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Baum- und Strauchrückschnitte noch bis Ende Februar möglich

Wer vor Frühjahrsbeginn noch Bäume fällen oder an Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen oder anderen Gehölzen starke Rückschnitte vornehmen...

Wer vor Frühjahrsbeginn noch Bäume fällen oder an Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen oder anderen Gehölzen starke Rückschnitte vornehmen möchte, sollte zügig ans Werk gehen. Die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Rastatt weist darauf hin, dass solche Arbeiten grundsätzlich nur noch bis Ende Februar erlaubt sind.

Diese naturschutzrechtliche Regelung gilt auch für das Zurückschneiden von Röhrichten und dient dem allgemeinen Schutz von Pflanzen und Tieren, insbesondere brütender Vögel, die für den Nestbau ungestörte Baumkronen, Hecken und Gebüsche benötigen.

Innerhalb der Schutzfrist vom 1. März bis 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zulässig. Ausnahmen sind unter anderem bei Verkehrssicherungsmaßnahmen möglich, wenn diese nicht auf andere Weise oder zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden können.

Bei den zulässigen Rückschnitten muss jedoch darauf geachtet werden, dass keine Brut- oder Lebensstätten geschützter Tiere beschädigt oder gar zerstört werden.

Weitere Informationen halten Sie beim Landratsamt Rastatt, Untere Naturschutzbehörde, Telefon 07222 381-5052, E-Mail naturschutz@landkreis-rastatt.de.

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Loffenau – Mitteilungsblatt
NUSSBAUM+
Ausgabe 06/2026
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