Die Tagesordnung wurde unter TOP 1 eröffnet. Unter dem Tagesordnungspunkt 2 wurden verschiedene Fragen aus dem Kreis der Zuhörer gestellt und beantwortet.
TOP 3
Neugestaltung einer barrierefreien Homepage der Gemeindeverwaltung Obrigheim
Bereits seit September 2020 sind alle bestehenden Internetauftritte öffentlicher Stellen zu Barrierefreiheit verpflichtet. Die rechtliche Grundlage für die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung von medialen Angeboten bildet die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen. Diese wurde in Baden-Württemberg im Landes-Behindertengleichstellungsgesetz und in der Durchführungsverordnung zum Landes-Behindertengleichstellungsgesetz umgesetzt. Ziel ist es, die digitalen Angebote für Menschen mit Behinderung, wie zum Beispiel Blinden oder Gehörlosen, in der allgemeinen üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar zu machen.
Die aktuelle Homepage der Gemeinde Obrigheim entspricht leider nicht den gesetzlich festgelegten Barrierefreiheitsanforderungen. So wurde Anfang August 2024 die Gemeindeverwaltung von der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit des Landes Baden-Württemberg, die bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingerichtet ist, darauf hingewiesen, dass bei der Überprüfung der gemeindlichen Webseite 16 Anforderungen nicht erfüllt sind. Beispielsweise müssen alle wesentlichen Funktionen und Inhalte auch ohne Computermaus oder Touchscreen-Eingabe (sogenannte Hand-Auge-Koordination), d.h. ausschließlich mit der Tastatur, bedient werden können. Dies ermöglicht auch blinden oder motorisch eingeschränkten Menschen die Bedienung. Auch müssen Texte über ausreichende Helligkeitskontraste verfügen, sodass sie auch von sehbehinderten Menschen gut wahrgenommen werden können.
Laut Auskunft des Homepagebetreibers der Gemeinde Obrigheim, der Firma Hirsch & Wölfl GmbH aus Vellberg, würde alleine die Umsetzung von 2 bis 3 Barrierefreiheitsanforderungen ca. 1.500 Euro bis ca. 2.000 Euro betragen. Zudem stünde Ende des Jahres 2024 ein Softwareupdate der noch „alten“ Homepage an, was wiederum bis zu 2.000 Euro kosten könnte, so die Betreiberfirma.
Nach Rücksprache mit der Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit bei der DRV wurde dieser mitgeteilt, dass die Gemeinde Obrigheim im Frühjahr 2025 eine neue, barrierefreie Homepage fertigstellen werde. Bis dahin befindet sich auf der Homepage der Gemeinde die gesetzlich verpflichtende Erklärung zur Barrierefreiheit.
Aufgrund der für das Haushaltsjahr 2024 der Gemeinde Obrigheim bereits gebilligten Haushaltsmittel für die Einführung einer neuen, barrierefreien Homepage, der durch die aktuelle Homepage entstehenden Kosten i.Z.m. der Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen sowie des anstehenden Softwareupdates und vor allem der gesetzlichen Verpflichtung der Internetauftritte öffentlicher Stellen zu Barrierefreiheit, wird die Neugestaltung einer barrierefreien Homepage der Gemeinde Obrigheim vorgeschlagen. Zusätzlich zu dieser neuen Homepage soll eine „Bürger-App“ für mobile Geräte, z.B. Handy, mitinstalliert werden. Dabei handelt es sich beispielsweise um die Bausteine bzw. Module Gastronomieverzeichnis, den Apothekennotdienst oder um die Mängelmeldungen.
Herr Hägele von der Firma Hirsch & Wölfl führte anhand einer Präsentation auf, wie eine neue, barrierefreie Homepage sowie die dazugehörende „Bürger-App” generell ausschauen könnte. Des Weiteren informiert er, dass die Firma Hirsch & Wölfl bereits seit 15 Jahren für die Gemeiende Obrigheim für dessen Homepage zuständig sei und insgesammt 1.300 Kunden über Schulen, Feuerwehren etc. bediene. Laut Herrn Hägele sollen zudem mit der Einführung der neuen Homepage dessen Inhalten flexibler und vor allem einfacher zu gestalten sein, was wiederum den „Redakteuren“ in der Verwaltung zugutekommen werde.
Gemeinderat Mütz möchte von Herrn Hägele wissen, ob auch zukünftige Vorschriften zum Landes-Behindertengleichstellungsgesetz, wie z.B. zu Gebärdensprache, eingehalten werden können. Herr Hägele äußert, dass die Kunden über gesetzliche Änderungen fortlaufend informiert werden, analog zum Datenschutz.
Gemeinderat Lunczer fragt die Verwaltung an, ob auch Angebote von anderen Websiteanbietern angefragt wurden, da die vorliegenden Kosten der Fa. Hirsch & Wölfl hoch erscheinen. Bei Vergleichsangeboten bestünde die Möglichkeit, dass die vorliegende Firma ihre Kosten ggf. auch zum Wohle der Verwaltung nach unten korrigieren könnte. Andere, vergleichbare Angebote wurden nicht eingeholt, so die Verwaltung. Herr Hägele führt kurz auf, dass eine komplett neue Homepage aufgebaut werden müsse und neben einer Schulung der „Bürger-Service-Part” mit beinhaltet sei.
