Gemeinderat

Aus der Sitzung des Gemeinderats vom 03.06.2025

Das ausführliche Protokoll finden Sie nach der nächsten Gemeinderatssitzung am 24.06.2026 in unserem Bürgerinfoportal. TOP 1: Bekanntgabe nichtöffentlich...

Das ausführliche Protokoll finden Sie nach der nächsten Gemeinderatssitzung am 24.06.2026 in unserem Bürgerinfoportal.

TOP 1: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse und sonstige Bekanntgaben

TOP 2: Austausch Feuerwehrtore

Beschlussfassung: Mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Beschaffung von Fahrzeughallentoren im Feuerwehrgerätehaus gemäß den geltenden technischen und sicherheitstechnischen Standards bei der Firma Bergheimer Ind.- u. Garagentore GmbH in Höhe von 70.382,08 Euro (brutto 83.754,68 Euro).

Sachdarstellung:

Die derzeit installierten Fahrzeughallentore der Feuerwehr sind veraltet und weisen erhebliche technische Mängel auf. Eine Instandhaltung ist nach Kontaktaufnahme und einem Servicetermin vor Ort mit der Herstellerfirma Hörmann KG nicht mehr möglich, da keine Ersatzteile verfügbar sind und keine Wartungsverträge mehr abgeschlossen werden können. Dies stellt ein erhebliches Risiko für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehr dar.

Gemäß der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) entspricht der technische Zustand der Tore nicht mehr den geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen. Insbesondere die sichere und zuverlässige Funktion der Toranlagen – ein wesentliches Kriterium für die schnelle Ausrückbereitschaft – ist nicht dauerhaft gewährleistet.

Im Rahmen eines Versicherungsfalls wurde bereits eines der Tore erneuert. Dieses neue Tor erfüllt die aktuellen technischen und sicherheitstechnischen Anforderungen und wird durch einen regulären Wartungsvertrag dauerhaft gewartet.

Der Austausch der restlichen Tore ist zwingend erforderlich, um die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr aufrechtzuerhalten. Verzögerungen könnten im Einsatzfall zu erheblichen Problemen oder gar zu haftungsrechtlichen Fragen führen, da die Funktionsstörungen der Tore ein zügiges Ausrücken verhindern oder gefährden könnten. Da im Versicherungsfall bereits ein Tor durch dieselbe Fachfirma eingebaut wurde, ist im Sinne der Einheitlichkeit der Technik, der Wartung und der Ersatzteilversorgung eine Beauftragung dieses Unternehmens auch für die weiteren Tore sachlich gerechtfertigt.

Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 VOB/A kann eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen, wenn „besondere Gründe in der Eigenart der Leistung oder zur Wahrung von Urheberrechten“ oder – wie hier – technische oder wirtschaftliche Gründe vorliegen, die nur einen bestimmten Bieter zulassen, insbesondere zur Sicherstellung eines einheitlichen Wartungs- und Betriebskonzepts.

Eine einheitliche technische Ausführung durch dieselbe Firma stellt sicher, dass alle Tore denselben sicherheitstechnischen Standard aufweisen, ein zentraler Wartungsvertrag abgeschlossen werden kann, Ersatzteilhaltung effizient erfolgt sowie Schulung und Bedienung vereinheitlicht werden.

Zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft der Feuerwehr und der technischen Sicherheit empfiehlt die Verwaltung, die noch ausstehenden Tore durch dieselbe Fachfirma zu erneuern, die bereits das erste Tor geliefert und installiert hat. Die Vergabe kann auf Grundlage der VOB/A ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen.

III. Finanzierung

Für das oben beschriebene Vorhaben wurden keine Mittel im Haushalt 2025 eingeplant. Die Deckung der außerplanmäßigen Ausgabe gem. § 84 GemO ist über die Mehrerträge auf dem Produktsachkonto 61.10.0000 – 30130000 (Gewerbesteuer) gesichert.

