I. Präambel:
Die Gemeinde Wimsheim verfolgt mit den vorliegenden Bauplatzvergabekriterien das Ziel, den sozialen Zusammenhalt der Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde zu stärken und zu festigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB).
Eine ausgewogene Bevölkerungsstruktur und der soziale Zusammenhalt sollen in der Gemeinde Wimsheim weiterhin gestärkt und gewährleistet werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass junge Familien – seien sie einheimisch oder auswärtig – angesichts der angespannten Lage auf dem Wohnungs- und Immobilienmarkt aktuell große Schwierigkeiten haben, Grund und Boden zu Wohnzwecken zu erwerben und die Bebauung zu finanzieren. Um auch Personen, die längere Zeit in der Gemeinde gewohnt haben, die Möglichkeit zu eröffnen, wieder in die Gemeinde zurückzukehren, bezieht der Ortsbezug die letzten fünf Jahre mit ein.
Insbesondere soll jenem Personenkreis die Bildung von Wohn- bzw. Grundeigentum ermöglicht werden, welcher noch nicht über selbiges verfügt. Dies vor dem Hintergrund, dass die Nachfrage nach kommunalen Bauplätzen das Angebot an Bauplätzen der Gemeinde Wimsheim voraussichtlich übersteigen wird. Daher hat sich die Gemeinde dafür entschieden, noch nicht vorhandenes Grundeigentum von Bewerbern positiv zu berücksichtigen. Die Gemeinde unterscheidet somit danach, ob jemand bereits über Eigentum verfügt oder nicht. Ist der Antragsteller bereits im Genuss von Wohn- bzw. Grundeigentum, ist es ihm auch zumutbar, bei einer Bauplatzvergabe im Wettbewerb zurückgestellt zu werden. Daher sind nur Personen antragsberechtigt, die nicht bereits Eigentümer oder Erbbauberechtigter oder Berechtigter eines eigentumsähnlichen Rechts (z.B. Nießbrauch) eines unbebauten Grundstücks sind, das als Bauplatz für Wohngebäude verwendet werden kann; sowie eines Wohnhauses, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird oder durch Geltendmachung von Eigenbedarf zu Wohnzwecken genutzt werden kann.
Die Bauplatzvergabekriterien dienen dazu, dauerhafte, langfristige und nachhaltige Sesshaftigkeit in der Gemeinde zu ermöglichen, weil diese die soziale Integration und den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft maßgeblich stärkt (§ 1 Abs. 6 Nr. 2, 3 und 4 BauGB). Dies gilt auch für die Förderung von Familien mit jungen/jüngeren Kindern im Hinblick auf die von der Gemeinde bereitgestellte und kostenintensive Zurverfügungstellung einer Infrastruktur, bestehend aus Kindergärten und Schulen.
Ferner möchte die Gemeinde Personen, die in der Gemeinde beispielsweise ein Unternehmen, eine Praxis oder Ähnliches betreiben und damit Arbeitsplätze in der Gemeinde schaffen und geschafft haben, besonders berücksichtigen. Daher soll die Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze als eigenes Kriterium bepunktet werden.
Gerade auch junge Familien – seien sie auswärtig oder mit mehrjähriger Bindung zur örtlichen Gemeinschaft – sind auf die Bauplatzvergabekriterien angewiesen, um auch zukünftig in der Gemeinde Wimsheim bleiben zu können und nicht zum Wegzug gezwungen zu sein oder um sich in der Gemeinde Wimsheim neu anzusiedeln (§ 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB). Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft sowie Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft werden mit Blick auf den besonderen Schutz von Ehe und Familie durch Art. 6 GG besonders bepunktet.