Gemeinderätin Wörner möchte abschließend wissen, ob bei der neuen Homepage das Einstellen von Dokumenten etc. über die Verwaltung erfolgen könne, was von Herrn Hägele bejaht wurde.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Neugestaltung einer barrierefreien Homepage der Gemeinde Obrigheim durch die Firma Hirsch & Wölfl. Die Kosten hierfür wurden bereits mit dem Haushalt 2024 der Gemeinde Obrigheim aufgenommen und belaufen sich auf einmalige Einführungskosten i.H.v. 25.168,50 € inkl. Schulungen sowie jährliche Folgekosten, abhängig vom Umfang der „Bürger-App“, bis zu 6.414,10 €. Bei den jährlichen Folgekosten sind auch die Sicherheitsupdates und die tägliche Spiegelung (Kopie) der Homepage inkludiert.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
11 | 0 | 3 |
TOP 4
Hochwasserschutz Asbach – Information über den aktuellen Sachstand
In der Gemeinderatssitzung vom 13.7.2023 wurde der Gemeinderat zuletzt über den aktuellen Sachstand der Hochwasserschutzmaßnahme am Asbach informiert.
Damals wurde aufgezeigt, dass neben den Ausbaumaßnahmen am Bach selbst eine Volumenerhöhung des Hochwasserrückhaltebeckens „Schwarzwiese“ erforderlich ist.
Der Asbach weist auf seiner Fließstrecke innerhalb der Ortslage Asbach hydraulische Defizite auf. Bei auftretenden Hochwasserereignissen tritt der Asbach im gegenwärtigen Ausbauzustand in Teilabschnitten über die Ufer und sorgt innerhalb der bebauten Ortslage bereichsweise für Überschwemmungen. Die Überschwemmungsflächen ergeben sich, entsprechend der durch das Land Baden-Württemberg ausgewiesenen Hochwassergefahrenkarten, aus dem Kartendienst der LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg. Auch im Rahmen der Entwurfsplanung konnten nach Aufstellung eines detaillierten Fließgewässermodells, auf Basis topografischer Geländevermessungen, lokale Engstellen am Asbach erkannt werden.
Entsprechend den Ergebnissen der vertieften Sicherheitsüberprüfung nach DIN 19700 aus dem Jahr 2017, weist das im Oberlauf der Ortslage Asbach befindliche Hochwasserrückhaltebecken A 38 „Schwarzwiese“, bei einem aktuell zur Verfügung stehenden Speichervolumen von ca. 24.913 m³, lediglich einen Schutzgrad für ein Hochwasserereignis mit der statistischen Wiederkehrzeit von TN = 50 Jahren auf. Beim Auftreten stärkerer Niederschlagsereignisse bis zum 100-jährlichen Hochwasserereignis kommt es zu einem Überlauf des Hochwasserrückhaltebeckens über die nördlich vom Durchlassbauwerk gelegene Hochwasserentlastungsanlage. Unter Berücksichtigung der Retentionswirkung des Beckens beträgt die Ablaufwassermenge des Beckens „Schwarzwiese“ aktuell beim 100-jährlichen Regenereignis HQ100,ist = 1,79 m³/s.
Durch weitere Seitenzuflüsse innerhalb der Ortslage Asbach ergab sich für den Gewässerausbau am Asbach unter Berücksichtigung einer 15-prozentigen Erhöhung des Scheitelabflusses der maßgebenden Hochwasserwelle für den Lastfall „Klimaänderung“ zunächst eine maßgebende Bemessungswassermenge für ein Ereignis mit der Wiederkehrzeit TN = 100 Jahren von HQ100, LFK = 2,76 m³/s. Unter Berücksichtigung dieser Wassermenge erfolgten in den zurückliegenden Jahren die Planungen der gewässerbegleitenden Hochwasserschutzmaßnahmen in der Ortslage Asbach. Demnach sollte ein Freibordmaß für den Asbach von ca. 0,30 m auf der gesamten Gewässerstrecke erzielt werden. Die Maßnahmen zur Gewässerrenaturierung am Asbach und die lokalen Hochwasserschutzmaßnahmen wurden dem Gemeinderat von Obrigheim in der Vergangenheit bereits mehrfach vorgestellt. Weiterhin erfolgten gemeinsame Abstimmungstermine mit der unteren Wasserbehörde im Landratsamt Neckar-Odenwald Kreis und intensive Grundstücksverhandlungen insbesondere mit den betroffenen Anwohnern im Gewässerabschnitt zwischen dem Hochwasserrückhaltebecken und der Rohrverdolung Ortsstraße (Gewässerabschnitt III), die bis heute zu keiner abschließenden Übereinkunft geführt haben.
Nachdem durch die Gemeinde Obrigheim mit der Erschließung des Neubaugebiets „Hofäcker“ und infolge der geplanten Betriebserweiterung durch die Firma Interroll im Technologiepark Neckar-Odenwald (TECH-N-O) zusätzliche Flächenversiegelungen im Oberlauf der Ortslage Asbach geplant wurden, wurde auf Veranlassung des Zweckverbands, der Gemeinde Obrigheim und der Firma Interroll, im Rahmen der FGU-Überarbeitung, weitergehende hydrologische Detailbetrachtungen in Bezug auf die zu erwartenden Gebietserweiterungen angestellt, um zu vermeiden, dass es infolge einer zusätzlichen Flächenversieglung zu einer Verschlechterung der Hochwassersituation in der Ortslage Asbach und für die Unterlieger kommt. Bis zur Entscheidung über das weitere Vorgehen sollten in diesem Zusammenhang zunächst auch die Planungen für den gewässerbegleitenden Hochwasserschutz in der Ortslage Asbach ruhen.
