
Es muss immer wieder festgestellt werden, dass Bäume, Hecken und Sträucher von Grundstücken in den Gehweg- und Straßenraum hineinragen, sodass diese oft nur noch mit Einschränkungen von den Verkehrsteilnehmern genutzt werden können.
Oftmals verdecken sie auch die Sicht an Kreuzungen und Einmündungen von Straßen oder die Sicht auf Wegweiser, Verkehrszeichen und Straßenbeleuchtungen.
Nach den Bestimmungen des Straßengesetzes von Baden-Württemberg und der Straßenverkehrsordnung sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die auf ihren Grundstücken befindlichen Bäume, Hecken und Sträucher entsprechend zurückzuschneiden. Das sog. Lichtraumprofil gibt Angaben über die Maße, wie weit zurückgeschnitten werden muss:
Der Zeitraum außerhalb der Vegetationsperiode vom 1.10. bis 28.2. ist hierfür gut geeignet – also „wenn nicht jetzt, wann dann“. Aber auch in der Vegetationszeit gilt die Pflicht, das Lichtraumprofil einzuhalten. Das Lichtraumprofil von 2,5 m über Gehwegen und 4,5 m über Straßen ist dabei zu beachten. Vorstehende Erläuterungen gelten auch für Feldwege. Bei Nichtbeachtung kann die Ersatzvornahme angeordnet werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.