TOP 3 Beschaffung einer Tragkraftspritze für die Feuerwehr

Beschlussfassung: Mehrheitlich beschlossen

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die Beschaffung einer Tragkraftspritze (Pos. 1 im Angebot) bei der Firma BTL Feuerwehr Technik GmbH & Co. KG in Höhe von 14.700 Euro nebst erforderlichem Zubehör (Pos. 2 und Pos. 3) in Höhe von 361,60 Euro (brutto 17.923,30 Euro).

Sachdarstellung:

Die Gemeinde hat im Rahmen der Überführung eines ehemaligen Katastrophenschutzfahrzeugs vom Bund ein Feuerwehrfahrzeug des Typs SW2000 erhalten. Dieses Fahrzeug wurde zweckdienlich in das Feuerwehrkonzept des Landkreises integriert und steht nun der Gemeindefeuerwehr zur Verfügung. Im Zuge der Übernahme wurde das Fahrzeug ohne Tragkraftspritze (TS) übergeben, da die ursprüngliche, vom Bund gestellte Pumpe mit einer rund 30-jährigen Dienstzeit nicht Teil der Überführung war.

Für den effektiven Einsatz des SW2000 im Rahmen des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes sowie der Wasserförderung über lange Wegstrecken ist eine funktionstüchtige, moderne Tragkraftspritze zwingend erforderlich. Ohne diese ist das Fahrzeug in seiner vorgesehenen Funktion nur eingeschränkt einsatzfähig. Im Rahmen einer Markterkundung und auf dem feuerwehrtechnischen Gebrauchtmarkt wurden verschiedene Optionen geprüft. Dabei wurde ein Vorführmodell einer aktuellen Tragkraftspritze (Rosenbauer FOX – Modell 2024 10/2000 – Stand der Technik) angeboten, das sofort verfügbar ist und gegenüber dem Neupreis eine Ersparnis bietet. Im Gebrauchtmarkt wurden lediglich defekte oder teils 20 bis 30 Jahre oder ältere Pumpen angeboten.

Das Angebot entspricht den technischen Anforderungen der Feuerwehr sowie den Standards des Landes und des Landkreises. Aufgrund der besonderen Gelegenheit und des wirtschaftlichen Vorteils ist eine freihändige Vergabe gemäß den vergaberechtlichen Bestimmungen möglich.

Aus Sicht der Verwaltung und der Feuerwehr wird empfohlen, das angebotene Vorführmodell – Rosenbauer FOX – Modell 2024 10/2000 bei der Firma BTL Feuerwehr Technik GmbH & Co. KG außer Plan zu erwerben, um die Einsatzfähigkeit des SW2000 wiederherzustellen und einen Beitrag zur innerörtlichen und überörtlichen Gefahrenabwehr zu leisten.

III. Finanzierung

Die Deckung erfolgt über das Produktsachkonto 12.60.0000 – 78710000.005. Dort sind im Haushaltsjahr 2025 100.000 € veranschlagt, welche zur Erweiterung bzw. Verlängerung der neuen Feuerwehrgarage gedacht waren, um das neue Fahrzeug unterstellen zu können. Für das neue Fahrzeug bedarf es nun jedoch keiner Verlängerung der bestehenden Garage, sodass die 100.000 € zur Deckung der o.g. Anschaffung herangezogen werden können.

TOP 4 Vergabe der Reinigungsleistungen der Gemeinde Steinenbronn

- Vergabe der Unterhalts- und Grundreinigung

- Vergabe der Glasreinigung

Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

  1. Der Gemeinderat beschließt, die Firma Mars Gebäudeservice GmbH mit Sitz in 70327 Stuttgart, Ulmer Straße 254, mit der Unterhalts- und Grundreinigung ab dem 01.08.2025 zu beauftragen.
  2. Der Gemeinderat beschließt, die Firma Argus Dienstleistungen GmbH mit Hauptsitz in 79206 Breisach, Krummholzstraße 10, mit der Glasreinigung ab dem 01.08.2025 zu beauftragen.