Resultierend aus den Detailbetrachtungen des Büros Wald & Corbe zur Einleitung von Regenwasser aus der Werkserweiterung (BA2) von Interroll in das Gewässersystem des Asbachs vom Dezember 2023 haben sich die Beteiligten (ZV, Gemeindeverwaltung, Fa. Interroll, Landratsamt) darauf verständigt zur Verbesserung der Abflusssituation für die Ortslage Asbach und die Unterlieger in Anbetracht der Gebietserweiterungen im Oberlauf des Asbachs, die durch das beauftragte Ingenieurbüro Wald & Corbe, Hügelsheim, vorgeschlagene Planungsvariante P2K zur baulichen Umsetzung zu bringen. Das Becken am Knoten A 38 „Schwarzwiese“ soll unter Berücksichtigung der o. a. Planungsvariante P2K auf ein Speichervolumen von 43.020 m³ vergrößert und weiterhin als ungesteuertes Becken betrieben werden. Zur Gewährleistung des größeren Speichervolumens ist eine Erhöhung des Stauziels von 0,56 m erforderlich. Das gegenwärtige Stauziel befindet sich auf Höhenkote 224,96 müNN.
Das Becken A 38 „Schwarzwiese“ dient neben dem Hochwasserschutz für die Ortslage Asbach insbesondere auch der Sicherstellung eines 100-jährlichen Hochwasserschutzes für die unterhalb liegenden Ortslagen Daudenzell und Aglasterhausen und besitzt somit weiterhin eine überörtliche Wirkung.
Die Abgabemenge wird im Endausbauzustand auf eine maximale Abgabewassermenge von HQ100,k = 1,33 m³/s reduziert. Die ursprünglich genehmigte Abgabewassermenge von 1,23 m³/s wird im Hinblick auf den zwischenzeitlich zu berücksichtigenden Lastfall Klima um ca. 100 l/s erhöht. Auch für den gewässerbegleitenden Hochwasserschutz in der Ortslage Asbach ergeben sich mit der FGU-Überarbeitung neue Bemessungswassermengen.
Diese ergeben sich unter Berücksichtigung der maßgebenden Abflüsse aus dem Hinterland (Landabfluss aus FGU-Knoten 953) im Zusammenhang mit der Starkniederschlagsbetrachtung bis zu 2,42 m³/s für die Gewässerabschnitte I und II (Brücke Espenpfad bis Ende der Ortslage) sowie 1,53 m³/s für den Gewässerabschnitt III (Hochwasserrückhaltebecken bis Brücke Ortstraße).
Die Planung zum Umbau des Hochwasserrückhaltebeckens mit der angesprochenen Volumenerhöhung von ca. 24.900 m³ auf 43.200 m³ wurde Ende September 2024 beim Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis zur Genehmigung eingereicht. Zeitgleich wurde ein Förderantrag beim Regierungspräsidium gestellt. Sofern eine Förderzusage durch das Land Baden-Württemberg erfolgt, starten die Arbeiten zur Erweiterung des Beckens im Jahr 2025.
Die Planungen zum Gewässerausbau am Asbach und die lokalen Hochwasserschutzmaßnahmen werden, nachdem die neuen Wassermengen feststehen, nunmehr wiederaufgenommen, überarbeitet und im Frühjahr 2025 zur Genehmigungsreife gebracht.
Die Entwurfsplanung und die Auswirkungen auf die bisherige Planung werden im Rahmen der Gemeinderatssitzung durch den Planer näher vorgestellt. Die Maßnahmen zur Renaturierung und zum hochwassersicheren Ausbau des Asbachs beziehen sich auf die Bachsohle, die Ufergestaltung und Böschungssicherung.
Zu diesem TOP sind Herr Schmitt von IB Bioplan sowie die Herren Werner und Lippert vom Zweckverband (ZV) Hochwasserschutz Elsenz-Schwarzbach in der Gemeinderatssitzung anwesend und stehen dem Gremium für Fragen zur Verfügung. Herr Schmitt führt ausführlich anhand einer Präsentation zum Hochwasserschutz in der Ortslage Asbach und der Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens sowie dem bachbegleitenden Hochwasserschutz im weiteren Verlauf zeigt er die Hochwasserauswirkung vor und nach dem Umbau des HRBs auf und erläutert die vorgesehenen Maßnahmen. Weiter ging Herr Schmitt ebenso ausführlich zur Bedarfsanalyse zum Hochwasserschutz und zur Strukturverbesserung am Asbach, der Erweiterung des Gewässerausbaus nach Abstimmung mit dem Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises ein, bevor er abschließend eine Kostenschätzungsplanung für die Erweiterung des Hochwasserrückhaltebeckens mit einem bachbegleitenden Hochwasserschutz aufzeigte.
Gemeinderat Knapp fragt an, ob die am Bach gelegenen Anwohner die Kosten durch den Hochwasserschutz tragen müssen. Herr Werner erklärt, dass es beabsichtigt sei, dass alle Kosten im Rahmen des Gewässerausbaus über den ZV Hochwasserschutz Elsenz-Schwarzbach finanziert werden und die betroffenen Anwohner nicht beteiligt werden würden. Verträge zwischen den jeweiligen Anwohnern und dem ZV bzgl. der Übernahme der Kosten wurden bereits unterzeichnet. Es kann im schlimmsten Fall jedoch vorkommen, dass das Landratsamt des Neckar-Odenwald-Kreises dieser Form der Finanzierung nicht zustimmen werde.
