Bebauungsplan „Südlich Paul-Gerhardt-Straße – Änderung I“,
Gemarkung Bruchsal
Örtliche Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Südlich Paul-Gerhardt-Straße – Änderung I“,
Gemarkung Bruchsal
Hier: Erneute Veröffentlichung der Planunterlagen
Im Nachgang zu dem vom Gemeinderat der Stadt Bruchsal in öffentlicher Sitzung am 04.06.2024 beschlossenen Entwurf des Bebauungsplanes „Südlich Paul-Gerhardt-Straße – Änderung I“, Gemarkung Bruchsal und der örtlichen Bauvorschriften für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Südlich Paul-Gerhardt-Straße – Änderung I“, Gemarkung Bruchsal, findet aufgrund von inhaltlichen Änderungen am Entwurf des Bebauungsplanes eine erneute Veröffentlichung der Planunterlagen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB statt. Die Veröffentlichungsfrist und die Frist zur Stellungnahme wird gemäß § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf den nachfolgend genannten Veröffentlichungszeitraum verkürzt.
Dies wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ziel und Zweck der Planung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen, die unter Wahrung des bestehenden Siedlungscharakters eine maßvolle Ausschöpfung von vorhandenen Nachverdichtungspotenzialen sowie die zielgerichtete Umsetzung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ermöglichen.
Das Plangebiet hat eine Fläche von ca. 22.754 m² und wird begrenzt:
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ist der Plandarstellung zu entnehmen:
Abb.:Räumlicher Geltungsbereich (ohne Maßstab).
Folgende Änderungen am Entwurf des Bebauungsplanes machen eine erneute Veröffentlichung der Planunterlagen gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB und eine erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB erforderlich:
Darüber hinaus wurden die Hinweise und Ausführungen (u. a. zum Thema Artenschutz) sowie die nachrichtlichen Übernahmen in den Unterlagen überarbeitet. Die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplanes wurde entsprechend angepasst.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Änderungen und Ergänzungen sind in den Unterlagen entsprechend gekennzeichnet.
Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften werden in der Zeit vom
Montag, 27. Januar 2025 bis einschließlich Montag, 10. Februar 2025
veröffentlicht.
Die Unterlagen können auf der Internetseite der Stadt Bruchsal unter www.bruchsal.de/leben/bauen+_+wohnen/Bauleitplanung(Bebauungspläne im Verfahren) eingesehen werden.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit im oben genannten Zeitraum beim Bürgermeisteramt der Stadt Bruchsal im Rathaus am Otto-Oppenheimer-Platz, Otto-Oppenheimer-Platz 5, Erdgeschoss, Raum B 024, während der Dienststunden:
Montag 8.00 Uhr – 16.00 Uhr
Mittwoch und Freitag 8.00 Uhr – 13.00 Uhr
Donnerstag 8.00 Uhr – 17.00 Uhr
zur Verfügung gestellt.
Während des Veröffentlichungszeitraumes können Anregungen und Stellungnahmen vorgebracht werden. Diese sollen vorzugsweise elektronisch per E-Mail an traegerbeteiligung.spa@bruchsal.de eingereicht werden. Darüber hinaus können die Stellungnahmen auch schriftlich (Stadtplanungsamt Bruchsal, Otto-Oppenheimer-Platz 5, 76646 Bruchsal) oder zur Niederschrift, abgegeben werden.
Gemäß § 4a Abs. 5 BauGB können nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bauleitplan im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt wird. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach §3Abs. 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Bruchsal, 17.01.2025
gez. Cornelia Petzold-Schick
Oberbürgermeisterin