Sachdarstellung:

Die Unterhaltsreinigung der Einrichtungen der Gemeinde Steinenbronn wurde bislang vollständig durch eigenes Personal durchgeführt. Die Grund- und Glasreinigung wurde bereits in der Vergangenheit schon fremdvergeben. Bereits im letzten Jahr wurden Überlegungen angestellt, die Unterhaltsreinigung künftig schrittweise an externe Dienstleister zu vergeben. Sowohl aus wirtschaftlicher als auch aus organisatorischer Sicht stellt dies eine vorteilhafte Lösung dar. Die Organisation der Reinigungsleistungen ist in den vergangenen Jahren zunehmend komplexer geworden, da auch die Anforderungen stetig gestiegen sind. In folgenden Einrichtungen ist bereits kein eigenes Personal mehr im Einsatz; hier wurde übergangsweise eine externe Reinigungsfirma für die Unterhaltsreinigung beauftragt, bis die nun abgeschlossene Ausschreibung umgesetzt werden kann:

• Kita Goldäcker

• Jugendhaus

• Sandäckerhalle

• Neubau der Wurzelkita

• Kibs an einem Tag der Woche

In allen weiteren Einrichtungen ist bisher noch eigenes Personal eingestellt und soll auch nicht gekündigt werden. Diese Einrichtungen wurden in der Ausschreibung für die Unterhaltsreinigung lediglich mit Vertretungsstunden aufgeführt. Für die Grund- und Glasreinigung ist für alle Einrichtungen eine Vergabe vorgesehen.

-hier bitte Tabelle einfügen-

Aus wirtschaftlicher Sicht ist diese Maßnahme aus folgenden Gründen sinnvoll:

  • Da die Reinigung in den ausgeschriebenen Einrichtungen derzeit bereits fremdvergeben wird und kein Eigenpersonal mehr vorhanden ist, können die Personalkosten für diese Einrichtungen nur fiktiv berechnet werden. Die jährlichen Kosten für die Unterhaltsreinigung durch eigenes Personal (fiktiv) sowie die bislang bereits fremdvergebene Grundreinigung belaufen sich auf insgesamt ca. 227.895,75 €. Das Angebot der Firma Mars Gebäudeservice GmbH liegt bei 205.925,50 € brutto und somit um 21.970,25 € unter den (fiktiv) berechneten jährlichen Kosten.

Die 227.895,75 € ergeben sich aus einem durchschnittlichen Stundensatz für eine eingestellte Reinigungskraft (TVöD E2) hochgerechnet auf die ausgeschriebenen Einrichtungen (Kita Goldäcker, Jugendhaus, Sandäckerhalle, Neubau der Wurzelkita und einem Reinigungstag in der Kibs) und der Kosten für die Grundreinigung in all unseren Einrichtungen.

  • Die Glasreinigung war bislang bereits fremdvergeben und kostet derzeit 10.778,14 € jährlich. Das Angebot der Firma Argus Dienstleistungen GmbH liegt bei 6.292,01 € brutto und damit 4.486,13 € unter unseren derzeitigen Kosten.
  • Bei der Eigenreinigung müssen regelmäßig Investitionen in Reinigungsgeräte, Maschinen und Materialien getätigt werden. Diese Kosten entfallen bei einer Fremdvergabe, da die Reinigungsfirmen ihre eigene Ausstattung bereitstellen. Dieses Einsparpotenzial wird erst vollständig wirksam, sobald alle Reinigungsarbeiten extern vergeben sind.
  • Reinigungsfirmen arbeiten auf Basis klar definierter Leistungsverzeichnisse und bringen Erfahrung sowie optimierte Arbeitsabläufe ein, was eine effizientere Leistungserbringung erwarten lässt.

Aus organisatorischer Sicht ist diese Maßnahme aus folgenden Gründen sinnvoll:

  • Die Organisation und Koordination von eigenem Reinigungspersonal, Urlaubsvertretungen und Krankheitsausfällen sind sehr zeitaufwendig. Durch die Fremdvergabe werden diese Aufgaben vollständig an den Dienstleister übertragen.
  • Über die Leistungsverzeichnisse und regelmäßige Qualitätskontrolle durch die Verwaltung kann die Reinigungsqualität auch bei Fremdvergabe sichergestellt werden. Reinigungsfirmen stehen zudem unter Wettbewerbsdruck, wodurch eine hohe Leistungsbereitschaft gewährleistet bleibt.
  • Die Fremdvergabe ermöglicht es, kurzfristig auf veränderte Anforderungen (z. B. zusätzliche Desinfektionsmaßnahmen bei Pandemie) flexibel zu reagieren, da Reinigungsfirmen über entsprechende Kapazitäten verfügen.
  • Die Reinigung wird zunehmend spezialisierter, insbesondere in sensiblen Bereichen wie Schulen oder Sportstätten. Professionelle Reinigungsfirmen verfügen über entsprechend geschultes Personal und können moderne Reinigungstechniken und -mittel einsetzen.