Gemeinderat Spohrer äußert den Wunsch der FWO, zeitnah die betroffenen Bürgerinnen und Bürger in Asbach über diese Baumaßnahmen der Erweiterung zu informieren. Auf die Frage vom Gemeinderat Spohrer an Herrn Schmitt, ob im Zuge der Baumaßnahmen auch die Grundmauern von Scheunen betroffen seien, verwies Herr Schmitt auf das Handlungskonzept zur „Starkregenkarte“ des Ingenieurbüros Willaredt. Dieses Handlungskonzept solle dann gemeinsam mit der Bürgerinformation zu den Baumaßnahmen in Gänze erfolgen, so der Vorschlag von Herrn Schmitt.
TOP 5
36. Verbandsversammlung des Zweckverbands „Interkommunales Gewerbegebiet Elz-Neckar“ in Obrigheim (GENO) am 27. November 2024
Am 27. November 2024 findet die 36. Verbandsversammlung des Zweckverbands Interkommunales Gewerbegebiet Elz-Neckar statt.
Dabei ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
Herr Weiland ist in Vertretung von Herrn Weiss des Zweckverbands in der Sitzung anwesend und betont, dass sich die Tagesordnung in Grenzen halte und sich im Jahresabschluss keine Besonderheiten bzw. Auffälligkeiten zeigen, bis auf den Verkauf von Grundstücken. Im Wirtschaftsplan 2025 werde jedoch ein „größerer Betrag“ durch den Rückkauf von bereits verkauften Grundstücken aufgerufen, da die Firma dieser Grundstücke der Bauverpflichtung nicht nachkommen möchte und daher die Grundstücke an den GENO zurückgeben werde. Dieser Rückkauf soll im kommenden Jahr abgewickelt werden. Die weiteren Inhalte der Tagesordnung lassen sich den Vorlagen entnehmen, so Herr Weiland.
Gemeinderat Schiller möchte wissen, wie viele Grundstücke durch die Firma zurückgegeben werden. Herr Weiland gibt die Rückmeldung, dass es sich um 8 Grundstücke handeln werde.
Beschluss
Der Gemeinderat ermächtigt Bürgermeister Walter und die übrigen Vertreter der Gemeinde Obrigheim den Beschlüssen entsprechend zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
15 | 0 | 0 |
TOP 6
152. Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbands Elz-Neckar am 27. November 2024
Am 27. November findet die 152. Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Elz-Neckar statt.
Es ist folgende Tagesordnung vorgesehen:
1. Aktuelle Information
2. Buch-, Betriebs-Beleg und Kassenprüfung 2022
3. Jahresbericht 2022
4. Buch-, Betriebs-Beleg und Kassenprüfung 2023
5. Jahresbericht 2023
6. Neuberechnung
- Baukostenverteilerschlüssel
- Neue Sitzverteilung in zwei Erweiterungsschritten
7. Änderung der Verbandssatzung
8. Wirtschaftsplan 2025
9. Darlehensaufnahme
10. Sachstandsbericht
- Haßmersheim, Neckargerach
11. Verschiedenes
Herr ter Horst, Geschäftsführer des Abwasserzweckverbands (AZV) Elz-Neckar, ist in der Sitzung anwesend und erläutert zusammen mit Bürgermeister Walter die einzelnen Punkte. Bürgermeister Walter informiert, dass alle Vorlagen der Tagesordnung eingestellt worden seien. Etwas ausführlicher geht Bürgermeister Walter auf die jeweiligen Tagesordnungspunkte 1, 6, 8, 10 und 11 ein. Z.B. berichtet Bürgermeister Walter zum Tagesordnungspunkt 1 zur ehemaligen Kläranlage Reichenbuch, die zwischenzeitlich angeschlossen worden sei. Das Pumpwerk funktioniere nach Nacharbeiten nun einwandfrei. Der hierfür erforderliche Vertrag zwischen der Stadt Mosbach und dem AZV Elz-Neckar befinde sich zurzeit in Abstimmung. Herr ter Horst ergänzt hierbei, dass der Zaunbau des Grundstücks rund um die ehemalige Kläranlage in Reichenbuch noch fehle. Beispielsweise führt Bürgermeister Walter zum Tagesordnungspunkt 6 auf, dass mehrere Gemeinden in verschiedenen Abschnitten zum AZV Elz-Neckar hinzukommen und deshalb die Finanzkostenumlage anteilig neu berechnet werden müsse. Auch gebe es Veränderungen bei der Sitzverteilung im Verwaltungsrat und in der Verbandsversammlung, so der Bürgermeister. In Bezug auf den Tagesordnungspunkt 8 ergänzt Herr ter Horst, dass u.a. die Druckleitung zwischen Diedesheim und Obrigheim defekt sei und Haßmersheim sich erst nach deren Reparatur anschließen könne. Zum Tagesordnungspunkt 10 erklärt Bürgermeister Walter, dass die Druckleitung von Neckargerach weitestgehend gelegt worden sei. Das letzte zu legende Teilstück sei der Abschnitt direkt an der Brücke am Campingplatz in Mörtelstein und diese werde im Frühjahr 2025 fertiggestellt werden. Der Campingplatzbetreiber sei mit der Firma, die die Druckleitung legen werde, bereits im Gespräch, so Bürgermeister Walter auf die hierzu gestellte Frage von Gemeinderat Streib. Zum letzten Tagesordnungspunkt 11 informiert Bürgermeister Walter, dass der Stromliefervertrag vonseiten der Stadtwerke Mosbach gekündigt und gleichzeitig ein neuer Vertrag geschlossen worden sei.