Die örtliche Gemeinschaft in der Gemeinde Wimsheim wird geprägt von Menschen, die sich in vielfältigen Aufgaben ehrenamtlich engagieren. Dies soll in diesen Bauplatzkriterien ebenfalls positiv herausgearbeitet werden. Dabei sollen Bürger, welche sich in einer herausragenden oder arbeitsintensiven Funktion (Sonderaufgabe) in einem eingetragenen Verein, einer sozial karitativen oder kirchlichen Organisation, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, als Mitglied des Gemeinderats sowie insbesondere der örtlichen freiwilligen Feuerwehr oder des Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes in den vergangenen 5 Jahren verdient gemacht haben, besonders berücksichtigt werden. Mehrere Funktionen innerhalb eines Vereins können nicht berücksichtigt werden. Mehrere Funktionen in verschiedenen Vereinen und Organisationen werden hingegen addiert. Dabei soll nicht nur das aktive ehrenamtliche Engagement bei der Freiwilligen Feuerwehr oder beim DRK in der Gemeinde selbst, sondern auch aktives ehrenamtliches Engagement bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Deutschen Roten Kreuz oder in einer anderen, staatlich anerkannten Hilfsorganisation der Nothilfe oder Notfallvorsorge außerhalb der Gemeinde besonders bepunktet werden – dies in der Erwartung, dass sich diejenigen Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits außerhalb der Gemeinde als aktives Mitglied ehrenamtlich bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Deutschen Roten Kreuz oder in einer anderen, staatlich anerkannten Hilfsorganisation der Nothilfe oder Notfallvorsorge engagieren, auch nach Erwerb eines Bauplatzes weiter in und für die Gemeinde ehrenamtlich engagieren werden.
Der EU-Grundlagenvertrag von 2007 (Vertrag von Lissabon) hebt die Anerkennung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts, die Stärkung des Subsidiaritätsprinzips, die Stärkung des Ausschusses der Regionen und die Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge als wichtige Bestandteile hervor.
Die Bauplatzvergabekriterien der Gemeinde Wimsheim setzen die EU-Kautelen um und werden auch künftig auf Basis der (europäischen) Rechtsentwicklung fortgeschrieben. Ein Rechtsanspruch auf Grunderwerb von der Gemeinde kann nicht abgeleitet werden.
II. Allgemeiner Grundsatz
Die geplante Vergabe von im Eigentum der Gemeinde stehenden Wohnbauplätzen erfolgt anhand dieser ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, wobei jeder Antragsteller nur ein Baugrundstück erhalten kann. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Bauplatzes wird durch diese Richtlinien nicht begründet. Die Gemeinde Wimsheim verkauft Bauplätze sowohl an einheimische als auch an auswärtige Bauplatzbewerber. Jeder Bewerber kann nur ein Baugrundstück erwerben. (Ehe-)Paare, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft haben einen gemeinsamen Antrag zu stellen und können ein Grundstück nur zum Miteigentum erwerben.
Um auch jungen, in der Gemeinde Wimsheim wohnhaften Paaren ohne Kinder die Chance eines Bauplatzerwerbs zu ermöglichen, behält sich die Gemeinde Wimsheim die Veräußerung eines gemeindeeigenen Baugrundstücks zur Bebauung mit einem Doppelhaus an den o.g. Personenkreis vor. Die Auswahlkriterien nach Ziff. IV sind insofern nur maßgeblich für die Reihenfolge innerhalb des oben beschriebenen Bewerberkreises, unabhängig von der Gesamtpunktzahl der übrigen Bewerber.
III. Zugangsvoraussetzungen und antragsberechtigter Personenkreis
Es können sich nur volljährige natürliche und voll geschäftsfähige Personen bewerben, die auf dem Baugrundstück ein selbstgenutztes Eigenheim bauen wollen. Eltern oder Alleinerziehende sind für ihre minderjährigen Kinder nicht antragsberechtigt. Juristische Personen sind nicht antragsberechtigt.