Es ist ausdrücklich zu betonen, dass durch diese Maßnahme kein Eigenpersonal gekündigt wird. Vielmehr werden freiwerdende Stellen künftig nicht mehr nachbesetzt.

Die Ausschreibung wurde durch die Firma KIS GmbH durchgeführt. Sie umfasste zwei Lose:

Los 1: Unterhalts- und Grundreinigung

Los 2: Glasreinigung

Die Ausschreibungsfrist endete am 02.05.2025 um 10:00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt sind insgesamt 13 Angebote für die Unterhalts- und Grundreinigung (Los 1) und 11 Angebote für die Glasreinigung (Los 2) eingegangen. Die Angebote wurden anschließend durch die Firma KIS GmbH ausgewertet.

Auf Basis der Auswertung wird empfohlen:

  • den Zuschlag für Los 1 der Firma Mars Gebäudeservice GmbH mit Angebotssumme in Höhe von 205.925,50 € brutto zu erteilen,
  • den Zuschlag für Los 2 der Firma Argus Dienstleistungen GmbH mit Angebotssumme in Höhe von 6.292,01 € brutto zu erteilen.

Personalrat:

Der Personalrat wurde beteiligt und stimmt diesem Vorgehen zu.

III. Finanzielle Auswirkungen

Die Kosten für die Fremdreinigungen sind im Haushalt im Querschnittsbudget 4241 eingeplant.

TOP 5 Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung

Errichtung einer Einzelgarage, Flst.-Nr. 2786, Hohewartstraße 26 in 71144 Steinenbronn

Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Technik, Klima, Energie und Umwelt stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben und der hierfür erforderlichen Befreiung zu und erteilt hierfür das nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde.

Sachdarstellung:

Das Bauvorhaben: Am 25.04.2025 ging bei der Gemeinde Steinenbronn ein Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung zur Errichtung einer Einzelgarage auf dem Grundstück, Flst.-Nr. 2786, in der Hohewartstraße 26 (siehe Anlage 1 – öffentlich) ein. Die genaue vorgesehene Planung und Gestaltung des Bauvorhabens kann den beigefügten Unterlagen entnommen werden (siehe Anlage 1 – öffentlich und Anlage 2 – nichtöffentlich).

Mit Schreiben vom 28.04.2025 teilte das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – als zuständige Untere Baurechtsbehörde der Gemeinde Steinenbronn mit, dass für das geplante Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 i. V. m. § 31 Baugesetzbuch (BauGB) erforderlich ist, insbesondere die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB:

  • Garage außerhalb des Baufensters

Des Weiteren teilte das Landratsamt Böblingen mit, dass eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 LBO bzgl. der Grenzbebauung zum Nachbargrundstück Flst.-Nr. 2790 erforderlich ist.

Die bauplanungsrechtliche Situation:

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Änderung Teil 1 Goldäcker“ aus dem Jahr 1991. Es gilt die BauNVO 1977.

Das geplante Bauvorhaben ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nur dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§§ 29, 30 Abs. 1 BauGB).

1. Garage außerhalb des Baufensters

Grundsätzlich bedürfen gemäß § 50 LBO i.V.m. Anhang 1 Nr. 1 Buchstabe b) zu § 50 LBO Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich, keine baurechtliche Genehmigung, sondern können verfahrensfrei errichtet werden. Laut Ziffer 1.71 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind alle Garagen oder Stellplätze innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten bzw. anzulegen.