Gemeinderat Mütz möchte wissen, weshalb keine Stellvertreter von der GENO und von der Gemeinde Binau in der Ladung im August 2024 aufgeführt wurden, obwohl diese in der Zusammensetzung der Verbandsversammlung zum Bericht 2022 noch gelistet seien. Herr ter Horst und Bürgermeister Walter teilen dem Gemeinderat mit, dass dies geprüft und ggf. nachgebessert werde.
Beschluss
Der Gemeinderat ermächtigt Bürgermeister Walter und die übrigen Vertreter der Gemeinde Obrigheim den Beschlüssen in der Verbandsversammlung entsprechend zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
15 | 0 | 0 |
TOP 7
Preisanpassung der Bewirtschaftung der Johannes-Diakonie in der Schulmensa zum 1.1.2025
Die Johannes-Diakonie in Schwarzach, zuständig für die Bewirtschaftung der Schulmensa unterhalb der Neckarhalle, teilt mit Schreiben vom 20.9.2024 mit, dass aufgrund der am 1.1.2025 stattfindenden Tariferhöhung von 3 % in der Hauswirtschaft und der Kostensteigerung der Lebensmittel um 3 %, sich zeitgleich zum 1.1.2025 jeweils der Stundenverrechnungssatz von derzeit 32,17 € auf 33,13 € sowie der Preis pro Mittagessen von 4,46 € auf 4,60 € erhöhen wird.
Die letzte Preiserhöhung gab es seitens der Johannes-Diakonie zum 1.1.2024. Damals beschloss der Gemeinderat die dauerhafte Übernahme des gestiegenen Stundenverrechnungssatzes von 30,10 € auf 32,17 € mit Beginn der Preisanpassung zum 1.1.2024. Weiterhin wurde beschlossen, dass die Gemeinde die Mehrkosten von 0,21 € pro Mittagessen ab dem 1.1.2024 bis zum Schuljahresbeginn 2024/2025 übernimmt. Danach wurde die Preiserhöhung pro Mittagessen von 0,21 €, zusätzlich der 0,04 € zur Vereinfachung der Abrechnung, also insgesamt 0,25 €, an die Schüler/-innen weitergegeben.
Daher soll mit der aktuellen Preiserhöhung, zumindest mit dem gestiegenen Stundenverrechnungssatz, analog verfahren werden, sodass der Stundenverrechnungssatz weiterhin und dauerhaft von der Gemeinde übernommen wird. Der aktuelle Preis pro Mittagessen von 4,50 € soll, zur Vereinfachung der Abrechnung, weiterhin ab dem 1.1.2025 aufrechterhalten bzw. stabil bleiben. Die Differenz zwischen dem neuen Preis für ein Mittagessen von 4,60 € und dem aktuellen, beibehaltenen Mittagessenspreis von 4,50 €, also 0,10 € pro Mittagessen, soll die Gemeinde übernehmen.
Gemeinderat Heck fragt die Mittagessen pro Tag in der Mensa an. Hauptamtsleiter Homma berichtet, dass im Schuljahr 2022/2023 ca. 94 Mittagessen pro Tag an die Schüler/-innen ausgegeben wurden, im Schuljahr 2023/2024 wurden ca. 68 Mittagessen an einem Tag verteilt. Weiter fügte der Hauptamtsleiter an, dass die Essensausgabe in der Mensa nur montags bis donnerstags erfolgt.
Gemeinderat Streib fragt weiter an, ob jedes Kind im Schulzentrum in der Mensa essen gehen könne. Bürgermeister Walter erklärt, dass dies sowohl für die Kinder, die sich in der Ganztagsbetreuung befinden als auch für die Kinder in der Kernzeitbetreuung gelte. Im Gegensatz zu den Ganztagsbetreuungskindern müssen jedoch die Kinder in der Kernzeit selbstständig den Weg von der Schule zur Mensa laufen, da für diese keine Betreuungspflicht nach der regulären Kernzeit mehr bestünde. Grundsätzlich könne jedes Schulkind, so Bürgermeister Walter, sich entsprechende Bons für Mittagessen in der Schulbücherei kaufen und in der Mensa essen gehen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die dauerhafte Übernahme des gestiegenen Stundenverrechnungssatzes von 32,17 € auf 33,13 € mit Beginn der Preisanpassung zum 1.1.2025. Weiterhin übernimmt die Gemeinde zur Vereinfachung der Abrechnung jeweils die Differenz von 0,10 € zwischen dem neuen Preis pro Mittagessen von 4,60 € und dem aktuellen Preis von 4,50 €, sodass der aktuelle Preis pro Mittagessen für die Schüler/-innen konstant bleiben kann.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
15 | 0 | 0 |
TOP 8
Kalkulatorischer Zinssatz für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
Im Rahmen der Ertragshoheit der Gemeinde zählt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu den Bestandteilen der Gebührenkalkulation.
Neben den gebührenrelevanten Bereichen hat die Gemeinde seit der Einführung des NKHRs die kalkulatorischen Zinsen im gesamten Haushalt, auf Teilhaushaltsebene und darunter, darzustellen.
I.d.R. orientiert sich der für die Gemeinde relevante kalkulatorische Zinssatz an den tatsächlich zu zahlenden Fremdkapitalzinsen.