Soweit der Bewerber bereits Eigentümer oder Erbbauberechtigter oder Berechtigter eines eigentumsähnlichen Rechts (z.B. Nießbrauch) eines unbebauten Grundstücks ist, das als Bauplatz für Wohngebäude verwendet werden kann, ist er von dem Vergabeverfahren und damit dem Erwerb eines weiteren Baugrundstückes im Rahmen dieses Vergabeverfahrens ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Bewerber bereits Eigentümer oder Erbbauberechtigter oder Berechtigter eines eigentumsähnlichen Rechts (z.B. Nießbrauch, Wohnrecht) eines Wohnhauses ist, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird oder durch Geltendmachung von Eigenbedarf zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Eigentumswohnungen werden bei der Antragstellung nicht berücksichtigt. In begründeten Fällen können von diesen Bestimmungen in Ziff. III. Abs. 2 Ausnahmen zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass die eigene Wohnimmobilie den Wohnbedürfnissen objektiv nicht mehr genügt. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei gesundheitlichen Bedürfnissen (z.B. Barrierefreiheit) oder bei Familien, denen der vorhandene Wohnraum nicht mehr ausreicht.
Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft haben einen gemeinsamen Antrag zu stellen und können ein Grundstück nur zum Miteigentum erwerben. Eine Person darf – auch zusammen mit einer anderen Person – nur einen Antrag stellen und auch nur einen Bauplatz erwerben.
IV. Auswahlkriterien und deren punktbasierte Gewichtung
Bedürftigkeit der Bewerber nach familien-sozialbezogenen Kriterien:max. 96 Punkte
1. Familienstand:
Alleinstehend6 Punkte
Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft9 Punkte
Verheiratet/eingetragene Partnerschaft nach LPartG11 Punkte
2. Anzahl der im Haushalt der Bewerber mit Hauptwohnsitz gemeldeten und tatsächlich wohnenden minderjährigen Kinder:
1 Kind20 Punkte
2 und mehr Kinder25 Punkte
Eine ärztlich bescheinigte Schwangerschaft wird als Kind angerechnet (den Bewerbungsunterlagen ist ein entsprechender Nachweis beizulegen).
3. Alter der im Haushalt der Bewerber mit Hauptwohnsitz gemeldeten und tatsächlich wohnenden minderjährigen Kinder:
< 6 Jahre10 Punkte
6 – 10 Jahre8 Punkte
11 – 18 Jahre6 Punkte
Max. 20 Punkte
4. Behinderung oder Pflegegrad eines Bewerbers oder eines im Haushalt des Bewerbers lebenden Angehörigen. Dem gleichgestellt ist die Pflege eines außerhalb des eigenen Haushalts lebenden Angehörigen 1. Grades bei Nachweis der Überlassung des Pflegegeldes an den Bewerber
Grad der Behinderung mindestens 80 % oder Pflegegrad 1 und höher10 Punkte
5. Ausübung einer ununterbrochen vor der Bewerbung liegenden, aktiven ehrenamtlichen Tätigkeit des Bewerbers außerhalb der Gemeinde Wimsheim bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Deutschen Roten Kreuz oder in einer anderen, staatlich anerkannten Hilfsorganisation der Nothilfe oder Notfallvorsorge:
Für jedes volle ununterbrochene Kalenderjahr der Tätigkeit2 Punkte
Max. 30 Punkte
Pro Person (alleinstehender Bewerber – Berücksichtigung eine Person; Paare – bei Ehegatten, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft) und Kalenderjahr werden die Punkte kumuliert berücksichtigt)
6. Als Nachweis für die Ausübung einer aktiven ehrenamtlichen Tätigkeit des Bewerbers außerhalb der Gemeinde Wimsheim bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Deutschen Roten Kreuz oder in einer anderen, staatlich anerkannten Hilfsorganisation der Nothilfe oder Notfallvorsorge ist eine rechtsverbindliche Bestätigung über eine regelmäßige Teilnahme an den Übungsdiensten einer Einsatzabteilung der jeweiligen Organisation erforderlich.