Da das geplante Vorhaben jedoch auf der nicht überbaubaren Fläche errichtet werden soll, bedarf dieses für die Zulassung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Verwaltung darf die erforderliche Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 LVwVfG) erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind.

Die Verwaltung sieht die Befreiungsvoraussetzungen als gegeben an. Die Grundzüge der Planung sind durch die Errichtung einer Garage nicht berührt. Zudem ist eine Befreiung städtebaulich vertretbar. Hierbei ist auch zu sehen, dass es bereits in ähnlichen Fällen innerhalb des Plangebietes Befreiungen gibt. Des Weiteren ist eine Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB zu erteilen.

2. Grenzbebauung zum Nachbargrundstück Flst.-Nr. 2790

Bei der Frage der Grenzbebauung handelt es sich um Bauordnungsrecht und es fällt damit nicht in die Zuständigkeit der Gemeinde Steinenbronn. Über die Zulässigkeit dieses Bauvorhabens entscheidet daher allein das Landratsamt Böblingen als Untere Baurechtsbehörde, allerdings ist bei deren Entscheidung die Haltung der Gemeinde Steinenbronn zu berücksichtigen.

Nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO kann von den Vorschriften in den §§ 4 bis 39 dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes Befreiung erteilt werden, wenn 1. Gründe des allgemeinen Wohls die Abweichung erfordern oder 2. die Einhaltung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Verwaltung befürwortet das Vorhaben, da sich durch die Errichtung einer Einzelgarage die Parkplatzsituation entschärft. Des Weiteren ist das geplante Bauvorhaben aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar

TOP 6 Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung

Überdachung Steinbackofen, Flst.-Nr. 138, Lindenstraße 14 in 71144 Steinenbronn

Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Technik, Klima, Energie und Umwelt erteilt für die beantragte Ausnahme bezüglich der Errichtung einer Überdachung für den Steinbackofen auf der nicht überbaubaren Fläche das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB.

Sachdarstellung:

Das Bauvorhaben: Am 06.05.2025 ging bei der Gemeinde Steinenbronn der Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung zur Errichtung einer Überdachung für den Steinbackofen auf dem Grundstück, Flst.-Nr. 138, in der Lindenstraße 14 (siehe Anlage 1 – öffentlich) ein. Die vorgesehene Planung und Gestaltung des Bauvorhabens kann den beigefügten Unterlagen entnommen werden (siehe Anlage 1 – öffentlich - und Anlage 2 – nichtöffentlich).

Mit Schreiben vom 07.05.2025 teilte das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – als zuständige Untere Baurechtsbehörde der Gemeinde Steinenbronn mit, dass für das Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB erforderlich ist, insbesondere ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB notwendig:

  • Nebenanlagen können als Ausnahme zugelassen werden.

Die bauplanungsrechtliche Situation:

Das Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Pfarrgärten“ aus dem Jahr 1994. Es gilt daher die BauNVO 1990. Das geplante Bauvorhaben ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nur dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§§ 29, 30 Abs. 1 BauGB). Grundsätzlich bedürfen gemäß § 50 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. Anhang Nr. 1 Buchstabe a) zu § 50 LBO Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt, keiner baurechtlichen Genehmigung, sondern können verfahrensfrei errichtet werden.

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die vom Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (vgl. § 2 Abs. 2 LBO). Demnach handelt es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um ein Gebäude.

Laut den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans können Nebenanlagen, soweit Gebäude, als Ausnahme auf den nicht überbaubaren Flächen zugelassen werden (vgl. Ziffer 2.3.3.). Die überbaubare Grundstücksfläche wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans durch vordere, hintere und seitliche Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt.

Da der Bebauungsplan bestimmt, dass Nebenanlagen, soweit Gebäude, als Ausnahme auf den nicht überbaubaren Flächen zugelassen werden können, bedarf es für das geplante Bauvorhaben insoweit einer Ausnahme auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 BauGB. Hiernach können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

Da im Bebauungsplan ausdrücklich geregelt ist, dass Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Flächen als Ausnahme zulässig sind, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BauGB vor, mit der Folge, dass dem geplanten Bauvorhaben das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden kann.