Da die Gemeinde Obrigheim keine Kreditmarktschulden hat, werden hilfsweise die Zinsen der beteiligten Abwasserzweckverbände zugrunde gelegt.
Um die Zinssätze auch für längere Kalkulationszeiträume festsetzen zu können, gibt der Gesetzgeber den Kommunen einen Korridor um die tatsächlichen Zinsen herum, ohne dass diese erneut angepasst werden müssen.
In der Kalkulation der Abwassergebühren wurde ein Zinssatz von 2,80 % (bisher 2,50 %) berücksichtigt.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen angenommenen Zinssatz für den gesamten Haushalt in den kommenden beiden Haushaltsjahren festzusetzen.
Im Zuge der Gebührenkalkulation Abwasser wird dieser Zinssatz unter Punkt 4 nochmals zusätzlich speziell im Hinblick auf die vorgenommene Kalkulation beschlossen.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Festsetzung des kalkulatorischen Zinssatzes für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 auf 2,80 % zu.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
15 | 0 | 0 |
TOP 9
Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – Abws)
Die Kalkulation der Abwassergebühren wurde zuletzt im Jahr 2022 durchgeführt. Die Kalkulation, die darin enthaltenen Annahmen und die daraus resultierenden Gebührensätze wurden vom Gemeinderat am 17.11.2022 beschlossen und betragen seit dem 1.1.2023 für Schmutzwasser 2,81 €/m³ und für Niederschlagswasser 0,53 €/m².
Aufgrund des Auslaufens des aktuellen Kalkulationszeitraums – Kalkulation 2023 und 2024 – wurden, zur Berücksichtigung möglicher Unterdeckungen in späteren Kalkulationen, die Abwassergebühren neu kalkuliert.
Die Neuberechnung kommt zu einer Gebührenobergrenze für die Schmutzwassergebühr in Höhe von 2,98 €/m³ bzw. 3,34 €/m³. Die Gebührenobergrenze für die Niederschlagswassergebühr wurde mit 0,52 €/m² bzw. 0,59 €/m² errechnet.
In der Kalkulation wurden die Kosten der beiden betroffenen Jahre prognostiziert und die geplanten Investitionen entsprechend der Investitionsplanung des Haushaltsplans berücksichtigt. Vonseiten der Gemeinde sind keine nennenswerten laufenden Unterhaltungen in den kommenden Jahren vorgesehen.
Aufgrund der gemachten Erfahrungen aus der Haltbarkeit der gemeindlichen Kanäle sind in der Gebührenkalkulation die Nutzungsdauern der Kanäle mit 50 Jahren (Abschreibungssatz 2 %) enthalten. Der kalkulatorische Zinssatz beträgt 2,80 %, siehe BV/045/2024.
Die Gebührenkalkulation enthält ausgleichsfähige und -pflichtige Gebührenunter- bzw. -überdeckungen.
Der Gemeinderat hat bezüglich der Kalkulation der Abwassergebühren diverse Beschlüsse zu fassen.
Zusätzlich zu den bekannten Beschlüssen ist künftig eine weitere Gebühr durch den Gemeinderat der Gemeinde Obrigheim zu beschließen und in die Abwassersatzung aufzunehmen.
Bisher wurden die Gebühren für Zwischenzähler durch den Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach kalkuliert, in deren Satzung festgelegt und eingezogen. Im Rahmen einer GPA-Prüfung ergab sich die Notwendigkeit einer Änderung dieser Systematik. Die GPA kam zu dem Ergebnis, dass Zwischenzähler Einrichtungen der Abwasserbeseitigung seien und somit von der jeweiligen Gemeinde festzusetzen. Die Gebührenkalkulation erfolgt weiterhin über den Zweckverband.
Gemeinderat Lukas bekundet Bedenken bei der Prognose bzw. Schätzung, dass die Abwassermenge konstant angenommen werde. Im Gegensatz zum Frischwasserverkauf würden hingegen immer größere Wasserbedarfe bei der Mühlbachgruppe angesetzt werden. Bau- und Rechnungsamtsleiter Sienholz entgegnet hierauf, dass die Wassermengen in Obrigheim relativ konstant bleiben. Die qm-Zahl der versiegelten Fläche hingegen musste erhöht werden. Grund hierfür sind die neuen Baugebiete, so abschließend der Bau- und Rechnungsamtsleiter.
Beschluss
Bezeichnung nach Nenndurchfluss und Dimension | nach MID | Grundgebühr/Monat |
Qn 1,5/ DN 15 | Q3 2,5 | 2,70 Euro |
Qn 2,5/ DN 20 | Q3 4 | 3,05 Euro |
Qn 6/ DN 25 | Q3 10 | 3,65 Euro |
Qn 10/ DN 40 | Q3 16 | 4,70 Euro |
11. Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) der Gemeinde Obrigheim in der Fassung des in dieser Verwaltungsvorlage enthaltenen Satzungsentwurfs.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
15 | 0 | 0 |
TOP 10
Erlass einer Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung)
Mit Urteil vom 18. April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer bisherigen Form für grundgesetzwidrig erklärt. Um dem Gesetzgeber aufgetragen eine Neuregelung zu treffen und diese bis zum 31.12.2024 umzusetzen.
Hintergrund der Entscheidung war, dass die bisherige Grundsteuer auf den Werten des Jahres 1964 beruht. Ursprünglich hätten diese im 5-Jahres-Turnus überprüft werden müssen, was nie erfolgte.
