Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) für Niedereschach
Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) hat das Jahresprogramm 2026 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) mit Bekanntmachung vom 23. Mai 2025 im Staatsanzeiger ausgeschrieben.
Das ELR
Mit dem ELR bietet das Land Baden-Württemberg ein umfassendes Förderangebot für die strukturelle Entwicklung ländlich geprägter Dörfer und Gemeinden. Gefördert werden Projekte, die lebendige Ortskerne erhalten, zeitgemäßes Wohnen und Arbeiten ermöglichen, eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sichern sowie zukunftsfähige Arbeitsplätze schaffen. Ziel des Jahresprogramms 2026 ist es, Impulse zur innerörtlichen Entwicklung und Aktivierung der Ortskerne zu setzen und dabei auch den Klimaschutz zu berücksichtigen. Daher wird die Nutzung vorhandener Bausubstanz besonders gefördert.
Neubauprojekte in den Förderschwerpunkten Wohnen/Innenentwicklung, Arbeiten und Gemeinschaftseinrichtungen sind nur förderfähig, sofern die Tragwerkskonstruktion überwiegend aus einem CO2-speichernden Material (in der Regel ist dies der Baustoff Holz) besteht.
Zuwendungsempfänger können neben den Kommunen beispielsweise auch Vereine, Unternehmen und Privatpersonen sein.
Wo liegen die Förderschwerpunkte?
Im Förderschwerpunkt Grundversorgung steht die Sicherung der örtlichen Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen des täglichen bis wöchentlichen Bedarfs im Vordergrund. Gefördert werden unter anderem Dorfgasthäuser, Dorfläden, Metzgereien und Bäckereien. Zur Grundversorgung können auch Arztpraxen, Apotheken und andere Dienstleistungen im Gesundheitsbereich gehören. Investitionen von Kleinstunternehmen der Grundversorgung und für Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen können mit einem Fördersatz von bis zu 30 % (ggf. 35 % bei zusätzlichem CO2-Speicherzuschlag) gefördert werden.
Im Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung werden die Erhaltung und Stärkung der Ortskerne insbesondere durch Umnutzung vorhandener Bausubstanz, Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer Wohnverhältnisse (umfassende Modernisierungen), Verbesserung des Wohnumfeldes, Entflechtung unverträglicher Gemengelagen sowie die Neuordnung mit Baureifmachung von Grundstücken gefördert. Der Neubau von Einfamilienhäusern ist nicht förderfähig.Bei eigengenutzten wohnraumbezogenen Projekten liegt der Regelfördersatz bei 30 %. Der Höchstbetrag pro Wohneinheit beträgt bei Modernisierungen, Umbauten und Aufstockungen max. 50.000 €, bei Umnutzungen bis zu 60.000 €. Der Neubau von eigengenutzten Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern wird mit bis zu 30.000 € pro eigengenutzter Wohneinheit gefördert. Für den Förderschwerpunkt Wohnen/Innenentwicklung wird etwa die Hälfte der im Jahresprogramm 2026 zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt. Auch in den an den Ortskern angrenzenden Baugebieten (bis zur Erschließung in den 70er-Jahren) ist die Förderung möglich.
Im Förderschwerpunkt Arbeiten werden vorrangig Projekte von kleinen und mittleren Unternehmen (mit bis zu 100 Mitarbeitern) unterstützt, die zum Erhalt der dezentralen Wirtschaftsstruktur sowie zur Sicherung und Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen beitragen. Zudem werden Vorhaben gefördert, die zur Umnutzung oder Weiterentwicklung vorhandener Bausubstanz beitragen. Auch die Verlagerung von Unternehmen bei störender Nutzungsmischung im Ortskern ist ein wichtiges Förderziel. Unternehmensinvestitionen können mit einem Fördersatz von bis zu 15 % gefördert werden.
CO2-Speicherzuschlag
Wer bei Projekten überwiegend ressourcenschonende, CO2-bindende Baustoffe im Tragwerk wie z. B. Holz einsetzt, kann einen Förderzuschlag von 5 % auf den Regelfördersatz und eine erhöhte Maximalförderung bekommen, sofern dies nach beihilferechtlichen Bestimmungen der EU möglich ist.