TOP 7 Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung

Errichtung eines Gartenschuppens, Flst.-Nr. 138, Lindenstraße 14 in 71144 Steinenbronn

Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

  1. Der Ausschuss für Technik, Klima, Energie und Umwelt erteilt für die beantragte Ausnahme bezüglich der Errichtung eines Gartenschuppens auf der nicht überbaubaren Fläche das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 i.V.m. § 31 Abs. 1 BauGB.
  2. Das nach § 31 Abs. 2 i. V. m. § 36 BauGB erforderliche bauplanungsrechtliche Einvernehmen der Gemeinde zu der beantragten Befreiung bezüglich der Errichtung eines Gartenschuppens innerhalb des im Bebauungsplan festgesetzten Baumerhaltungsgebots wird erteilt.

Sachdarstellung:

Das Bauvorhaben: Am 06.05.2025 ging bei der Gemeinde Steinenbronn der Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung zur Errichtung eines Gartenschuppens auf dem Grundstück, Flst.-Nr. 138, in der Lindenstraße 14 (siehe Anlage 1 – öffentlich) ein. Die vorgesehene Planung und Gestaltung des Bauvorhabens kann den beigefügten Unterlagen entnommen werden (siehe Anlage 1 – öffentlich - und Anlage 2 – nichtöffentlich).

Mit Schreiben vom 07.05.2025 teilte das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – als zuständige Untere Baurechtsbehörde der Gemeinde Steinenbronn mit, dass für das Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB erforderlich ist, insbesondere ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB sowie die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB notwendig:

  • Nebenanlagen können als Ausnahme auf der nicht überbaubaren Fläche zugelassen werden.
  • Bauvorhaben im Baumerhaltungsgebot.

Die bauplanungsrechtliche Situation:

Das Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Pfarrgärten“ aus dem Jahr 1994. Es gilt daher die BauNVO 1990. Das geplante Bauvorhaben ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nur dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§§ 29, 30 Abs. 1 BauGB). Grundsätzlich bedürfen gemäß § 50 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. Anhang Nr. 1 Buchstabe a) zu § 50 LBO Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt, keiner baurechtlichen Genehmigung, sondern können verfahrensfrei errichtet werden.

Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die vom Menschen betreten werden können und geeignet sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen (vgl. § 2 Abs. 2 LBO). Demnach handelt es sich bei dem geplanten Bauvorhaben um ein Gebäude.

Laut den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans können Nebenanlagen, soweit Gebäude, als Ausnahme auf den nicht überbaubaren Flächen zugelassen werden (vgl. Ziffer 2.3.3.). Die überbaubare Grundstücksfläche wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans durch vordere, hintere und seitliche Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt.

Da der Bebauungsplan bestimmt, dass Nebenanlagen, soweit Gebäude, als Ausnahme auf den nicht überbaubaren Flächen zugelassen werden können, bedarf es für das geplante Bauvorhaben insoweit einer Ausnahme auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 BauGB. Hiernach können von den Festsetzungen des Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

Da im Bebauungsplan ausdrücklich geregelt ist, dass Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Flächen als Ausnahme zulässig sind, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BauGB vor, mit der Folge, dass für die beantragte Ausnahme das Einvernehmen der Gemeinde erteilt werden kann.

Neben der Erteilung einer Ausnahme ist für das geplante Bauvorhaben auch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich, da das Bauvorhaben in dem im Bebauungsplan festgesetzten Bereich des Baumerhaltungsgebotes errichtet werden soll. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Verwaltung darf die erforderliche Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 LVwVfG) erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind.

Bei der Entscheidung über die beantragte Befreiung hat die Gemeinde Steinenbronn nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Die Verwaltung sieht die Befreiungsvoraussetzungen als gegeben an. Hierbei ist zu sehen, dass sich auf dem Flurstück Nr. 138 keine Bäume mehr befinden. Die große Linde, welche sich damals auf dem Grundstück befand, existiert seit dem Sturm Lothar im Dezember 1999 nicht mehr. Aufgrund dieser Tatsache kann aus Sicht der Verwaltung die Befreiung für die Errichtung des Gartenschuppens innerhalb des Baumerhaltungsbereichs erteilt werden.

