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Bäume, Sträucher und Hecken an öffentlichen Straßen und Wegen

Bitte Lichträume über Straßen und Wegen freihalten Anpflanzungen entlang von Straßen und Wegen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können...
Foto: Stadt Göppingen

Bitte Lichträume über Straßen und Wegen freihalten

Anpflanzungen entlang von Straßen und Wegen verschönern das Landschafts- und Ortsbild. Sie können aber auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, wenn sie nicht regelmäßig ausgeästet bzw. zurückgeschnitten werden.

Schon bald nach Beginn der Vegetation im Frühjahr ist immer wieder festzustellen, dass durch überwachsende Zweige von Bäumen, durch dicht wucherndes Buschwerk oder durch hohes Gras Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht mehr sichtbar sind. Das kann zu gefährlichen Situationen führen. Damit Einmündungen und Knotenpunkte wieder gut sichtbar sind, muss sichtbehindernder Bewuchs zurückgeschnitten werden.

Eigentümer von Bäumen und Sträuchern an öffentlichen Straßen sind verpflichtet (§ 28 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg), Anpflanzungen so zurückzuschneiden, dass folgende Lichträume frei bleiben:

  • An Straßen dürfen bis zu einer Höhe von 4,5 m Äste nicht in die Fahrbahn ragen. Über der gesamten Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 m frei bleiben.
  • An Radwegen dürfen bis zu einer Höhe von 2,5 m Äste nicht hineinragen.
  • An Fußwegen dürfen bis zu einer Höhe von 2,3 m Äste nicht hereinragen.
  • An Straßenkreuzungen und -einmündungen müssen Hecken, Sträucher und Anpflanzungen stets so niedergehalten werden, dass eine ausreichende Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist (höchstens 80 cm).
  • Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so zurückzuschneiden, dass das Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahrgenommen werden kann.

Diese Regeln gelten auch für Feldwege. Gerade landwirtschaftliche Fahrzeuge und auch überbreite Anbaugeräte an landwirtschaftlichen Zugmaschinen benötigen diese Freiräume, um angrenzende Grundstücke nicht übermäßig zu beeinträchtigen.

Das Zurückschneiden von Pflanzen aus Gründen der Verkehrssicherheit ist das ganze Jahr über gestattet.

Bitte sehen Sie dies nicht nur als lästige Pflicht an, sondern bedenken Sie, dass bei Unfällen oder Beschädigungen an Fahrzeugen der Besitzer von Bäumen und sonstigen Anpflanzungen, die nicht auf das notwendige Maß zurückgeschnitten sind, ersatzpflichtig gemacht werden kann.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtbeachten dieser Vorschrift ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer eingeleitet werden kann.

Erscheinung
Bartenbacher Informationen
NUSSBAUM+
Ausgabe 46/2025
von Bezirksamt Bartenbach
11.11.2025
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