Inkrafttreten des Bebauungsplanes „Untere Auäcker“ – 3. Änderung und örtliche Bauvorschriften
gemäß § 13 BauGB
Planbereich Nr. 55.02/3
Gemarkung Jesingen
Der Gemeinderat hat am 17.12.2025 den oben genannten Bebauungsplan und örtlichen Bauvorschriften jeweils als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind der Lageplan der Stadt Kirchheim unter Teck mit Textteil und die örtlichen Bauvorschriften vom 03.07.2025 / 18.11.2025 sowie die Begründung vom 03.07.2025 / 18.11.2025.
Die Begrenzung des Plangebietes ergibt sich durch die Blumenstraße im Norden (Flurstück 3078), der bestehenden Nachbarbebauung im Osten (Flurstück 3085), der stillgelegten Bahnlinie im Süden (Flurstück 3333/1) und der Lettenäckerstraße im Westen (Flurstück 3367).
Der Geltungsbereich erstreckt sich auf dem Flurstück 3086. Das Flurstück 3367 wird angeschnitten. Alle Flurstücke befinden sich auf der Gemarkung Jesingen.
Der Bebauungsplan einschließlich Begründung kann während der Dienststunden bei der Stadtverwaltung Kirchheim unter Teck, Abteilung Städtebau und Baurecht, Sachgebiet Stadtplanung, Alleenstraße 3, 2. Stock, eingesehen werden.
Mit dieser Bekanntmachung wird der oben genannte Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Jeder kann den Plan mit Begründung einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: Unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn
Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Stadt Kirchheim unter Teck, Marktstraße 14, 73230 Kirchheim unter Teck, (bzw. planung@kirchheim-teck.de) geltend zu machen.