Die Verwaltung schlägt daher vor, dem Bauvorhaben zuzustimmen und das hierfür erforderliche gemeindliche Einvernehmen nach § 31 Abs. 1, 2 BauGB i.V.m. § 36 BauGB zu erteilen.

TOP 8 Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung

Erweiterung der Hofeinfahrt, Aufstellen eines Müllhäuschens, Erneuerung des Gartenzauns; Flst.-Nr. 503/3, in der Schulstraße 10 in 71144 Steinenbronn

Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben und den hierfür erforderlichen Befreiungen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB

Sachdarstellung:

Das Bauvorhaben: Am 21.05.2025 ging bei der Gemeinde Steinenbronn der Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung ein. Der Bauherr plant auf dem Flst.-Nr. 503/3, Schulstraße 10, 71144 Steinenbronn die Erweiterung der Hofeinfahrt, das Aufstellen eines Müllhäuschens sowie die Erneuerung des Gartenzaunes. Die vorgesehene Planung und Gestaltung des Bauvorhabens kann den beigefügten Unterlagen entnommen werden (siehe Anlage 1 – öffentlich - und Anlage 2 – nichtöffentlich).

Mit Schreiben vom 21.05.2025 teilte das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – als zuständige Untere Baurechtsbehörde der Gemeinde Steinenbronn mit, dass für das Bauvorhaben das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB erforderlich ist, insbesondere ist die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB notwendig:

  • Bauvorhaben in der Vorgartenfläche

Die bauplanungsrechtliche Situation:

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hinter der Schule“, welcher im Jahr 1959 in Kraft getreten ist. Da dieser Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen enthält, handelt es sich bei dem Bebauungsplan „Hinter der Schule“ um einen qualifizierten Bebauungsplan.

Das geplante Bauvorhaben ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nur dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§§ 29, 30 Abs. 1 BauGB).

Grundsätzlich bedürfen gemäß § 50 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. Anhang zu § 50 LBO

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³ (hierunter fällt das Müllhäuschen) und
  • Einfriedungen im Innenbereich sowie
  • private Verkehrsanlagen, einschließlich Überbrückungen und Untertunnelungen mit nicht mehr als 5 m lichte Weite oder Durchmesser,

keiner baurechtlichen Genehmigung, sondern können verfahrensfrei errichtet werden.

Da das geplante Bauvorhaben in der Vorgartenfläche errichtet werden soll, widerspricht es den Festsetzungen des Bebauungsplans und bedarf daher einer Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Verwaltung darf die erforderliche Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 LVwVfG) erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Die Grundzüge der Planung sind durch das geplante Bauvorhaben aus Sicht der Verwaltung nicht berührt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Vorgartenfläche, aufgrund der heute dort ein Bauverbot besteht, ist aus heutiger Sicht nicht mehr zeitgemäß, so dass diesbezüglich eine Befreiung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Verwaltung befürwortet daher das Bauvorhaben und schlägt vor, dem Bauvorhaben das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.

TOP 9 Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung

Erstellung eines Pkw-Stellplatzes, Flst.-Nr. 505/1, in der Schulstraße 12 in 71144 Steinenbronn

Beschlussfassung: Einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat stimmt dem vorliegenden Bauvorhaben und der hierfür erforderlichen Befreiung zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB.

Sachdarstellung:

Das Bauvorhaben: Am 21.05.2025 ging bei der Gemeinde Steinenbronn der Antrag auf Abweichung/Ausnahme/Befreiung ein. Der Bauherr plant auf dem Flst.-Nr. 505/1, Schulstraße 12, 71144 Steinenbronn die Errichtung eines Pkw-Stellplatzes sowie die Errichtung eines Zaunes (= tote Einfriedung) oder einer Hecke (= lebende Einfriedung). Die vorgesehene Planung und Gestaltung des Bauvorhabens kann der beigefügten Anlage entnommen werden (siehe Anlage 1 – öffentlich).