Neben dem Grundsteuergesetz des Bundes entstand dabei auch das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg, welches für die Erhebung der Grundsteuer maßgeblich ist. Durch diese Gesetzesänderung verändert sich auch die Grundlage der Grundsteuer deutlich.
Berechnung der Grundsteuer bisher
Einheitswert x Grundsteuermesszahl = Messbetrag
Der Einheitswert wurde nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes festgelegt.
Die Höhe der Messzahl richtete sich nach den Grundstücksarten bzw. Bebauungen.
Messbetrag x Hebesatz = Jahresgrundsteuer
Der Hebesatz ist der Hundertsatz, den die Gemeinde mittels Satzung zur Berechnung der Grundsteuer festlegt. Bisher betrug dieser für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 330 % und für die sonstigen Grundstücke ebenfalls 330 %.
Berechnung ab dem 1.1.2025
Bodenrichtwert x Grundstückgröße = Grundsteuerwert
Grundsteuerwert x Grundsteuermesszahl = Messbetrag
Die Grundsteuermesszahl wird erneut gesetzlich geregelt, deren Höhe weicht jedoch von den alten Regelungen ab.
Messbetrag x Hebesatz = Jahresgrundsteuer
Hier gibt es grundsätzlich keine Veränderung zum alten Recht.
Wie ersichtlich, ist der Bodenrichtwert künftig der wesentliche Punkt bei der Berechnung der Grundsteuer. Dieser wird durch den Gutachterausschuss festgelegt. Somit war die Grundsteuerreform auch der Auslöser der Zentralisierung der Gutachterausschüsse bei der Stadt Mosbach für den gesamten Neckar-Odenwald-Kreis.
Von Landesseite wurde in der näheren Vergangenheit regelmäßig eine Aufkommensneutralität durch die Grundsteuer gewährleistet. Wenn letztlich jeder die gleiche Grundsteuer zu zahlen hätte wie vor der Änderung, so hätte man keine Gesetzesänderung benötigt.
Vielmehr wird es zu Belastungsverschiebungen kommen.
Aufgrund der neuen Berechnungssystematik leuchtet ein, dass Grundstücke mit einer größeren Fläche auch stärker belastet werden als verhältnismäßig kleine Grundstücke mit vielen Nutzern. Darüber hinaus sind speziell in den neueren Baugebieten die Bodenrichtwerte höher als beispielsweise in den Ortskernen.
Da sich die Verwaltung dennoch an die Aufkommensneutralität halten möchte, was im vorliegenden Fall jedoch nur das Gesamtaufkommen als maßgebliche Größe betreffen kann, wurden auf dieser Grundlage bzw. aus den neuen Messbeträgen die neuen Hebesätze berechnet.
Grundsteuer A:
Messbetrag bisher: 4.692,88 € – Hebesatz: 330 v.H.
Messbetrag künftig: 4.061,26 € – Hebesatz: 381 v.H.
Zu beachten ist, dass derzeit lediglich knapp 50 % der Grundsteuerfälle vom Finanzamt bearbeitet wurden. Da hier noch zumeist Verringerungen in den Messbeträgen erwartet werden, wurde der Hebesatz auf 440 v.H. festgelegt.
Grundsteuer B:
Messbetrag bisher: 201.895,94 € – Hebesatz: 330 v.H.
Messbetrag künftig: 132.277,84 €– Hebesatz: 504 v.H.
Es zeigt sich auch hier, dass noch nicht alle Objekte vom Finanzamt bearbeitet wurden.
Da die Kosten des Gutachterausschusses mittelbar mit der Grundsteuerreform einhergehen, wurden diese Kosten ebenfalls in der Zielgröße der Grundsteuer berücksichtigt. Insgesamt sollen daher über die Grundsteuer B 700.000,- € anstelle von ca. 666.000,- € eingenommen werden. Bei Betrachtung dieses Betrags ergibt sich somit ein Hebesatz von rund 530 v.H.
Aufgrund unterschiedlicher Bodenrichtwerte in den einzelnen Kommunen ist ein Vergleich mit Nachbarkommunen künftig nicht mehr möglich.
Erst im Laufe des Jahres 2025 wird sich durch die noch fehlenden Grundsteuerfälle zeigen, wie sich die Grundsteuer tatsächlich entwickelt.
Ggf. muss dann zum Jahreswechsel 2025/2026 der Hebesatz nochmals angepasst werden.
Der neu aufgenommene § 4 der beigefügten Hebesatzsatzung entspricht den bisherigen gesetzlichen Regelungen.
Der neue § 52 Landesgrundsteuergesetz BW lockert die bisherige Regelung, sodass die Kommunen künftig diese Abweichungen der Standfälligkeiten bestimmen können.
