5,7 Efm/ha)
I. Ergebnishaushalt
Erträge und Aufwendungen (ohne kalkulatorische Kosten):
Plan 2025 | Plan 2024 | Ist 2024 (Stand zum 04.10.2024) | Ist 2023 (Stand zum 04.10.2024) | |
Zuweisungen lfd. Zwecke Bund | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Zuweisungen lfd. Zwecke Land | 5.100,00 | 5.100,00 | 5.100,00 | 6.391,56 |
Erträge aus Verkauf | 95.000,00 | 93.800,00 | 112.700,45 | 192.146,48 |
Summe Erträge | 100.100,00 | 98.900,00 | 117.800,45 | 198.538,04 |
Holzfällung und -aufbereitung | 45.000,00 | 35.000,00 | 39.622,18 | 74.917,73 |
Waldkulturkosten | 6.000,00 | 6.500,00 | 1.050,00 | 16.704,64 |
Wald- und Wildschutz | 3.000,00 | 8.000,00 | 0,00 | 0,00 |
Unterhaltung der Straßen und Wege | 3.000,00 | 3.000,00 | 1.695,00 | 3.920,04 |
Rechts- und Beratungskosten | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 181,18 |
Geschäftsaufwendungen | 0,00 | 0,00 | 52,48 | 52,48 |
Steuern, Versicherungen, Schadensfälle | 4.500,00 | 4.500,00 | 937,64 | 388,84 |
Erstattungen Land | 23.800,00 | 22.000,00 | 16.672,35 | 23.823,90 |
Erstattungen für Wirtschaftsverwaltung | 3.000,00 | 3.000,00 | 0,00 | 621,00 |
ILV Verwaltungskostenbeiträge | 7.400,00 | 7.300,00 | 7.300,00 | 7.200,00 |
Summe Aufwendungen | 95.700,00 | 89.300,00 | 67.329,65 | 127.809,81 |
Saldo | 4.400,00 | 9.600,00 | 50.470,80 | 70.728,23 |
II. Investitionen des Finanzhaushalts
Ein- und Auszahlungen
Plan 2025 | Plan 2024 | Ist 2024 | Ist 2023 | |
Investitionen | 0,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 |
Waldbericht Stadt Leingarten
Forstwirtschaftsjahr 2024
1. Holzernte
Im Forstwirtschaftsjahr 2024 wurden 1.500 Festmeter Holz (Stand 14.8.) im Stadtwald eingeschlagen.
Davon waren 500 Festmeter zufällige Nutzung durch Borkenkäfer und Dürre. Im Distrikt Fuchsloch wurden Nadel- und Mischbestände mit dem Harvester durchforstet und gepflegt. Mithilfe der Straßenmeisterei und Ampelanlage wurde im Bereich der Hauptstraße beidseitig die Verkehrssicherungspflicht mit erledigt.
Am Heuchelberg wurden im Bereich Alte Burg und beim Hexenhaus Richtung Heuchelberger Warte ältere Laubholz- und Mischbestände motormanuell durchforstet.
Kleinere Jungbestandspflegen wurden im Zuge der Holzernte miterledigt.
Die geplante Holzernte diente neben dem Nutzholzanfall der Bestandspflege und der Förderung der Naturverjüngung.
Das Brennholz wurde am Bauhof versteigert und konnte in zwei Veranstaltungen sehr gut vermarktet werden.
2. Pflanzung
Wegen gut auflaufender Naturverjüngung konnte 2024 auf weitere Pflanzungen verzichtet werden. Mit den Jagdpächtern wurde der Abbau der Zäune im Fuchsloch und die Fortsetzung der Schwerpunktbejagung auf den ungeschützten Flächen vereinbart.
3. Kultursicherung
Im Fuchsloch war in einer kleineren Kulturfläche vom Vorjahr zweimalige Kultursicherung (ausmähen) notwendig.
4. Jungbestandspflege
Die Jungbestände wurden bei der Holzernte mit gepflegt.
5. Wege
An den Waldwegen wurden die Wegränder gemulcht und Schlaglöcher ausgebessert.
Forstwirtschaftsjahr 2025
1. Holzernte
Im Wald der Stadt Leingarten findet im Winter der Holzeinschlag laut Wirtschaftsplan statt.
Im Fuchsloch werden jüngere Nadel- und Mischbestände maschinell durchforstet und gepflegt. Ältere Laubholzbestände werden motormanuell durchforstet.
Am Heuchelberg wird im Bereich Trimm-Dich-Pfad ein älterer Laubholzbestand motormanuell durchforstet und gepflegt.
Waldkindergarten, Laufstrecke, Wanderwege, Spiel- und Parkplätze und die Straße zwischen Schützenheim und Heuchelberghupfer erfordern einen verstärkten Fokus auf die Verkehrssicherheit.
In Schwach- und Nadelholzbereichen kommt auch hier der Harvester zum Einsatz. Das bei der Holzernte anfallende Brennholz wird voraussichtlich wieder am Bauhof versteigert.
2. Pflanzung
Auf weitere Pflanzungen kann 2025 wegen gut auflaufender Naturverjüngung verzichtet werden.
3. Kultursicherung
Lediglich dort, wo es noch notwendig ist, werden die bestehenden Anpflanzungen im Fuchsloch und Heuchelberg kleinflächig ausgemäht.
4. Jungbestandspflege
Im Zuge der Holzernte werden kleinere Jungbestandspflegen miterledigt. Im Fuchsloch und am Heuchelberg werden in den Hieben vom vergangenen Jahr Schlagpflege durchgeführt.
5. Wege
Die Wegränder werden gemulcht und nach Notwendigkeit werden die Wege geschottert.
Die Holzernte am Heuchelberg im Bereich vom Trimm-Dich-Pfad stellt eine besondere Herausforderung dar. Vor den Maßnahmen werden die Erholungssuchenden über notwendige Sperrungen über das Amtsblatt informiert.
Beschlussantrag:
Der Nutzungs- und Kulturplan 2025 für den Stadtwald Leingarten wird genehmigt.
Zu diesem Tagesordnungspunkt begrüßte der Vorsitzende Förster Jens Hey, der dem Gremium den Nutzungs- und Kulturplan für das Jahr 2025 im Detail erläuterte.
Nach dem Vortrag wollte ein Redner wissen, ob die Einschlagmengen nachhaltig sind und dass es im Wesentlichen die Menge ist, die wieder nachwächst.