Mit Schreiben vom 21.05.2025 teilte das Landratsamt Böblingen – Bauen und Umwelt – als zuständige Untere Baurechtsbehörde der Gemeinde Steinenbronn mit, dass für das Bauvorhaben das Einvernehmen nach § 36 i.V.m. § 31 BauGB erforderlich ist, insbesondere ist die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB notwendig:

  • Bauvorhaben in der Vorgartenfläche

Die bauplanungsrechtliche Situation:

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hinter der Schule“, welcher im Jahr 1959 in Kraft getreten ist. Da dieser Bebauungsplan mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen enthält, handelt es sich bei dem Bebauungsplan „Hinter der Schule“ um einen qualifizierten Bebauungsplan. Das geplante Bauvorhaben ist in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nur dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§§ 29, 30 Abs. 1 BauGB).

Grundsätzlich bedürfen gemäß § 50 Landesbauordnung (LBO) i.V.m. Anhang zu § 50 LBO

  • Einfriedungen im Innenbereich sowie
  • Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,

keiner baurechtlichen Genehmigung, sondern können verfahrensfrei errichtet werden.

Da das geplante Bauvorhaben in der Vorgartenfläche errichtet werden soll, widerspricht es den Festsetzungen des Bebauungsplans und bedarf daher einer Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Hiernach kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Verwaltung darf die erforderliche Befreiung nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. § 40 LVwVfG) erteilen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Befreiung erfüllt sind.

Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt die Verwaltung zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Die Grundzüge der Planung sind durch das geplante Bauvorhaben aus Sicht der Verwaltung nicht berührt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Vorgartenfläche, aufgrund der heute dort ein Bauverbot besteht, ist aus heutiger Sicht nicht mehr zeitgemäß, so dass diesbezüglich eine Befreiung städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Da durch das geplante Bauvorhaben die Parksituation in dem Wohngebiet deutlich entschärft wird, befürwortet die Verwaltung das Bauvorhaben und schlägt vor, dem Bauvorhaben das Einvernehmen der Gemeinde zu erteilen.

TOP 10 Anfragen von Gemeinderäten

Bürgermeister Habakuk beantwortete die Anfrage aus der letzten Sitzung des Gemeinderates von GR Luz dahingehend, dass sich die marode Brücke auf der Gemarkung Schönaich befindet.

GR Sena wurde von Bürgern darauf angesprochen, dass in der Aussegnungshalle die Anlage sehr leise ist. Bürgermeister Habakuk antwortete, dass man dem nachgehen werde.

GR Elsäßer erwähnte, dass man im letzten Frühjahr den Hinweis über ein Förderprogramm betreffend die Instandsetzung der Feldwege bekommen hatte. Er fragte, ob die Verwaltung an dieser Sache schon dran ist. Bürgermeister Habakuk antwortete, dass man dies für die Haushaltsberatung mit einbringen wird. Weiter sprach er an, dass man sich mit dem Förderprogramm auseinandersetzen wird und dies bei der nächsten Gemeinderatssitzung nochmal anspricht.

GRin Hagen wies darauf hin, dass im Bereich der Schönaicher Str./Wiesenstraße bis Einmündung Böblinger Str. die Parksituation vor Ort angeschaut werden sollte, gerade auch im Hinblick auf S9. Sie bat darum, sich dies bei der nächsten Verkehrsschau nochmals anzuschauen. Bürgermeister Habakuk bedankte sich für den Hinweis und antwortete, dass dies vor zwei Jahren bereits in der Verkehrsschau behandelt wurde. Hinsichtlich des Parkverhaltens in der Wiesenstraße besteht schon ein gesetzliches Parkverbot, da es sich um einen Kurvenbereich handelt. Er bestätigte, dass das Thema gerne nochmal mit aufgenommen wird.

GRin Brauner fragte an, ob es aktuell eine Warteliste für Bauplätze gibt. Bürgermeister Habakuk antwortete, dass es eine unverbindliche Interessenliste gibt, um den Bedarf im Ort zu erfassen. Unser Baugebiet ist der Gubser und sobald dieser erschlossen ist, obliegt es dem Gemeinderat, nach welchen Kriterien die Bauplätze vergeben werden.

Erscheinung
Steinenbronn Aktuell
Ausgabe 24/2025
von Gemeinde Steinenbronn
12.06.2025
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