Stadtverwaltung Boxberg
97944 Boxberg
Aus den Rathäusern

Az.: 43-8468.01/FL-4862/14

Öffentliche Bekanntmachung Flurbereinigung Ahorn-Buch (Wald), Main-Tauber-Kreis Flurbereinigungsbeschluss vom 4.12.2024 1. Aufgrund von § 4 des...

Öffentliche Bekanntmachung
Flurbereinigung Ahorn-Buch (Wald), Main-Tauber-Kreis
Flurbereinigungsbeschluss
vom 4.12.2024
1. Aufgrund von § 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16.3.1976 (BGBl. I S. 546) ordnet hiermit das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung die Flurbereinigung Ahorn-Buch (Wald) nach §§ 1 und 37 FlurbG an.
Sie wird vom Landratsamt Main-Tauber-Kreis – untere Flurbereinigungsbehörde – durchgeführt.
Das Flurbereinigungsgebiet besteht aus sechs Gebietsteilen und umfasst überwiegend Waldflächen auf der Gemarkung Buch der Gemeinde Ahorn.
Der östlich von Buch gelegene Gebietsteil umfasst im Wesentlichen die Waldflächen in den Distrikten Haag und Am Heckfelder Weg sowie die Gewanne Am Heckfelder Weg einschließlich angrenzender landwirtschaftlich genutzter Flächen in den Gewannen Im Berg, Äußerer Ahorn, Baumannswiesen, Holzwiesen und Links am Heckfelder Weg.
Der südöstlich von Buch gelegene Gebietsteil umfasst hauptsächlich die Waldflächen im Gewann Brommbach.
Der südlich von Buch gelegene Gebietsteil umfasst im Wesentlichen die Waldflächen, einschließlich angrenzender landwirtschaftlich genutzter Flächen im Distrikt Meßbach sowie in den Gewannen Eubigheimer Tal und Meßbach.
Die beiden südwestlich von Buch gelegenen Gebietsteile umfassen hauptsächlich die Waldflächen des Gewanns Hasenhölzle und die Waldflächen im Distrikt Arnbach, den Gewannen Arnbach und Hintere Arnbach.
Der nordwestlich von Buch gelegene Gebietsteil umfasst im Wesentlichen die Waldflächen der Distrikte Hohbuch, Mosig, Kleine Pfaffenwiesen, Große Pfaffenwiesen, Berkleswald sowie die Gewanne Kreutzstein, Vordere Maschlanden, Hintere Maschlanden, Mosig, Pfaffenwiesen, Kohlplatte, Waschgrube, Arnsfelden einschließlich angrenzender landwirtschaftlich genutzter Flächen in den Gewannen Am Schwarzenbrunner Weg, Am Gerichtstetter Pfad, Am Hölzlein, Kleines Flürlein (unter der Kohlplatte), Alte Wiesen, Am neuen Acker und Im Tal.
Es wird mit einer Fläche von rd. 250 ha in dem aus der Gebietskarte vom 14.11.2024 näher ersichtlichen Umfang festgestellt.
Die Begründung und die Gebietskarte sind Bestandteile dieses Beschlusses.
2. Am Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt
- als Teilnehmer die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke. Sie bilden die Teilnehmergemeinschaft.
- als Nebenbeteiligte die Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken sowie die Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Gebiets mitzuwirken haben.
Die mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses entstehende
Teilnehmergemeinschaft führt den Namen
„Teilnehmergemeinschaft der
Flurbereinigung Ahorn-Buch (Wald)“.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in 74744 Ahorn-Buch.
3. Dieser Beschluss mit Begründung und Gebietskarte liegt einen Monat - vom ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachung an gerechnet - im Rathaus Ahorn-Eubigheim sowie in den Rathäusern Lauda-Königshofen, Königheim, Hardheim und Boxberg während der ortsüblichen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Die Wirkungen dieses Beschlusses treten am Tag nach der Bekanntgabe in der betreffenden Gemeinde ein.
Zusätzlich kann der Beschluss mit Begründung und Gebietskarte auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. Verfahren (www.lgl-bw.de/4862) eingesehen werden.
Datenschutzrechtliche Hinweise zu den personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erhoben werden, können auf der Internetseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g.
Verfahren (www.lgl-bw.de/4862) sowie auf der Internetseite des Landratsamts Main-Tauber-Kreis eingesehen werden.
4. a) Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Verfahren berechtigen, z. B. Pachtrechten, werden aufgefordert, diese Rechte innerhalb von 3 Monaten beim Landratsamt Main-Tauber-Kreis - untere Flurbereinigungsbehörde - Gartenstraße 1, 97941 Tauberbischofsheim anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber eines solchen Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist.
b) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.
Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
Sind entgegen diesen Vorschriften Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand, notfalls mit Zwang, wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.
c) Bäume, Beerensträucher, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Fehlt die Zustimmung, muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
d) Auf den in das Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Waldgrundstücken dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde
vorgenommen werden. Anderenfalls kann diese anordnen, dass die abgeholzte oder verlichtete Fläche wieder ordnungsgemäß zu bepflanzen ist.
e) Wer den unter b) - d) genannten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann wegen Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.
f) Neben den unter a) bis d) genannten Einschränkungen gelten die Beschränkungen nach dem Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz sowie dem Naturschutzrecht (z. B. Dauergrünlandumwandlungsverbot, Biotop- und Artenschutz) unverändert weiter.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung, Büchsenstraße 54, 70174 Stuttgart, eingelegt werden.
gez. Jürgen Eisenmann DS

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