Antragsverfahren
Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm können ausschließlich von den Städten/Gemeinden gestellt werden. Diese Aufnahmeanträge enthalten die von der Gemeinde positiv bewerteten privaten Projekte.
Den Förderanträgen ist eine konkrete Planung sowie eine Kostenschätzung beizufügen (diese Unterlagen sind vom Bauherrn und dessen Planer/Architekt vorzubereiten). Die Vorbereitung der Antragstellung erfordert eine ausreichende Vorlaufzeit.
Daher ist es notwendig, dass die Unterlagen zu den privaten Projekten bis spätestens 15.08.2025 bei der Gemeinde vorliegen.
Sollten Sie ein Projekt planen, für das eine Förderung in Frage kommen könnte, so wenden Sie sich an Herrn Markus Schunk, Tel. 07728 64825, E-Mail: markus.schunk@niedereschach.de, um das weitere Vorgehen abzustimmen.
Das MLR entscheidet im Frühjahr 2026 über die Aufnahme in das ELR. Es können nur Projekte zur Förderung vorgeschlagen werden, die vor der Programmentscheidung nicht begonnen sind. Nach erfolgter Aufnahme ist das Vorhaben grundsätzlich noch im Jahre 2026 zu beginnen.
Weitere Informationen über die Fördervoraussetzungen, die Förderhöhe und das Verfahren zur Antragstellung finden Sie unter mlr.baden-wuerttemberg.de/de/unsere-themen/laendlicher-raum/foerderung/elr/ oder unter rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/elr-antragstellung/.
„Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg“
Mit der Ausschreibung der Förderlinie „Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg“ will das Ministerium die Innovationskraft Baden-Württembergs in der Fläche erhalten und steigern, indem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit weniger als 100 Beschäftigten und Potential zur Technologieführerschaft gefördert werden. Grundlage sind die Innovationsstrategie sowie die Bioökonomiestrategie des Landes.
Die Förderung richtet sich an Unternehmen, die aufgrund ihrer Kompetenz und ihrer Innovationsfähigkeit das Potential haben, einen Beitrag zur Technologieführerschaft Baden-Württembergs zu leisten. Ein weiterer Fokus liegt hierbei auf Unternehmen, die Baden-Württemberg im Bereich Kreislaufwirtschaft und Bioökonomie voranbringen.
Dabei werden deren umfassende Unternehmensinvestitionen in Gebäude, Maschinen und Anlagen unterstützt, die zur Entwicklung und wirtschaftlichen Nutzung neuer oder verbesserter eigener Produkte und Dienstleistungen direkt oder indirekt dienen.
Der Fördersatz beträgt für kleine Unternehmen bis zu 20 %, für mittlere Unternehmen bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionskosten. Das Förderprogramm ist auf umfangreiche Investitionen ausgerichtet. Zuwendungen unter 200.000 € werden nicht bewilligt. Die Förderung ist im Regelfall auf höchstens 400.000 € pro Projekt begrenzt.
Die Antragstellung erfolgt über die Gemeinde in Zusammenarbeit mit den Unternehmen bis zum 31.08.2025.
Den Antragsformularen sind aussagekräftige Planungsunterlagen und eine umfassende Selbstdarstellung des antragstellenden Unternehmens beizufügen. Unternehmen, die in den nächsten Jahren größere Investitionen planen und die o. g. Voraussetzungen erfüllen, bitten wir baldmöglichst um Kontaktaufnahme, um die Möglichkeiten für eine Antragstellung frühzeitig zu prüfen.
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Förderung erfolgt durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.
Unternehmen, die entsprechende Baumaßnahmen planen und am Förderprogramm interessiert sind, bitten wir um Kontaktaufnahme im Rathaus Niedereschach bei Herrn Markus Schunk, Tel. 07728 / 648-25, E-Mail: markus.schunk@niedereschach.de.
Weitere Informationen zum Förderprogramm können auf den Internetseiten der Regierungspräsidien unter folgenden Links abgerufen werden.
rp.baden-wuerttemberg.de/themen/land/elr/seiten/efre/
Spitze auf dem Land! Technologieführer für Baden-Württemberg – EFRE 2021-2027 (efre-bw.de)
Wir freuen uns über Ihr Interesse und unterstützen Sie tatkräftig bei Ihren Investitionen.
Martin Ragg, Bürgermeister