Bau- und Rechnungsamtsleiter Sienholz zeigt anhand einer Präsentation zum Erlass der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer u.a. die rechtliche Notwendigkeit auf. So wurde im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.4.2018 die einheitsbewertete Grundsteuer aus dem Jahre 1964 als verfassungswidrig erklärt. Die neue Grundsteuerreform müsse sodann bis zum 31.12.2024 umgesetzt werden. Die zukünftige Grundsteuer wird von den Bundesländern unterschiedlich berechnet, so Herr Sienholz. Im Gegensatz zu Baden-Württemberg, die das „Bodenwertmodell“ nutzt, gäbe es weitere länderverschiedene Modelle, wie z.B. das „Flächenmodell“ in Bayern oder das „Flächen-Faktor-Modell“ in Hessen. Ein länderübergreifender Vergleich sei aufgrund der Unterschiedlichkeit der Berechnungen nun nicht mehr möglich. Jedoch lassen sich auch umliegende Kommunen in Baden-Württemberg nicht mehr vergleichen, da die Bodenrichtwerte ebenfalls unterschiedlich sein können. Bau- und Rechnungsamtsleiter Sienholz zeigt kurz die Berechnung der Grundsteuer ab 2025 auf. So ergäbe die Fläche x dem Bodenrichtwert den Grundsteuerwert, den Grundsteuerwert x der Messzahl den Messbetrag und der Messbetrag x dem Hebesatz die Jahresgrundsteuer. Abschließend zur Präsentation führt der Bau- und Rechnungsamtsleiter verschiedene Berechnungen der Grundsteuer auf. Während z.B. ein Einfamilienhaus mit ca. 1.000 m² Grundstück und einem hohen Bodenrichtwert, einen Grundsteuerwert von 115.050 € mit der neuen Grundsteuerberechnung nun 554,91 € statts bisher 325,05 € zahlen müsse, seien die Gewinner der neuen Grundsteuer die Gewerbebetriebe, die im Beispiel bei einem Grundsteuerwert von 73.766,65 € zukünftig „nur“ noch 508,25 € zahlen müssen, im Gegensatz zu bisher 2.490,87 €.
Gemeinderat Mütz stellt gemäß der Geschäftsordnung des Gemeinderats der Gemeinde Obrigheim den Antrag, den Hebesatz bei der Grundsteuer A nicht wie im Sachverhalt aufgeführt auf 440 v.H. festzulegen, sondern den zukünfigen Hebesatz auf 420 v.H. festzulegen.
Es erfolgt die Abstimmung der von Gemeinderat Mütz beantragten Änderung des Hebesatzes der Grundsteuer A von 440 v.H. auf 420 v.H.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
3 | 9 | 3 |
Der Antrag vom Gemeinderat Mütz wurde somit abgelehnt und es erfolgt die Abstimmung des ursprünglichen Beschlussantrags.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Erlass der Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) in der beigefügten Form zu.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
13 | 0 | 2 |
TOP 11
Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung)
Zu Beginn dieses TOP verliest Gemeinderat Mütz seine Stellungnahme als Wortprotokoll vor:
„Heute haben wir im Anschluss die Entscheidung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung. Diese hatten wir zuletzt in der Sitzung am 25. März 2021 auf den heutigen Stand geändert.
Grundlage für die Überarbeitung dieser Satzung war hierfür die am 23. Okt. 2017 veröffentlichte Mustersatzung des Gemeindetags Baden-Württemberg. Die gültige Satzung enthielt gemäß unserer damaligen Vorlage Nr. 12/2021 für den Gemeinderat wesentliche Ergänzungen oder Änderungen in dem § 2 Abs. 4, in dem § 8 Abs. 1, in § 10 Abs. 2 Nr. 4 und in § 13 (Artzuschlag) sowie Regelungen zu Rundungen von Nachkommastellen in den §§ 8 bis 10.
Die heutige Vorlage betrifft die §§ 25, 30 und 35 der Satzung und regelt dabei, dass die Gemeinde Obrigheim für die in § 36 genannten Erschließungsanlagen unter Punkt 1,2,3 und 5 Erschließungsbeiträge erhebt.
Dies wiederum war bis heute im § 36 im letzten Satz verneint worden.
Zur Klarstellung soll der § 36 so geändert werden, dass die Ziffern 1,2,3 und 5 im § 36 ersatzlos gestrichen werden. Dies bedeutet, dass nur für Kinderspielplätze (Ziff. 4) keine Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes anfallen werden.
Nach Rücksprache mit dem Bauamt wurde mir versichert, dass keine Bürger in dem zurückliegenden Zeitraum von April 2021 bis heute durch die jetzt zu korrigierende Satzung in irgendeiner Form betroffen waren. Vielmehr beseitigt man durch die Beschlussvorlage den seinerzeit von den Rechtsaufsicht beanstandeten Fehler.
Es ist sicher nicht schädlich und stärkt die Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Gemeinderat, wenn der Rat rechtzeitig über einen Mangel informiert und hingewiesen ist.
Meine persönliche Anmerkung zum Schluss, an diesem Beratungspunkt, damals in 2021, habe ich weder bei Beratung noch bei der Beschlussfassung, aufgrund von Abwesenheit, nicht teilgenommen.“
Es folgt der Sachverhalt zum Beschlussvorschlag:
Am 25. März 2021 beschloss der Gemeinderat die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung).
Im Rahmen einer beitragsrechtlichen Prüfung wurden Unstimmigkeiten in der Erschließungsbeitragssatzung festgestellt.
Die §§ 25, 30 und 35 regeln dabei, dass die Gemeinde Obrigheim für die in § 36 Nrn. 1, 2, 3 und 5 genannten Erschließungsanlagen Erschließungsbeiträge erhebt.
Der Wortlaut des § 36 lautet jedoch:
Die Gemeinde erhebt für öffentliche
keine Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
Zur Klarstellung soll der § 36 in der Gestalt geändert werden, dass die Nrn. 1, 2, 3 und 5 ersatzlos gestrichen werden.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) in der vorliegenden Fassung.
Abstimmungsergebnis
Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
15 | 0 | 0 |
Das ausführliche Protokoll kann im Hauptamt (Zimmer 211) im Rathaus zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden.