Aus den Rathäusern

Baum- und Heckenschnitt zur Verkehrssicherheit

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht haben nicht nur die Gemeinde, sondern auch die privaten Anlieger dafür zu sorgen, dass von Bäumen und Heckenauswüchsen...

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht haben nicht nur die Gemeinde, sondern auch die privaten Anlieger dafür zu sorgen, dass von Bäumen und Heckenauswüchsen ihrer Grundstücke keine Gefahr für den fließenden Verkehr sowie für Fußgänger ausgeht. Für die gemeindlichen Grundstücke ist der Bauhof vielfach im Einsatz, um im Bereich von Radwegen, Fußgängerwegen, Spielplätzen usw. Bäume und Sträucher zurückzuschneiden.

Ein Rückschnitt zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist zu jeder Jahreszeit möglich.

Unsere Bilddarstellung zeigt, wie auch private Grundstückseigentümer verpflichtet sind, ihre Bäume und Hecken so zu schneiden, damit von ihren Grundstücken keine Gefahr für den Verkehrsbereich besteht. Bei Bäumen ist insbesondere das Lichtraumprofil zu beachten: 4,50 m über Straßen, 2,50 m über Gehwegen.

Auch sollten private Grundstückseigentümer dafür sorgen, dass die Ausleuchtung der gemeindlichen Straßenlaternen hin zu Gehwegen oder Straßen nicht durch Hecken/ Äste usw. beeinträchtigt wird. Vor allem unsere Kinder und ältere Mitbürger danken es Ihnen.

Ihre Gemeindeverwaltung

Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils – Rückschnitt des Bewuchses an Straßen und Gehwegen sowie Sauberhaltung von Grundstücken

Aktuell befinden wir uns in der Vegetationsphase. Durch das starke Wachstum von Gehölz und Sträuchern wachsen Hecken, Sträucher und Bäume in den Gehwegbereich hinein. Oftmals können die Gehwege in ihrer ursprünglichen Breite nicht genutzt werden. Fußgänger, insbesondere Kleinkinder, ältere Personen oder Personen mit Kinderwagen, sind dann gezwungen, auf die Straße auszuweichen. Dies kann unter Umständen zu gefährlichen Situationen führen.

Des Weiteren kann der Bewuchs die Sicht auf öffentliche Einrichtungen, wie Beleuchtung und Verkehrsschilder, beeinträchtigen.

Das Straßengesetz Baden-Württemberg (§ 28) verpflichtet den Grundstückseigentümer bzw. Grundstücksbesitzer, Anpflanzungen so zu unterhalten, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinflusst wird.

Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer, ihre Hecken, Sträucher und Bäume an Gehwegen, aber auch an Straßen, zurückzuschneiden. Bei Bäumen ist insbesondere das Lichtraumprofil maßgeblich: 4,50 m über Straßen, 2,50 m über Gehwegen.

Ebenfalls ein Dauerthema ist das Sauberhalten von innerörtlichen Grundstücken. Hier werden die Grundstückseigentümer ebenfalls gebeten, die Grundstücke so zu pflegen, dass angrenzende Grundstücke, u. a. durch Samenflug oder Wildwuchs, nicht beeinträchtigt werden.

Ihre Gemeindeverwaltung

Anhang
Dokument
Erscheinung
Nachrichtenblatt Brunnenregion
NUSSBAUM+
Ausgabe 35/2024
von Gemeindeverwaltung Reichartshausen
30.08.2024
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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