Hinweis: Die bloße Mitgliedschaft in einer der o.g. Organisationen, ohne Teilnahme an aktivem Dienstbetrieb, wird nicht anerkannt.
familien-sozialbezogene Kriterienmax. 96 Punkte
Ortsbezugskriterien der Bewerbermax. 86 Punkte
1. Zeitdauer seit Begründung des Hauptwohnsitzes durch Bewerber in der Gemeinde
Pro Person (alleinstehender Bewerber – Berücksichtigung eine Person; bei Ehegatten, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft) und Kalenderjahr des beim Einwohnermeldeamt gemeldeten und tatsächlich vorhandenen Hauptwohnsitzes werden die Punkte kumuliert berücksichtigt.
In den 5 Jahren vor Ablauf der Bauplatz-Bewerbungsfrist3 Punkte
Im Falle eines Wegzugs aus der Gemeinde in einem Zeitraum innerhalb von 5 Jahren vor dem Ablauf der Bauplatz-Bewerbungsfrist werden die in dem 5-Jahres-Zeitraum liegenden Zeiten mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde berücksichtigt.
Max. 30 Punkte
2. Zeitdauer bei ununterbrochener Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Gemeinde vor Ablauf der Bauplatz-Bewerbungsfrist
Pro Person (alleinstehender Bewerber – Berücksichtigung eine Person; Paare – bei Ehegatten, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft) und Kalenderjahr werden die Punkte kumuliert berücksichtigt.
Bei einer Erwerbstätigkeit in der Gemeinde, die zum Stichtag noch bzw. bereits besteht (Arbeiter/Angestellte/Beamte/Gewerbetreibende/Freiberufler/Selbstständige oder Arbeitgeber im Hauptberuf)
Pro Kalenderjahr in den 5 Jahren vor Ablauf der Bauplatz-Bewerbungsfrist2 Punkte
Max. 20 Punkte
Es werden nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen berücksichtigt (auch Teilzeit im Rahmen von mindestens 18 Stunden). Bei Selbständigen bzw. Gewerbebetreibenden muss ein Gewerbe angemeldet sein. Der Sitz oder die Betriebsstätte muss in der Gemeinde Wimsheim liegen.
3. Selbstständige/Arbeitgeber mit Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinde Wimsheim
Pro geschaffenem Arbeitsplatz in der Gemeinde Wimsheim zum Zeitpunkt der Bewerbung0,5 Punkte
Max. 6,0 Punkte
Der Sitz oder die Betriebsstätte muss in der Gemeinde Wimsheim liegen. Bei mehreren Inhabern werden die geschaffenen Arbeitsplätze anteilig, entsprechend der Anzahl der Inhaber (nicht entsprechend den jeweiligen Geschäftsanteilen) berücksichtigt.
4. Ehrenamtliches Engagement
Ausübung einer ununterbrochen vor der Bewerbung liegenden, ehrenamtlichen Tätigkeit des Bewerbers in der Gemeinde Wimsheim als
Mitglied in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder des Ortsverbandes des Deutschen Roten Kreuzes
ehrenamtlich Tätiger (Sonderaufgabe) in einem im Vereinsregister eingetragenen Verein
ehrenamtlich Tätiger (Sonderaufgabe) in einer sozial/karitativen Einrichtung
ehrenamtliches Mitglied in einem kirchlichen Gremium
Mitglied im Gemeinderat
Für jedes volle ununterbrochene Kalenderjahr der Tätigkeit3 Punkte
Max. 30 Punkte
Pro Person (alleinstehender Bewerber – Berücksichtigung eine Person; Paare – bei Ehegatten, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder Partnern einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft) und Kalenderjahr werden die Punkte kumuliert berücksichtigt)
Als Nachweis für die Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einem im Vereinsregister eingetragenen Verein ist zusätzlich erforderlich:
Tätigkeit als Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschaft (Auszug aus Vereinsregister) oder
Tätigkeit als Übungsleiter, z.B. in einem Sportverein (Nachweis durch den Vereinsvorstand)
Bei Tätigkeit als Mitglied in der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr oder dem Ortsverband des Deutschen Roten Kreuzes: rechtsverbindliche Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme am aktiven Dienstbetrieb.
