immer montags um 17:00 Uhr in der Ludwigsburger Straße 24 in Neckargröningen. Sie haben noch gut erhaltene Fahrräder, die Sie abgeben könnten? Gerne melden unter unserer E-Mail-Adresse oder telefonisch.
zum Treffen für Unterstützende und Interessierte am 13. Mai 2025 finden Sie in der nächsten Ausgabe.
Save the date! Weitere Informationen folgen.
Zusammen mit dem Sport- und Kulturmittler Danny Alkhaldy laden wir Sie herzlich zu unserer nächsten Wanderung am Sonntag, 18.5.2025, ein. Gemeinsam geht es nach Burgstall an der Murr. Von dort aus führt uns der Weg durch das idyllische Wüstenbachtal. Streckenlänge: ca. 8 Kilometer, geeignet für geübte Wanderer wie auch für Einsteiger. Lauf- oder Wanderschuhe sind empfohlen.
Treffpunkt: 9:00 Uhr am Haus der Bürger, Aldingen. Interessierte können sich bis Freitagabend, 16.05.2025, bei Danny Alkhaldy anmelden – per E-Mail an sportmittler@vereine-in-remseck.de, telefonisch bzw. per WhatsApp/SMS/Signal unter 0157 30024101.
Da nur begrenzt Mitfahrgelegenheiten zur Verfügung stehen, freuen wir uns über Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die mit dem Auto anreisen und Fahrgemeinschaften ermöglichen können. Bitte geben Sie dies bei der Anmeldung mit an.
Bei schönem Wetter lassen wir die Wanderung anschließend gemütlich bei Getränken und einem kleinen Vesper ausklingen. Wir freuen uns auf eine schöne gemeinsame Wanderung und darauf, die Natur zusammen zu erleben!
Die Frage, ob die Anordnung der neuen Bundesregierung, Geflüchtete an den deutschen Grenzen zurückzuweisen, rechtlich haltbar ist, hängt von mehreren Faktoren ab.
1. Das Grundgesetz, Art. 16a, Abs. 1 garantiert politisch Verfolgten Asyl; Abs. 2 schränkt dies aber ein. Wer über einen sicheren Drittstaat einreist (also z. B. über Österreich), hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl in Deutschland. Diese Drittstaatenregelung ist im Asylgesetz (§ 26a AsylG) konkretisiert. Daraus ergibt sich eine rechtliche Möglichkeit, Menschen an der Grenze zurückzuweisen, wenn sie aus einem sicheren Drittstaat kommen und keinen Asylantrag in Deutschland stellen (oder bereits anderswo gestellt haben).
2. Europarecht – Dublin-III-Verordnung. Diese regelt, welcher EU-Staat für ein Asylverfahren zuständig ist. In der Regel ist das der erste EU-Staat, den ein Geflüchteter betreten hat. Dublin III erlaubt es, Asylbewerber in diesen zuständigen Staat zurückzuschicken – aber nicht ohne Verfahren. Eine pauschale Zurückweisung an der Grenze ohne individuelles Verfahren widerspricht dem Europarecht.
3. Völkerrecht – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Die GFK enthält ein sog. Refoulement-Verbot (Zurückweisungs-Verbot) (Art. 33 GFK): Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder zurückgewiesen werden, wo ihm Verfolgung droht. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert ein individuelles Verfahren (Art. 3 und 13 EMRK). Eine Zurückweisung – ohne Prüfung individueller Schutzgründe – ist völkerrechtswidrig.
Die Anordnung, Geflüchtete an der deutschen Grenze vermehrt oder gar pauschal zurückzuweisen, ist nur dann rechtlich haltbar, wenn diese aus einem sicheren Drittstaat kommen, keinen Asylantrag in Deutschland stellen und ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet ist (inkl. Zugang zu Rechtsschutz). Eine pauschale, sofortige Zurückweisung ohne Prüfung im Einzelfall wäre nicht mit Europarecht und Völkerrecht vereinbar. (-dj-)