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Auszug aus der Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Aktuell erreichen uns Beschwerden über mangelhaft gereinigte Gehwege. Insbesondere die derzeit anfallenden Lindenblüten verursachen eine Rutschgefahr....

Aktuell erreichen uns Beschwerden über mangelhaft gereinigte Gehwege. Insbesondere die derzeit anfallenden Lindenblüten verursachen eine Rutschgefahr.

Wir möchten Sie deshalb nochmals an die Reinigungspflichten erinnern. Die vollständige Streupflichtsatzung finden Sie auf der Homepage der Stadt Tübingen.

§ 1

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten, die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu

bestreuen.

§ 2

Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (zum Beispiel Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben (§ 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und

Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter, bei besonders breiten Straßen nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite beträgt (§ 41 Abs. 6 Straßengesetz).

§ 3

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. Falls solche Gehwege nicht vorhanden sind, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,50 m. Als Gehwege im Sinne von Satz 1 gelten auch Fußwege, gemeinsame Geh- und Radwege (nicht durch eine Trennlinie voneinander getrennt bzw. nicht farblich gekennzeichnet), Staffeln oder entsprechende Flächen am Rande von Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen.

§ 4

Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigung der Gehwege und der sonstigen in § 3 genannten Flächen umfasst die Beseitigung der durch die gewöhnliche Benutzung oder auf andere Weise verursachten Verschmutzung, insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Unrat und Laub. Sie ist nach Bedarf, mindestens aber

einmal wöchentlich, vorzunehmen.

Erscheinung
Pfrondorfer Blättle
NUSSBAUM+
Ausgabe 30/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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