Ortsbezugskriterienmax. 86 Punkte
Bewerbungsverfahren:
Die zum Verkauf stehenden Baugrundstücke werden öffentlich auf der Homepage der Gemeinde und im Amtsblatt der Gemeinde Wimsheim ausgeschrieben. Bestandteil der Ausschreibung ist ein Fragenkatalog („Bewerbungsbogen“) entsprechend den Bauplatzvergabekriterien.
Bewerbungen sind während der in der Ausschreibung genannten Frist in schriftlicher Form, unter Beifügung der Nachweise entsprechend dem Fragenkatalog, an das Bürgermeisteramt Wimsheim, Rathausstraße 1, 71299 Wimsheim, zu senden.
Nachweisliche Falschangaben oder unvollständige Bewerbungsunterlagen führen zum Verfahrensausschluss. Die Bewerber versichern mit Abgabe der Bewerbung die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen. Die Antragsteller müssen die für die Bewerbung maßgeblichen Angaben der Gemeinde nachweisen. Rechtsverbindlich wird der Kauf erst mit Beurkundung des Kaufvertrages. Der Kaufpreis wird vom Gemeinderat festgelegt. Näheres wird im Kaufvertrag geregelt. Es gelten die bei einem Verkauf der Gemeinde üblichen Konditionen.
Die Vergabe erfolgt durch Beschluss des Gemeinderats in öffentlicher Gemeinderatssitzung oder im Falle einer Ermächtigung der Verwaltung durch diese.
Die Entscheidung über die Vergabe der Grundstücke an die Antragsteller erfolgt auf Basis der erzielten Bewertungspunkte. Die zugelassenen Bewerber werden anhand der erreichten Punktzahl in eine Reihenfolge geordnet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Vergabekriterien ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung. Danach eingetretene Veränderungen können von der Gemeinde Wimsheim nach pflichtgemäßem Ermessen berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat solche Veränderungen der Gemeinde Wimsheim unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ggf. nachzuweisen.
Über das Ergebnis der Vergabe der Bauplätze werden – gemäß der festgestellten Punkteverteilung der wertbaren Bewerbungen – die ab Platzziffer 1 in der absteigenden Reihenfolge ermittelten Bewerber informiert. Anschließend haben sich die Bewerber nach Zugang der Information verbindlich schriftlich oder in Textform innerhalb von 10 Tagen gegenüber der Gemeinde Wimsheim zu erklären, ob und – soweit mehrere Bauplätze zugewiesen werden können – welchen Bauplatz sie erwerben werden (Bauplatzpriorisierung). Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gilt die Bewerbung als zurückgenommen und die Gemeinde kann den oder die zuvor einer Bewerbung zugewiesenen Bauplätze an andere nachrückende Bewerber vergeben und veräußern. Die nichtbegünstigten Antragsteller werden ebenfalls in Textform informiert.
Nach Erhalt der Zusage haben die Bewerber zudem binnen 10 Tagen an die Gemeinde Wimsheim eine Reservierungskaution für den Fall eines Rücktritts von der Kaufzusage in Höhe von 1.000 EUR zu zahlen. Erfolgt die Zahlung verspätet oder gar nicht, gilt der Listenplatz als aufgegeben und aus der Ersatzbewerberliste rückt der Bewerber mit der höchsten Punktzahl nach.
Übersteigt die Zahl der zu berücksichtigenden Bewerbungen die Anzahl der zu vergebenden Grundstücke, werden die nicht berücksichtigten Bewerber in eine – nur für diese Vergabetranche geltende – Ersatzbewerberliste aufgenommen. Fällt nach der Zuteilung ein Bewerber aus, rücken die im Rang nachfolgenden Bewerber in der Bewerberliste auf und werden entsprechend der neuen Platzziffer auf der Bewerberliste bei der Zuteilung berücksichtigt. Zieht ein Bewerber vor der notariellen Beurkundung seinen Antrag zurück, rückt aus der Ersatzbewerberliste der Bewerber mit der höchsten Punktzahl nach.
