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Aus der Straßenverkehrsordnung

Vermehrt gehen bei der Gemeindeverwaltung Hinweise auf Geschwindigkeitsüberschreitungen im innerörtlichen Bereich ein, vor allem in den Ortsstraßen...
Straßenschild

Vermehrt gehen bei der Gemeindeverwaltung Hinweise auf Geschwindigkeitsüberschreitungen im innerörtlichen Bereich ein, vor allem in den Ortsstraßen sowie teilweise in den verkehrsberuhigten Bereichen. Dies nimmt die Gemeindeverwaltung zum Anlass, nochmals auf die geltenden Regelungen hinzuweisen.

Tempo 30

Generell gilt in allen Wohnstraßen und der B297 30 km/h. Ausgenommen davon ist die Wäscherhofstraße/K1405. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen sollen vor allem die schwächsten Teilnehmer des Straßenverkehrs: die Kinder, schützen. Wir bitten Sie daher um Rücksichtnahme. Zur Sensibilisierung wird die Gemeindeverwaltung die mobile Geschwindigkeitsanzeige nun an diversen Ortsstraßen aufhängen. Neben der gefahrenen Geschwindigkeit wird auch mittels eines Smileys symbolisiert, ob zu schnell gefahren wird oder nicht.

Sollten weitere Beschwerden eingehen, so werden wir bei der Bußgeldstelle des Landratsamts Kontrollen anregen.

Verkehrsberuhigter Bereich

Innerhalb der Gemeinde wurden mehrere verkehrsberuhigte Bereiche ausgewiesen, u. a. vor dem Rathaus, in der Schulstraße vor den Kindergärten, am Marktplatz bei der KSK, in der Seestraße bei der VR-Bank und im Neubaugebiet Wilmet III/Heuhof am Kreuzungsbereich/Spielplatz. Dies bedeutet, dass dort nur auf den ausgewiesenen Parkflächen geparkt werden darf. Des Weiteren ergeben sich folgende Rechte und Pflichten:

  • Bevor man einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt und in eine „normale“ Straße einfährt, muss man den Fahrzeugen dort Vorfahrt gewähren. Dazu braucht kein vorfahrtregelndes Verkehrsschild aufgestellt zu sein. „Rechts vor links“ gilt also an solchen Stellen ausdrücklich nicht.
  • Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
  • Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.
  • Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.
  • Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

Um Beachtung wird gebeten!

Straßenschild
Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Gemeinde Wäschenbeuren
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Ausgabe 04/2026
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Orte
Wäschenbeuren