Aufgrund einiger Beschwerden in der letzten Zeit möchten wir auf die Polizeiverordnung der Stadt Reutlingen zum Thema „Schutz gegen Lärmbelästigung“ hinweisen. Wer sich nicht an die Polizeiverordnung hält, handelt ordnungswidrig, dies kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Auszug aus der Polizeiverordnung der Stadt Reutlingen (Fassung vom 16.05.2013)
Abschnitt 2 „Schutz gegen Lärmbelästigung“
§ 2
Nachtruhe
Es ist verboten, in der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören.
§ 3
Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. Ä.
(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder gespielt werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht:
a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,
b) für amtliche Durchsagen.
§ 4
Lärm aus Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen
Aus Gaststätten, Gartenwirtschaften, Vergnügungs- und Versammlungsräumen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten.
§ 5
Nutzung von Sport- und Spielplätzen
(1) Sport- und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 20:00 und 08:00 Uhr, während der gesetzlich festgelegten Sommerzeit (MESZ) von 21:00 bis 08:00 Uhr, nicht benutzt werden.
(2) Dies gilt nicht für den bis 22:00 Uhr unter Aufsicht durchgeführten Spiel- und Trainingsbetrieb der Sportvereine auf Sportplätzen.
(3) Auf Kinderspielplätzen ist der Konsum alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel und der Aufenthalt von Personen, die deutlich erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen, untersagt.
§ 6
Nichtgewerbliche Haus- und Gartenarbeiten
(1) Nichtgewerbliche Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 07:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis
20:00 Uhr ausgeführt werden.
(2) Sofern nichtgewerbliche Arbeiten mit Geräten oder Maschinen durchgeführt werden, die in den Anwendungsbereich der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung fallen, richten sich deren Nutzungszeiten nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung.1
§ 7
Altglassammelbehälter
Altglassammelbehälter, die weniger als 100 m von der Wohnbebauung entfernt stehen, dürfen werktags (Montag bis Samstag) in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht benutzt werden.
1 Zu § 6 Abs. 2: Diese gelten z.B. für das Rasenmähen.