Im Anschluss an die Zuteilung der Grundstücke vereinbart die Gemeinde mit den Bewerbern, denen ein Bauplatz zugewiesen wurde, Notartermine zur Unterzeichnung der Grundstückkaufverträge und anschließender Auflassung der Grundstücksveräußerung. Nach der verbindlichen Grundstückszusage erhält der Bewerber einen Kaufvertragsentwurf von der Gemeinde zugesandt, mit dem Hinweis, dass der notarielle Kaufvertrag innerhalb von weiteren 8 Wochen mit der Gemeinde Wimsheim abzuschließen ist. Erfolgt die Vertragsbeurkundung nicht innerhalb dieser Frist aus Gründen, die der Bewerber zu vertreten hat, erlischt die Vormerkung bzw. der Antrag und aus der Ersatzbewerberliste rückt der Bewerber mit der höchsten Punktzahl nach. Wird das Grundstück in diesem Zeitraum erworben, so wird die Reservierungskaution mit dem Kaufpreis verrechnet (Vorauszahlung). Kommt es innerhalb der Frist nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages aus Gründen, die der Bewerber zu vertreten hat, wird die Gebühr von der Gemeinde Wimsheim ohne weitere Gegenleistung vereinnahmt.
Mit Abschluss des Kaufvertrages verpflichten sich alle Käufer gegenüber der Gemeinde Wimsheim zur Übernahme weiterer Verpflichtungen, insbesondere einer Bauverpflichtung, Verpflichtung zur Eigennutzung sowie Veräußerungsverbot. Die Übergabe des Baugrundstückes erfolgt mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Einzelheiten hierzu werden im Kaufvertrag geregelt.
Auswahl bei Punktgleichheit:
Soweit die Bewerber gleiche Punktzahlen erreichen, erhält derjenige Bewerber in der Reihenfolge den Vorzug, der
- die größte Zahl der haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder vorweist,
- der im Losverfahren zum Zuge kommt.
Rechtliche Hinweise:
Die Bauplatzvergaberichtlinien und das damit verbundene Punktesystem dienen der Bauplatzvergabe anhand objektiver Kriterien. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Bauplatzes oder auf Erwerb eines bestimmten Grundstücks besteht nicht.
Inkrafttreten:
Diese Bauplatzvergaberichtlinien treten mit der öffentlichen Bekanntmachung am 21. Mai 2021 in Kraft. Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.
V. Sicherung des Förderzwecks
Der Inhalt des Grundstückskaufvertrags richtet sich nach den gemeindlichen Musterverträgen. Die Gemeinde behält sich vor, die Verträge an eine neue Sachlage, neue Erkenntnisse oder eine veränderte Rechtsprechung anzupassen. Maßgeblich ist der im jeweiligen Einzelfall vereinbarte und notariell beurkundete Vertrag. Mit Abschluss des Vertrages verpflichten sich alle Käufer gegenüber der Gemeinde Wimsheim zur Übernahme weiterer Verpflichtungen, die u.a. sind:
Bauverpflichtung, Wiederkaufsrecht
1. Der Erwerber ist verpflichtet;
a) auf dem Vertragsgegenstand ein Wohngebäude nach den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zu erstellen und mit den Bauarbeiten dazu innerhalb von zwei Jahren ab heute zu beginnen sowie das Vorhaben innerhalb von 24 Monaten nach Baubeginn bezugsfertig fertig zu stellen. Der Baubeginn ist frühestens nach Fertigstellung und Abnahme der Erschließungsanlagen durch die Gemeinde möglich;
b) den Vertragsgegenstand einschließlich der darauf zu erstellenden Bauwerke ohne schriftliche Zustimmung des Veräußerers weder ganz noch teilweise, auch nicht in der Rechtsform von Wohnungs- oder Teileigentum, eines Erbbaurechts oder von Wohnungs- oder Teilerbbaurechten, weiterzugeben;
c) die Verpflichtung nach lit. 1a) und b) auch seinem Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diese wiederum weiter zu verpflichten.