Förster Hey bestätigte, dass die Nachhaltigkeit im Vordergrund stehe und nicht mehr eingeschlagen wird, wie nachwächst. Zudem richten sich die Einschlagmengen nach der Forsteinrichtung, die eine zehnjährige Planungsgrundlage für die Bewirtschaftung im Staatswald darstellt.
Der Redner fragte weiter, ob es schon eine Planung gibt, wo und wie viel Wald für die Windräder gerodet werden muss.
Förster Hey antwortete, dass noch nicht klar ist, ob und wo Windräder gebaut werden sollen und man deshalb noch keine Prognose abgeben kann.
Der Vorsitzende ergänzte, dass falls die Windräder kommen, man das zu dem üblichen Einschlag einrechnen würde, damit die geplante fm-Zahl eingehalten wird.
Der Sprecher wollte weiter wissen, ob der Förster Erkenntnisse über die Auswirkungen für den bestehenden Wald habe und wie beim Rückbau eine Renaturierung möglich ist.
Förster Hey antwortete, dass der Wald ein flexibles, dynamisches Gebilde ist. Bei einem Rückbau wird Humus wieder eingepflanzt.
Ein anderer Sprecher interessierte sich für die Verkehrssicherungspflicht entlang des Steinbruchs. Er war dort mit Kindern unterwegs und findet es gefährlich.
Förster Hey antwortete, dass er sich nicht sicher sei, ob dort eine Absicherung notwendig ist, aber man wegen des Hauptwanderweges eventuell etwas tun müsse.
Der Vorsitzende lässt dies prüfen.
Nach der Aussprache wurde dem Beschlussantrag der Verwaltung einstimmig zugestimmt.
6. Bebauungsplan „Kappmannsgrund 5, 1. und 2. Bauabschnitt“
a) Behandlung der Stellungnahmen
b) Auslegungsbeschluss
Nachdem in der öffentlichen Sitzung vom 20.05.2020 der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „Kappmannsgrund 5“ gefasst wurde und in der öffentlichen Sitzung vom 21.05.2021 die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung anhand des 1. Entwurfs beschlossen wurde, soll in heutiger Sitzung die zweite Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung beschlossen werden. Hierzu wurde der 1. Entwurf anhand der eingegangenen Stellungnahmen überarbeitet.
In Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart (Außenstelle Heilbronn) wurde ein Direktanschluss der nordöstlichen Grundstücke an die L 1105 ermöglicht. Dieser Anschluss besteht im Bestand bereits und wird ausgebaut. Somit kann die Topografie an der Stelle ausgenutzt werden, was einerseits die Erdarbeiten verringert, andererseits für die Schaffung eines zusätzlichen Geschosses (bspw. einer Tiefgarage) ermöglicht und das Verkehrsaufkommen durch den Anschluss an die L 1105 im neuen Gebiet reduziert. Um dies auch planungsrechtlich zu verankern, wurde für diese Grundstücke die Planschablone B2 erweitert, welche die Schaffung von 3 Vollgeschossen ermöglicht.
Weiterhin wurde nach Absprache mit den Planern des Vollsortimenters im südlichen Plangebiet vereinbart, das Sondergebiet (Schablone D) in den Westen auszuweiten, um die Schaffung von ausreichend Parkplätzen zu ermöglichen.
An der westlichen Plangrenze wurden (wie in der Legende dargestellt) drei Erschließungsstiche für mögliche Erweiterungen in der Zukunft vorbereitet.
Weitere Veränderungen ggü. den letzten Gemeinderatsbeschlüssen gibt es nicht.
Beschlussantrag:
1. Nach Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen untereinander und gegeneinander werden diese entsprechend dem jeweiligen Abwägungsvorschlag berücksichtigt.
2. Der Bebauungsplanentwurf sowie die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 14.10.2024 werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mitsamt Anlagen auf der Homepage der Stadt Leingarten veröffentlicht und zum Zwecke der Barrierefreiheit im Foyer des Rathauses ausgelegt. Die Öffentlichkeit erhält demnach Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme. Weiterhin gibt die Verwaltung den Behörden und Träger öffentlicher Belange die Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB. Die Beteiligung bzw. Auslegung läuft ab Bekanntgabe für die Dauer eines Monats.
Bei diesem Tagesordnungspunkt erklärte sich Herr Stadtrat Hauff für befangen und hat bei der Beratung und Beschlussfassung im Zuhörerbereich Platz genommen.
Hierzu begrüßte der Vorsitzende Herrn Andreas Tiefau vom Büro KMB in Ludwigsburg. Herr Tiefau erläuterte dem Gremium die Veränderungen.
In der Diskussion wunderte sich ein Stadtrat über die Anbindung an die Nordheimer Straße und dass dann der Verkehr innerhalb weniger sein soll. Er fragt sich, wer Interesse an einer derartig massiven Bebauung habe, das war nicht die ursprüngliche Idee.
Zudem sei es verwunderlich, dass der Planungsprozess schon so weit gediehen ist.
Der Vorsitzende erklärte dem Gremium den Plan, es sei beabsichtigt, dass sich der Verkehr innerhalb des Gebiets reduziert. Bei der Gebäudehöhe gab es keine Änderungen. Es gehe bei der Änderung lediglich um die Zufahrt.
Eine Rednerin erklärte, dass der Siedlungsdruck groß ist, aber man trotzdem Natur nicht einkaufen könne, in dem man woanders Ökopunkte kauft.
Ihre Fraktion stellte den Antrag, die Ökopunkte selbst auf eigenen Flächen zu erstellen.
Hierauf entgegnet der Vorsitzende, dass alles, was an Kosten im Baugebiet entsteht, schließlich auf die Erschließungskosten umgelegt wird. Der Kauf der Ökopunkte ist wahrscheinlich die günstigere Variante als dies auf eigenen Flächen umzusetzen.
Ein Stadtrat bezog sich auf die Stellungnahme des Landratsamts bezüglich der Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlicher Flächen und den Ermittlungen zu Brachflächen, Leerstand in Gebäuden, Baulücken und Nachverdichtung.
Der Vorsitzende antwortete, dass es auf leer stehende Grundstücke keinen Bauzwang gibt, aber durch die neue Grundsteuer erhöhe sich der Druck auf unbebaute Flächen deutlich. Daher geht man davon aus, dass sich das eine oder andere an Nachverdichtung ergibt.
Herr Tiefau ergänzte, dass diese Stellungnahme vom Landratsamt bezüglich der landwirtschaftlichen Flächen in jeder Kommune aufgeführt wird. Allerdings ist es bei einem gewissen Siedlungsdruck nicht zu verhindern, in die grüne Fläche zu gehen.
Ein Sprecher erklärte, dass sie grundsätzliche Bedenken haben, ob dieses Baugebiet im Interesse der Mehrheit der Leingartener Bürger ist. Dies sollte eigentlich durch einen Bürgerentscheid entschieden werden. Sie lehnen das Projekt grundsätzlich ab.
Nach Abschluss der Diskussion wurde über den Antrag der GRÜNEN, keine Ökopunkte zu kaufen, abgestimmt.
Dieser Antrag wurde mit 4 Ja-Stimmen, 12 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen abgelehnt.
Danach wurde über den Beschlussvorschlägen 1 und 2 der Verwaltung mit 12 Ja-Stimmen, einer Gegenstimme und 4 Enthaltungen zugestimmt.
7. Änderung der Gebührenordnung der Jugendmusikschule
In der Klausurtagung 2024 wurde das Thema der notwendigen Umstellung von Honorarkräften in TVöD-Beschäftigungsverhältnisse erläutert. Ein Teil der beschäftigten Musikschullehrer wurde in den letzten Jahren bereits umgestellt. Im Stellenplan 2025 werden die restlichen Beschäftigten mit aufgegriffen.
Durch die restlichen Umwandlungen steigt das Defizit für die Kostenstelle der Jugendmusikschule im kommenden Jahr auf ca. 200.000 EUR an. Dieser Betrag ist zwar von den Schülerzahlen abhängig, jedoch waren diese in der Vergangenheit sehr konstant (im Durchschnitt 262 Schüler/-innen).
Um dieses Defizit zu verringern, wird vorgeschlagen, die Gebühren für die Unterrichtseinheiten zu erhöhen. Zuletzt wurde am 25.06.2015 vom Gemeinderat eine Erhöhung beschlossen. Die Verwaltung hat hierfür den beiliegenden interkommunalen Vergleich aufgestellt. Aus diesem ist ersichtlich, dass die Stadt Leingarten bisher sehr günstig ist. Um mit den anderen Kommunen aufzuschließen, müsste eine Anhebung um teilweise 30–35 % durchgeführt werden. Dadurch wäre eine ungefähre Gleichstellung mit den anderen Jugendmusikschulen gegeben. Sollten die in der Aufstellung genannten Jugendmusikschulen in kommender Zeit ihre Gebühren ebenfalls anheben, würde die Stadt Leingarten trotz einer Erhöhung relativ schnell wieder zu den günstigsten Jugendmusikschulen in der Region gehören. Eine so starke Erhöhung würde jedoch eine große finanzielle Mehrbelastung für die Familien bedeuten.
Die Verwaltung schlägt daher nach Absprache mit dem Jugendmusikschulleiter vor, die monatlichen Gebühren der ortsansässigen Schüler/innen um 20 % zu erhöhen. Auf diesen Betrag kommen für auswärtige Schüler/-innen dann nochmals 15 % Aufschlag. Diesen Aufschlag gab es auch bereits in der Vergangenheit.
Darüber hinaus sollte künftig eine Geschwisterermäßigung in die Gebührenordnung mit aufgenommen werden. Diese würde vorsehen, dass ab zwei angemeldeten Kindern an der Jugendmusikschule die höhere Monatsgebühr der beiden Kinder mit 10 % ermäßigt wird. Ab 3 angemeldeten Kindern wird die höchste der drei Monatsgebühren dann um 20 % ermäßigt, ab 4 angemeldeten Kindern um 30 % und ab 5 angemeldeten Kindern um 40 %. Damit wäre dann die Höchstgrenze der Geschwisterermäßigung erreicht. Zusätzlich sollte mit dem Nachweis eines Schwerbehindertenausweises künftig eine Reduzierung mit bis zu 50 % ermöglicht werden.
Die Sozialermäßigung für ortsansässige Schüler/-innen, die in der Vergangenheit bereits immer zu Problemen führte und für die Verwaltung nicht überprüfbar war, sollte ersatzlos entfallen. Eine solche Regelung haben auch nahezu alle Kommunen nicht. Hinzu kommt, dass mit einem Gebührenbescheid der Jugendmusikschule ohnehin beim Landratsamt oder Jobcenter ein Antrag auf Leistung für Bildung und Teilhabe gestellt werden.
Dadurch bekommen die Kinder und Jugendlichen dieser Familien für Bildungsangebote finanzielle Unterstützung.
Weiterhin sollten künftig keine 60 Minuten und keine 75 Minuten Unterrichtszeiten mehr angeboten werden, da diese unpraktikabel sind und kaum nachgefragt wurden. Bei gleichbleibender Gebühr wird in der Musikalischen Früherziehung auf frühinstrumentale Lerninhalte umgestellt.
Der Musikgarten und das Instrumentenkarussell sollen künftig entfallen. Hierbei handelte es sich ohnehin um sehr ähnliche Angebote. Das Kennenlernen der Musikinstrumente, welches mit diesen Angeboten bisher abgedeckt wurde, wird dafür Bestandteil der Schnupperkurse.
Für Onlineunterricht gilt die Gebührenordnung 1:1, näheres wird in der Schulordnung geregelt.
Die Gebühren wurden jeweils auf 0,50 EURO auf bzw. abgerundet. Die alte Gebührenordnung ist zum Vergleich der Anlage beigefügt.
Für die Zukunft wird die Verwaltung vorschlagen, die Gebühren ca. alle 3-4 Jahre zu erhöhen, damit größere Anhebungen vermieden werden können.
Beschlussantrag:
Ab 1. Januar 2025 werden die §§ 4 und 5 der Gebührenordnung für die Jugendmusikschule Leingarten wie folgt neu gefasst:
§ 4
Ermäßigung, Erlass
Eine Ermäßigung wird auf Antrag nur für Schüler mit Hauptwohnsitz Leingarten gewährt als
a) Geschwisterermäßigung (Abs. 2)
b) Schwerbehindertenermäßigung (Abs. 3)
c) Mehrfächermäßigung bei Belegung mehrerer Unterrichtsfächer (Abs. 4)
Die Geschwisterermäßigung wird in folgenden Stufen jeweils auf die höchste Gebühr der angemeldeten Kinder gewährt:
2 angemeldete Kinder: 10 %
3 angemeldete Kinder: 20 %
4 angemeldete Kinder: 30 %
5 angemeldete Kinder: 40 %
Die Schwerbehindertenermäßigung erfolgt auf Nachweis mit bis zu 50 %.
Erhält ein Kind Unterricht in mehr als einem Fach, erfolgt für das zweite und jedes weitere Fach eine Ermäßigung in Höhe von 20 %.
Die Ermäßigungen nach Absatz 3 und 4 erfolgen ggf. zusätzlich zur Geschwisterermäßigung. Die Reihenfolge des Abs. 1 ist hierbei maßgebend.
§ 5
Tarif zur Gebührenordnung für die Jugendmusikschule
Reguläre Gebühren Ermäßigte Gebühren
(Gilt für Schüler mit Haupt- (Gilt für Schüler mit
wohnsitz nicht Leingarten) Hauptwohnsitz Leingarten)
1. Elementarfächer/Grundfächer
1.1 Musikalische Früherziehung
2 – 4 Kinder 30 Min. & 5 – 8 Kinder 45 Min. mtl. 30,50 EUR 26,50 EUR
1.2 Musikalische Grundausbildung 20 Min. mtl. 47,00 EUR 41,00 EUR
1.3 Schnupperkurs (1 Monat)
Einzelunterricht 30 Min. mtl. Gebühr wie Nr. 2.1
20 Min. mtl. 47,50 EUR 41,50 EUR
Gruppenunterricht 30 Min. mtl. Gebühr wie Nr. 2.1
20 Min. mtl. 27,50 EUR 24,00 EUR
2. Hauptfächer (Instrumental- und Vokalfächer)
2.1 Jugendmusikschüler
Einzelunterricht 30 Min. mtl.71,50 EUR 62,00 EUR
45 Min. mtl. 104,50 EUR 90,00 EUR
Gruppenunterricht 30 Min.
2 Schüler mtl. 41,50 EUR 36,00 EUR
45 Min.
2 Schüler je mtl. 62,50 EUR 54,50 EUR
ab 3 Schüler je mtl. 41,50 EUR 36,00 EUR
2.2 Erwachsene
Als Erwachsener gilt, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht mehr in einem Schul-, Ausbildungs- oder Studienverhältnis steht.
Einzelunterricht 30 Min. mtl. 129,00 EUR 112,00 EUR
45 Min. mtl. 192,50 EUR 167,50 EUR
Gruppenunterricht 45 Min.
2 Schüler je mtl. 116,50 EUR 101,50 EUR
3. Ensemblefächer (z. B. Chor, Orchester, Schulband, Kammermusik)
sofern nicht nach § 1 Abs. 2 Gebührenfreiheit
besteht- mtl. 7,00 EUR 6,00 EUR
4. Ergänzungsfächer (z.B. Allgemeine Musiklehre, Jazzharmonielehre, Dirigieren)
Gruppenunterricht 45 Min.
ab 3 Schüler je mtl. 30,50 EUR 26,50 EUR
Ein Redner erklärte, dass ja bereits die Kita-Gebühren drastisch erhöht wurden. Er findet, dass Familien nicht finanziell gegängelt werden sollen, dies sei ein falsches politisches Signal.
Eine andere Rednerin fand die Erhöhung moderat, sie könne hier mitgehen.
Nach der Aussprache stimmte der Gemeinderat der Änderung der Gebührenordnung der Jugendmusikschule mit 17 Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme zu.
8. Bebauungsplan „Sport- und Naherholungsgebiet, Änderung Vereinsheimanbau“
a) Behandlung der Stellungnahmen
b) Satzungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Leingarten hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.04.2024 beschlossen, den vorgenannten Bebauungsplan samt örtlichen Bauvorschriften und Entwurfsbegründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen und die Behördenbeteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Entwurf des Bebauungsplans mit Anlagen wurde nach Bekanntmachung vom 02.05.2024 in der Zeit vom 13.05.2024 bis einschließlich zum 14.06.2024 im Rathaus öffentlich ausgelegt. Im Rahmen der Auslegung wurde keine Stellungnahme aus der Öffentlichkeit vorgebracht. Die in der Abwägungstabelle aufgenommene private Stellungnahme (S. 11) wurde während der frühzeitigen Beteiligung vorgebracht, jedoch ging diese erst drei Tage nach Ablauf der Frist ein. Aufgrund von § 4a Abs. 5 BauGB ist diese Stellungnahme trotzdem aufzunehmen und zu behandeln.
Zeitgleich wurden die betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Die eingegangenen Stellungnahmen mit dem jeweiligen Abwägungsvorschlag werden als Anlage zur Sitzungsvorlage beigefügt.
Die einzige Änderung am Bebauungsplan ergibt sich durch die Textteilfestsetzung Ziffer 1.6, welche auf Anregung des Landratsamtes Heilbronn entsprechend um lit. g) ergänzt wurde. Aufgrund der Geringfügigkeit der Änderung bleibt das Entwurfsdatum bestehen.
Beschlussantrag:
a) Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden die vorgetragenen Stellungnahmen entsprechend dem jeweiligen Abwägungsvorschlag berücksichtigt.
b) Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften werden in der Fassung vom 15.04.2024 gemäß §§ 10 Abs. 1 BauGB, 74 Abs. 6 LBO i.V.m. § 4 GemO als Satzung beschlossen.
Hierzu ergänzte der Vorsitzende, dass die Abwägung einen Fehler enthält. Die Erschließung vom Bereich Kappmannsgrund 5 in der vorliegenden Fassung bezieht sich natürlich nicht auf die Entlastung von Pkw-Verkehr, sondern es geht um Zweiräder und Fußgänger. Der Fehler werde korrigiert.
Ohne weitere Diskussion wurde dem Beschlussantrag der Verwaltung mit 17 Ja-Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt.
9. Entscheidung über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 25 BauGB; Bahngasse 6, Flst. 359 und ½ Miteigentumsanteil an Flst. 360, Gemarkung Großgartach
Der Stadtverwaltung liegt ein notarieller Kaufvertrag über den Verkauf des Grundstücks Flst. 359 und 1/2 Miteigentumsanteil an Flst. 360, Bahngasse 6 zur Entscheidung über das gesetzliche Vorkaufsrecht nach dem Baugesetzbuch (BauGB) vor.
Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung „Ortskern“ vom 28.03.2019. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung (Entwicklung und Nachverdichtung des Ortskerns) steht der Gemeinde ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.
Ausschlussgründe für das Bestehen des Vorkaufsrechts nach § 24 Abs. 3 BauGB sowie nach § 26 BauGB liegen nicht vor.
Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt und ein entsprechender Verwendungszweck gegeben ist.
Die Stadt hat keine angrenzenden Grundstücksflächen im Eigentum. Das Gebäude befindet sich in einem renovierten und gepflegten Zustand. Ein Erwerb aus städtebaulichen Gründen (Neuordnung) ist daher nicht interessant.
Nach § 28 Abs. 2 Satz 2 BauGB i. V. m. § 464 Abs. 2 BGB kommt mit Ausübung des Vorkaufsrechts der Kauf zwischen der Stadt und dem Verkäufer unter den Bedingungen zustanden, die im zugrundeliegenden Kaufvertrag vereinbart wurden.
Beschlussantrag:
Das Vorkaufsrecht wird nicht ausgeübt.
Ohne Wortmeldung wurde diesem Beschlussantrag ohne Gegenstimme zugestimmt.
10. Nachtragshaushaltssatzung 2024 und 1. Nachtragshaushaltsplan 2024 der Stadt Leingarten
2. Vorbericht
Der Nachtragshaushaltsplan 2024 ist nach dem Stand vom 09.10.2024 aufgestellt. Er berücksichtigt die bis dahin erkennbaren wesentlichen Änderungen.
2.1 Ergebnishaushalt
Im Ergebnishaushalt erhöhen sich die ordentlichen Erträge um 223.600 EUR auf 35.359.800 EUR (vgl. Nr. 3 a).
Die ordentlichen Aufwendungen des Ergebnishaushalts verringern sich um 218.500 EUR auf 36.585.400 EUR (vgl. Nr. 3 b).
Durch die Änderungen im Ergebnishaushalt wird sich im Nachtrag ein negatives ordentliches Ergebnis in Höhe von -1.225.600 EUR ergeben. Die haushaltsrechtliche Verpflichtung zur vollständigen Erwirtschaftung der Abschreibungen kann daher im Jahr 2024 nicht erfüllt werden.
Zum Ausgleich eines negativen ordentlichen Ergebnisses stehen aber genügend Ergebnisrücklagen zur Verfügung. Die ordentliche Ergebnisrücklage beträgt zum 31.12.2022 allein bereits rund 23,6 Mio. EUR, die Sonderergebnisrücklage zum selben Zeitpunkt rund 2,4 Mio. EUR. Das noch nicht festgestellte Jahresergebnis des Haushaltsjahres 2023 wird voraussichtlich zu einer Verbesserung bei den Ergebnisrücklagen führen.
Die im Nachtrag im Ergebnishaushalt veranschlagten Veränderungen ab einem Betrag von 20.000 EUR sind in der beigefügten Tabelle farblich markiert.
2.2 Finanzhaushalt
Der Zahlungsmittelüberschuss des Ergebnishaushalts verbessert sich um 442.100 EUR von 472.100 EUR auf 914.200 EUR.
Der Finanzierungsmittelbedarf aus Investitionstätigkeit verbessert sich um 2.153.000 EUR von 13.772.500 EUR auf 11.619.500 EUR. Hierbei handelt es sich zum größten Teil aber um keine echten Verbesserungen, sondern um Kostenverschiebungen zulasten des kommenden Haushalts 2025.
Insgesamt verringert sich der Finanzierungsmittelbedarf des Finanzhaushalts um 2.595.100 EUR von 13.300.400 EUR auf 10.705.300 EUR.
Die im Nachtrag im Finanzhaushalt veranschlagten Veränderungen ab einem Betrag von 20.000 EUR sind in der beigefügten Tabelle farblich markiert.
2.3 Aktuelle Haushaltssituation/Liquidität/Fazit und Ausblick
Aktuelle Haushaltssituation
Es ist immer noch ein sehr umfangreiches und stetig wachsendes Investitionsprogramm finanziell zu bewältigen. Die Summe der noch aus Vorjahren zu finanzierenden Investitionsanteile steigt stetig. Solche Verschiebungen sind mit ein Grund dafür, dass die tatsächlichen liquiden Mittel zum Jahresanfang erheblich von den Prognosen im Haushaltsplan abweichen. Jede im Haushalt eingeplante, dann aber doch nicht umgesetzte oder erst verspätet abgerechnete Maßnahme erschwert eine verlässliche Haushaltsplanung, insbesondere in Zeiten knapper werdender Geldmittel.
Aufgrund des stetig zunehmenden Betrags der investiven Haushaltsreste (sog. übertragene Ermächtigungen aus Vorjahren) und insbesondere aus Gründen der Transparenz ist die Kämmerei im Haushalt 2024 dazu übergegangen, diese Beträge aus Vorjahren im Haushalt als Ansätze neu zu veranschlagen. In einigen Fällen sind dann doch noch Beträge ganz oder in Teilen im Jahr 2023 geleistet worden, was dazu führt, dass die in 2024 veranschlagten Mittel im Nachtrag 2024 reduziert werden mussten.
Das ambitionierte Unterhaltungs- und Investitionsprogramm führt in nicht unerheblichem Maße dazu, dass für das Haushaltsjahr geplante Maßnahmen erst im folgenden Jahr zur Umsetzung und Abrechnung kommen werden. Die im Jahr 2024 ersparten und im Nachtrag reduzierten Mittel werden im Haushalt 2025 neu veranschlagt.
Die Ausgaben für bereits begonnene Baumaßnahmen machen sich bei der Liquidität mittlerweile sehr stark bemerkbar. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Nachtragshaushalts stehen lediglich noch rund 1,8 Mio. EUR an liquiden Mitteln zur Verfügung. Zum Jahresbeginn waren es noch rund 5,1 Mio. EUR.
Wie im Haushaltsplan 2024 bereits prognostiziert, mussten im Jahr 2023 noch keine Kredite zur Finanzierung der Investitionen aufgenommen werden. Die Kreditermächtigung aus dem Vorjahr steht daher noch zur Finanzierung der kommenden Investitionen in voller Höhe mit 5,4 Mio. EUR zur Verfügung. Im Laufe des Jahres 2024 musste zur Sicherung der Liquidität für den Neubau der KITA Festplatz jedoch ein Kredit in Höhe von 2,9 Mio. EUR aufgenommen werden. Insgesamt steht somit derzeit noch eine Gesamtkreditermächtigung in Höhe von 8,3Mio. EUR zur Verfügung. Eine Finanzierung der Investitionen aus Eigenmitteln ist nur noch teilweise möglich.
Spielräume für zusätzliche ungeplante größere Ausgaben sind keine mehr vorhanden. Um solche ungeplanten zusätzlichen Investitionen nicht noch mit zusätzlichen Kreditaufnahmen finanzieren zu müssen, bedürfen diese einer direkten Gegenfinanzierung, wie z. B. durch den Verkauf von nicht benötigten Grundstücken.
Ob eine weitere Kreditaufnahme noch bis zum Jahresende erforderlich werden wird, hängt erneut sehr stark von den anfallenden Abrechnungsbeträgen der laufenden Investitionen ab, welche sich nur schwer voraussagen lassen. Daher wurde die im Haushalt für 2024 veranschlagte Kreditermächtigung in Höhe von 5,6 Mio. EUR im Nachtrag nicht verändert.
Bei der Gewerbesteuer wird der Haushaltsansatz voraussichtlich erreicht werden, weshalb im Nachtrag keine Plananpassung vorgenommen wurde. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Nachtragshaushalts betrug der Stand der Gewerbesteuer rund 7,6 Mio. EUR. Im Gegensatz zum Vorjahr unterlag die Gewerbesteuer im bisherigen Verlauf des Jahres 2024 nur geringfügigen Schwankungen.
Voraussichtliche Entwicklung der Liquidität | |||||
Nr. | FinanzHH | FinanzHH | FinanzHH | ||
Haushaltsplan | Veränderung | Nachtrag | |||
Einzahlungs- und Auszahlungsarten | 2024 | durch Rechnungsergebnis Vorjahr bzw. durch Nachtrag | 2024 | ||
EUR | EUR | EUR | |||
Beträge in EUR | 1 | 2 | 3 | ||
1 | Zahlungsmittelbestand zum Jahresbeginn | 5.103.544 | |||
2a | + | Sonstige Einlagen aus Kassenmitteln zum Jahresbeginn | |||
2b | + | Investmentzertifikate, Kapitalmarktpapiere, Geldmarktpapiere und sonstige Wertpapiere | |||
2c | + | Forderungen aus Liquiditätsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen | 626.687 | ||
3a | - | Bestand an Kassenkrediten zum Jahresbeginn | |||
3b | - | Verbindlichkeiten aus Liquiditätsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen | |||
4 | = | liquide Eigenmittel zum Jahresbeginn | 8.438.628 | -2.708.396 | 5.730.232 |
5 | - | Auszahlungen aufgrund von übertragenen Ermächtigungen des Vorjahres | |||
6 | + | Einzahlungen aus nicht in Anspruch genommenen Kreditermächtigungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen aus Vorjahren | 5.400.000 | ||
7 | + | Einzahlungen aus Übertrag. Ermächtigungen für Inv.-Zuwendungen, -Beiträge und ähnl. Entg. für Inv.-Tätigkeit des Vorjahres | |||
8 | +/- | veranschlagte/tatsächliche Änderung des Finanzierungsmittelbestands | -7.700.400 | 2.595.100 | -5.105.300 |
9 | = | voraussichtliche/tatsächliche liquide Eigenmittel zum Jahresende | 738.228 | 6.024.932 | |
10 | - | davon: für zweckgebundene Rücklagen gebunden | |||
11 | - | für sonstige bestimmte Zwecke gebunden | |||
12 | = | vorauss./tatsächliche liquide Eigenmittel zum Jahresende ohne gebundene Mittel | 738.228 | 6.024.932 | |
13 | nachrichtlich: Mindestliquidität (§ 22 Abs. 2 GemHVO) | 560.206 |
Weiterer Ausblick auf das Jahr 2024
In den mit Stand Mai vom Innenministerium Baden-Württemberg veröffentlichten Orientierungsdaten ist zur erwartenden Einnahmensituation der Kommunen für das aktuelle Jahr Folgendes zu lesen:
„Im Vergleich zur Oktobersteuerschätzung 2023 können die baden-württembergischen Städte und Gemeinden im Jahr 2024 mit Steuermehreinnahmen in Höhe von etwa 375 Millionen Euro kalkulieren. Nach der Maisteuerschätzung sollen sich die Steuereinnahmen im Jahr 2024 auf insgesamt 21,834 Milliarden Euro belaufen. Die Oktobersteuerschätzung 2023 war noch von Steuereinnahmen in Höhe von 21,459 Milliarden Euro ausgegangen.
Im Vergleich zum IST-Ergebnis des Jahres 2023 können die Städte und Gemeinden somit mit Mehreinnahmen von 197 Mio. Euro rechnen. Dies entspricht bei Ist-Einnahmen von 21,637 Mrd. Euro im Jahr 2023 einem Plus von etwa 0,9 Prozent.
Wesentliche Veränderungen im Vergleich zur Oktobersteuerschätzung ergeben sich insbesondere bei der Gewerbesteuer, welche nunmehr mit 10,519 Mrd. Euro statt bisher 10,148 Mrd. Euro und damit um 371 Mio. Euro oder 3,66 % mehr prognostiziert wird. Damit könnten die Städte und Gemeinden mit Mehreinnahmen von 94 Mio. Euro im Vergleich zum Vorjahresergebnis 2023 rechnen.
Beim Gemeindeanteil an der Lohnsteuer, Einkommensteuer und Abgeltungsteuer ist mit geringen Zuwächsen von 20 Mio. Euro bzw. 0,2 % auf 7,815 Mrd. Euro im Vergleich zur Oktobersteuerschätzung zu rechnen. Im Vergleich zum Vorjahr ist mit Mehreinnahmen von 141 Mio. Euro zu rechnen. 2023 waren kassenmäßig 7,674 Mrd. Euro vereinnahmt worden. Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird im Vergleich zur Oktobersteuerschätzung mit 13 Mio. Euro geringeren Einnahmen prognostiziert. So sollen statt 1,185 Mrd. Euro nur 1,172 Mrd. Euro vereinnahmt werden.
Bei den sonstigen Steuereinnahmen ergeben sich Abweichungen im niedrigen einstelligen bis niedrigen zweistelligen Millionenbereich. Das Land geht für die steuerkraftabhängigen Ausgaben („Kommunaler Finanzausgleich“) von 9,805 Mio. Euro und damit 123 Mio. Euro bzw. 1,2 % niedrigeren Zuweisungen an die Kommunen aus als bisher geplant. Hintergrund ist dabei insbesondere die Abnahme der Verbundmasse aus dem Allgemeinen Steuerverbund mit dem Land, welche bisher mit 9,299 Mrd. Euro prognostiziert war, nun aber mit 9,146 Mrd. Euro bzw. 153 Mio. Euro geringer ausfallen soll. Ebenso sind beim Familienleistungsausgleich Einnahmerückgänge von 11 Mio. Euro (jetzt 631 Mio. Euro) prognostiziert. Die Grunderwerbsteuerzuweisungen an die Stadt- und Landkreise dagegen werden mit 664 Mio. Euro, also 42 Mio. mehr als bisher prognostiziert.
Die Finanzausgleichsmasse wird für 2024 mit 13,961 Mrd. Euro und damit 136 Mio. Euro geringer prognostiziert als in der Oktobersteuerschätzung.
In Summe können die Landkreise, Städte und Gemeinden aus dem kommunalen Finanzausgleich und den Steuereinnahmen mit einer Verbesserung der Einnahmesituation im Vergleich zur Oktobersteuerschätzung in Höhe von 252 Mio. Euro rechnen."
Ausblick auf das Jahr 2025
In den mit Stand Mai vom Innenministerium Baden-Württemberg veröffentlichten Orientierungsdaten ist zur erwartenden Einnahmensituation der Kommunen für das kommende Jahr Folgendes zu lesen:
„Wesentliche Regionalisierungsergebnisse für 2025:
Im Vergleich zur Oktobersteuerschätzung 2023 ist anhand der Schätzergebnisse der Maisteuerschätzung 2024 von Steuermehreinnahmen für die Städte und Gemeinden in Höhe von 382 Mio. Euro auszugehen. Diese sollen sich damit im Jahr 2025 auf 22,871 Mrd. Euro belaufen.
Im Vergleich zur Oktobersteuerschätzung sind wiederum insbesondere bei der Gewerbesteuer Mehreinnahmen zu erwarten. Diese sollen sich im Vergleich auf 333 Mio. Euro belaufen. Insgesamt kann demnach mit Gewerbesteuernettoeinnahmen von 10,858 Mrd. Euro gerechnet werden, statt bisher 10,525 Mrd. Euro.
Der Gemeindeanteil an der Lohnsteuer, Einkommensteuer und Abgeltungssteuer soll im Vergleich zur Oktobersteuerschätzung um 69 Mio. Euro höher ausfallen und damit 8,448 Mrd. Euro betragen.
Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird mit 24 Mio. Euro geringeren Einnahmen bzw. 1,200 Mrd. Euro prognostiziert. Bei den sonstigen Steuereinnahmen ergeben sich Abweichungen im niedrigen einstelligen bis niedrigen zweistelligen Millionenbereich.
Das Land geht von steuerkraftabhängigen Ausgaben („Kommunaler Finanzausgleich“) von 10,165 Mrd. Euro und damit 60 Mio. Euro höheren Zuweisungen aus als zuletzt prognostiziert. Die Finanzausgleichsmasse wird auf 14,403 Mrd. Euro und somit um 70 Mio. Euro höher geschätzt als zuletzt.
Die Gesamteinnahmen aus Steuern und Finanzausgleich wiederum dürften sich auf 33,036 Mio. Euro belaufen. Damit können die Städte, Gemeinden und Landkreise mit Mehreinnahmen im Vergleich zur Oktobersteuerschätzung von 442 Mio Euro rechnen.
Fortschreibung der Orientierungsdaten für 2025:
Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 hat das Finanzministerium die Orientierungsdaten für das Jahr 2024 fortgeschrieben. In diesem Schreiben sind für das Jahr 2025 noch keine Orientierungsdaten beinhaltet.Es ist davon auszugehen, dass diese in diesem Jahr nicht vor Ende der Sommerpause vorliegen werden.
Dies hat mehrere Gründe: So befindet sich das Land derzeit in den Vorbereitungen für die Aufstellung des Doppelhaushalts 2025/2026, so ist noch unklar, wie die vom Bund zugewiesenen Mittel für die Wärmeplanung oder zur Geflüchtetenfinanzierung verteilt werden und so steht, beginnend mit dem Jahr 2025, die Umsetzung des Zensus 2022 an, mit Auswirkungen auf die dem FAG zugrundeliegenden Einwohnerzahlen. Vor diesem Hintergrund sind auch die vorgenannten Regionalisierungsergebnisse mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten, da sich aus den angesprochenen Punkten mindestens noch Auswirkungen auf die Verteilung der Steuermittel ergeben können.“
FAZIT
Es bleibt wie immer zu hoffen, dass diese Prognosen mit Stand Mai 2024 so auch noch eintreffen werden. Trotz dieser zunächst positiv klingenden Aussagen, ist die kommunale Realität dennoch geprägt von Kostensteigerungen, stetig steigenden Kreditbelastungen und einem sich abzeichnenden Konjunkturrückgang. All dies lässt die finanziellen Spielräume für die Stadt Leingarten kleiner werden. Auch für den kommenden Haushalt 2025 bleibt es daher weiterhin wichtig den Blick auf das Wesentliche zu behalten.
Im obigen Schreiben vom Mai 2024 wurde angekündigt, dass die Orientierungsdaten für das Jahr 2025 nach der Sommerpause vorliegen sollen. Für den Haushalt 2025 liegen aber nach wie vor keine Orientierungsdaten durch das Finanz- und Innenministerium vor.
Diese werden voraussichtlich erst nach der Einbringung des Haushalts in den Landtag vorliegen. Nachdem die erste Lesung des Haushalts derzeit am 23. Oktober 2024 geplant ist, die Oktobersteuerschätzung jedoch vom 22. bis 24. Oktober 2024 stattfinden wird, dürfte vor der Oktobersteuerschätzung nicht mit einer Veröffentlichung der Orientierungsdaten zu rechnen sein.
Die späte Veröffentlichung der Orientierungsdaten hängt mit einer Vielzahl einzelner Sachverhalte zusammen, welche in diesem Jahr zusammenfallen:
Im Finanzausgleichsjahr 2025 werden erstmals die Auswirkungen des Zensus 2022 wirksam werden. In einem ersten Schritt fließen hierbei die Einwohnerzahlen nach dem Zensus 2022 zu 50 % in den Finanzausgleich ein. Die maßgeblichen Zahlen liegen bisher jedoch noch nicht vor.
Im Rahmen eines noch zu verabschiedenden Haushaltsbegleitgesetzes sind Umschichtungen in den Finanzausgleichsmassen sowie in geringerem Umfang in der Finanzausgleichssystematik zu erwarten. Über die Höhe der Weitergabe von Bundesmitteln ist noch zu entscheiden, etwa im Bereich der Mittel zur Durchführung der Wärmeplanung.
Eine detaillierte Abschätzung der Orientierungsdaten fällt dabei, aus vorgenannten Gründen, auch der Geschäftsstelle des Gemeindetags schwer, zumal entsprechende Schätzungen derzeit noch mit erheblichen Unsicherheiten behaftet wären.
Weitere Unsicherheiten sind anstehende Entscheidungen auf Bundesebene im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024. Völlig unklar ist derzeit noch, ob es zu einer erneuten Verschiebung der Anwendungspflicht des § 2b Umsatzsatzsteuergesetzes kommen wird.
Zusätzlich steht derzeit eine Umsatzsteuerbefreiung für den Sport im Raum. Sollte dies beschlossen werden, wäre beim Eichbottbad ab 2025 kein Vorsteuerabzug mehr möglich. Diese ausstehenden Entscheidungen haben Auswirkungen auf die Veranschlagung der Planansätze im Haushalt 2025.
Insgesamt sind die Rahmenbedingungen aufgrund fehlender Orientierungsdaten und ausstehenden gesetzlichen Entscheidungen dieses Jahr so ungünstig, sodass es nicht möglich sein wird, in der Gemeinderatssitzung im November einen Haushaltsplan für das Jahr 2025 einzubringen.
Leingarten, 09.10.2024
Kämmerei
S. Schnepf
Der Vorsitzende ergänzte, dass die Einbringung des Haushalts 2025 erst im Frühjahr erfolge, da wichtige Orientierungsdaten erst dieser Tage bekannt gegeben werden.
Der Gewerbesteuerstand beträgt derzeit 7.582.139 Euro, davon seien bereits eingegangen rd. 5,6 Mio. Euro, bei einem gleichzeitigen aktuellen liquiden Mittelbestand von nur 700.000 Euro. Eine Berg- und Talfahrt von Monat zu Monat.
Ohne Fragen aus dem Gremium wurde der 1. Nachtragshaushaltssatzung und dem 1. Nachtragshaushaltsplan 2024 der Stadt Leingarten mit 17 Ja-Stimmen und einer Enthaltung zugestimmt.
11. Grundsteuerreform; Beschluss über die Grundsteuerhebesätze ab 2025
– Erlass einer Hebesatzsatzung ab 2025 –
Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 10.04.2018 (1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) die Bewertungsvorschriften für die Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Seine Entscheidung hatte das BVerfG damit begründet, dass das Festhalten des Gesetzgebers am Hauptfeststellungszeitpunkt 1964 zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen führt, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt.
Mit dem Beschluss wurde gleichzeitig bestimmt, dass der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2019 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen hat. Diese Verpflichtung wurde durch die Verkündung des Grundsteuerreformpakets des Bundes im November / Dezember 2019 erfüllt. Damit durften und dürfen die bisherigen Bewertungsregeln noch für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2024 angewandt werden.
Neben dem eigentlichen Grundsteuerreformgesetz war auch eine Grundgesetzänderung Teil des Reformpakets. Der geänderte Artikel 105 Abs. 2 des Grundgesetzes ermächtigt die Länder nun, vom Grundsteuerrecht des Bundes (Bundesmodell) abzuweichen. Von dieser Länderöffnungsklausel haben mehrere Bundesländer Gebrauch gemacht. Zu ihnen gehört auch das Land Baden-Württemberg, wo der Landtag am 4. November 2020 das Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) beschlossen hat.
Sowohl im Bundesrecht als auch im Landesgrundsteuergesetz wird die Grundsteuer wie im bisherigen Recht in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:
• Im ersten Schritt, dem Bewertungsverfahren, stellen die Finanzämter den Grundsteuerwert fest. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Grundsteuerwertbescheids.
• Im zweiten Schritt wird von den Finanzämtern auf der Grundlage des Grundsteuerwerts der Messbetrag berechnet. Das Verfahren endet mit dem Erlass eines Messbescheids.
• Im dritten und letzten Schritt errechnet die Gemeinde die Grundsteuer, in dem sie den Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert. Durch den Grundsteuerbescheid wird die Grundsteuer dann gegenüber dem Steuerpflichtigen festgesetzt.
Für das Grundvermögen (Grundsteuer B) hat der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg mit dem modifizierten Bodenwertmodell einen eigenen Weg gewählt. Bei diesem Modell wird die Grundstücksfläche mit dem vom örtlichen Gutachterausschuss auf den 01.01.2022 festgestellten Bodenrichtwert multipliziert. Die Gebäudewerte auf den entsprechenden Grundstücken sind dagegen nicht relevant. In Baden-Württemberg bleibt die Bebauung eines Grundstücks und damit ein etwaiger Gebäudewert auf der Ebene der Bewertung damit unberücksichtigt. Der sich ergebende Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) wird mit der sogenannten Steuermesszahl, für die insbesondere für bebaute Wohngrundstücke ein Abschlag von 30 % vorgesehen ist, vervielfacht.
Bei der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) hat der Landesgesetzgeber das Bundesmodell übernommen. Die Bewertung erfolgt hier auf Basis eines typisierenden durchschnittlichen Ertragswertverfahrens. Während im bisherigen Recht bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Wohngebäude der Betriebsinhaber, seiner Familienangehörigen und die Altenteiler bei der Grundsteuer A mitbewertet worden sind, werden diese zukünftig als eigenes Grundsteuerobjekt bei der Grundsteuer B bewertet.
Aufgrund der neuen, ab 2025 geltenden Bemessungsgrundlagen sind auch die Hebesätze 2025 neu zu beschließen.