Anpflanzungen entlang von Straßen und Wegen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet bzw. zurückgeschnitten werden.
Schon bald nach Beginn der Vegetation im Frühjahr ist immer wieder festzustellen, dass durch überwachsende Zweige von Bäumen, durch dicht wucherndes Buschwerk oder durch hohes Gras Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht mehr sichtbar sind. Das kann zu gefährlichen Situationen führen. Damit Einmündungen und Knotenpunkte wieder gut sichtbar sind, muss sichtbehindernder Bewuchs zurückgeschnitten werden.
Eigentümer von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen sind verpflichtet (§ 28 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg), Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:
Diese Regeln gelten auch für Feldwege. Gerade landwirtschaftliche Fahrzeuge und auch überbreite Anbaugeräte an landwirtschaftlichen Zugmaschinen benötigen diese Freiräume, um angrenzende Grundstücke nicht übermäßig zu beeinträchtigen.
Das Zurückschneiden von Pflanzen aus Gründen der Verkehrssicherheit ist das ganze Jahr über gestattet.
Bitte sehen Sie dies nicht nur als lästige Pflicht an, sondern bedenken Sie, dass bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden kann.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachten dieser Vorschrift ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer eingeleitet werden kann.