2. Für den Fall, dass der Erwerber oder ein Rechtsnachfolger seine vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllen sollte, behält sich die Gemeinde Wimsheim ein Wiederkaufsrecht am Vertragsgegenstand nach den §§ 456 ff. BGB bzw. folgenden Bestimmungen vor:
Das Wiederkaufsrecht kann ausgeübt werden,
a) wenn der Termin für den Beginn oder die Bezugsfertigkeit mit der Überbauung nicht eingehalten wird: jederzeit;
b) wenn der Vertragsgegenstand weiterveräußert wird und/oder die Verpflichtung dazu eingegangen wird: innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an gerechnet, von dem der Gemeinde Wimsheim eine entsprechende Abschrift des Vertrages zugeht;
c) im Falle einer Zuwiderhandlung gegen eine Verpflichtung nach lit. 1c): jederzeit;
d) darüber hinaus auch für den Fall, dass der Erwerber die Zahlungsverpflichtung aus dieser Urkunde einstellt, in sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in den heute veräußerten Grundbesitz angeordnet wird: jederzeit während der Dauer der Zahlungseinstellung oder während eines der genannten Verfahren.
3. Als Wiederkaufspreis gilt die Summe folgender Beträge:
a) der vom Erwerber nach diesem Vertrag zu entrichtende Kaufpreis sowie die vom Erwerber entrichteten und erstatteten Erschließungskosten;
b) der Wert der vom Erwerber auf dem Vertragsgegenstand errichteten Bauwerke, der durch den Gutachterausschuss auf den Zeitpunkt der Ausübung des Wiederkaufsrechts zu ermitteln ist, sofern die Bauwerke für den Veräußerer verwertbar sind.
Sofern für den Wert der Bauwerke keine Einigung erzielt wird, wird dieser für alle Beteiligten bindend durch den Kreisbaumeister beim Landratsamt Enzkreis durch Schätzung festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach billigem Ermessen und wird von allen Beteiligten anerkannt.
Zum Wiederkaufsrecht nicht hinzuzurechnen sind etwaige vom Erwerber bereits bezahlte Vertrags- bzw. Grundbuchkosten oder Grunderwerbsteuern und Genehmigungsgebühren. Abzuziehen vom Wiederkaufspreis ist eine etwa eingetretene Wertminderung des Grundstücks, auch soweit sie durch ein begonnenes Bauwerk herbeigeführt wurde. Wird eine Einigung über eine solche Wertminderung nicht erzielt, so entscheidet für alle Beteiligten bindend der Kreisbaumeister in Pforzheim als Schiedsgutachter nach billigem Ermessen. Bodenwertsteigerungen bleiben unberücksichtigt.
Der Wiederkaufspreis ist innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten von der Erklärung der Rückauflassung auf den Veräußerer an gerechnet – bis dahin unverzinslich – zu bezahlen, und zwar Zug um Zug gegen die Beseitigung aller Belastungen in Abt. II und III, die von heute an gerechnet zu Lasten des Vertragsgegenstandes im Grundbuch eingetragen werden.
Lasten, die im baurechtlichen Verfahren und zur Regelung nachbarrechtlicher Beziehungen begründet wurden, hat der Erwerber jedoch nicht zu beseitigen.
Soweit die Belastungen in Abt. III des Grundbuchs und die sonstigen anzurechnenden Belastungen den Wiederkaufspreis übersteigen, kann die Gemeinde die Löschung solcher Belastungen auf Kosten des Erwerbers verlangen oder diese Belastungen mit dem Wiederkaufspreis ablösen. Der Rest des Wiederkaufspreises ist spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ausübung des Wiederkaufsrechts zu zahlen und ist bis dahin weder zu verzinsen noch sicherzustellen.
Die durch den Wiederkauf ausgelösten Kosten und die Grunderwerbsteuer trägt der Wiederkaufsberechtigte. Die Beseitigung von Belastungen erfolgt auf Rechnung des heutigen Erwerbers.
4. Die Ausübung des vorstehenden Wiederkaufsrechts ist befristet bis spätestens zehn Jahre ab Vertragsschluss. Die Erklärung über die Ausübung des Wiederkaufsrechts bedarf der Schriftform und ist dem Erwerber durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Die Frist zur Ausübung bestimmt sich nach den oben unter Ziff. 2a) bis d) getroffenen Vereinbarungen.
5. Zur Sicherung des durch eine etwaige Ausübung dieses auflösend bedingten Wiederkaufsrechts entstehenden Anspruchs der Gemeinde auf Rückübertragung des Eigentums wird zu Lasten des Vertragsgrundstücks die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB bewilligt. Die Gemeinde stellt zunächst keinen Eintragungsantrag. Sie verpflichtet sich, für den Fall der späteren Eintragung dieser Vormerkung mit dieser im Rang zurückzutreten hinter diejenigen Grundpfandrechte, die zur Finanzierung des zu errichtenden Bauwerks auf dem Vertragsgrundstück eingetragen werden müssen. Wird ein entsprechender Rangrücktritt verlangt, hat der heutige Erwerber den Verwendungszweck solcher Grundpfandrechte, die den Verkehrswert des Objekts übersteigen, der Gemeinde gegenüber auf Verlangen nachzuweisen.
Kaufpreisnachzahlung
1. Für den im vorstehenden § 9 Ziff. 1b) geregelten Fall der Veräußerung seit heute bis zum Ablauf der in Ziff. 5 vereinbarten Frist sowie für den Fall, dass der Vertragsgegenstand nicht mit einem Gebäude entsprechend der Verpflichtung in Ziff. 1a) bezugsfertig fertig gestellt wird, steht der Gemeinde Wimsheim – soweit sie nicht von dem ihr zustehenden Wiederkaufsrecht Gebrauch macht – ein Anspruch auf Nachzahlung zu.
2. Der Betrag der Nachzahlung wird wie folgt festgelegt:
Nachzuzahlen ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis ohne Erschließung und dem derzeitigen durchschnittlichen Verkaufspreis für Wohnbaugrundstücke im freien Handel innerhalb des Bebauungsgebiets „Frischegrund“ entsprechend der Kaufpreissammlung der Gemeinde Wimsheim.
3. Für den Fall einer Weiterveräußerung in anderer Weise als durch Verkauf oder für den Fall der nach diesem Vertrag vereinbarten und nicht eingehaltenen Frist zur Bezugsfertigstellung gilt ebenfalls die vorstehende Regelung.
4. Die Nachzahlungsverpflichtung erlischt unter denselben Voraussetzungen, unter denen auch das Wiederkaufsrecht erlischt.
Nutzungspflicht und Nutzungsbeschränkung
1. Die Gemeinde Wimsheim veräußert den Vertragsgegenstand an den Erwerber zur Errichtung eines Wohngebäudes. Der Erwerber verpflichtet sich, das Wohngebäude innerhalb der in vorletzten § Ziff. 5 vereinbarten Frist selbst oder durch Verwandte bis zum dritten Grad bzw. Verschwägerte bis zum zweiten Grad zu nutzen.
2. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen vorstehende Verpflichtung steht der Gemeinde Wimsheim – alternativ, nach deren Wahl – ein Wiederkaufsrecht bzw. ein Nachzahlungsanspruch zu. Die Nutzungsbeschränkung erlischt unter denselben Voraussetzungen, unter denen auch das Wiederkaufsrecht erlischt.
3. Mehrere Erwerber bevollmächtigten sich gegenseitig, Erklärungen und Handlungen mit rechtsverbindlicher Wirkung für jeden abzugeben oder entgegenzunehmen bzw. vorzunehmen.