Aus den Rathäusern

Baum- und Heckenschnitt bis Ende Februar

Hecken rechtzeitig zurückschneiden Immer wieder wird festgestellt, dass Hecken und Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und Fußgänger...
Grafik zum lichten Verkehrsraumprofil

Hecken rechtzeitig zurückschneiden
Immer wieder wird festgestellt, dass Hecken und Sträucher in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und Fußgänger behindern sowie Verkehrsschilder verdecken. Wir machen darauf aufmerksam, dass jeder Gartenbesitzer verpflichtet ist, seine Hecken und Sträucher so zurückzuschneiden, dass vorbeigehende Personen oder vorbeifahrende Fahrzeuge nicht behindert werden und Verkehrszeichen für den Verkehrsteilnehmer sichtbar bleiben.
Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze sowie Bäume, die außerhalb des Waldes und auf gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, dürfen nach den Vorschriften im Bundesnaturschutzgesetz nur in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar geschnitten oder gefällt werden. Ausnahmegenehmigungen oder zeitliche Verlängerungen durch das Landratsamt sind nicht mehr möglich. Forstwirtschaftliche Arbeiten sind von dem Verbot nicht betroffen. Auch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung von Bäumen oder die Beseitigung des jährlichen Zuwachses von Pflanzen, z. B. an Thuja-, Liguster- oder Hainbuchenhecken, Beeren- oder Ziersträuchern sowie Obstbäumen sind ganzjährig zulässig.
Freihalten des lichten Verkehrsraumprofils entlang öffentlicher Verkehrswege

Bitte prüfen Sie die Hecken und Sträucher auf Ihrem Grundstück und schneiden Sie diese rechtzeitig so zurück, dass sie nicht zum Ärgernis für andere werden. Achten Sie bitte dabei auch auf eventuell brütende Vögel, die ihr Nest in Ihren Hecken eingerichtet haben könnten. Hierzu möchten wir Ihnen zur Verdeutlichung noch einige informative Daten aufzeigen: Um Beeinträchtigungen zu vermeiden, muss bei öffentlichen Verkehrsflächen der Luftraum über der Fahrbahn bis 4,50 m, über Geh- und Radwegen bis mindestens 2,50 m Höhe von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten werden. Der Bewuchs ist, entlang der Geh- und Radwege, bis zur Geh- bzw. Radweghinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mindestens 0,75 m einzuhalten. Das Austreiben während der Wachstumsperiode ist dabei zu berücksichtigen. Bezüglich der Sichtverhältnisse an Kreuzungen muss zumindest gewährleistet sein, dass ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer, bei Anfahrt aus dem Stand, ohne nennenswerte Behinderung bevorrechtigter Fahrzeuge sicher einbiegen oder kreuzen kann.

Erscheinung
Altensteig Aktuell
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2025
von Stadt Altensteig
28.10.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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