Beabsichtigung der Einziehung einer Teilfläche – Bekanntmachung nach § 7 Abs. 3 Straßengesetz (StrG)
Die Stadt Uhingen beabsichtigt als Straßenbaubehörde nach § 50 Absatz 3 Nr. 3 Straßengesetz für Baden-Württemberg (StrG)
der Gemarkung Uhingen, gem. § 7 StrG für Baden-Württemberg einzuziehen. Die einzuziehenden Flächen sind im Lageplan vom 26.05.2025 gekennzeichnet und Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Die einzuziehenden Flächen werden momentan als öffentliche Parkplatzflächen genutzt. Diese Parkplatzflächen sollen laut Beschluss des Gemeinderats vom 09.05.2025 zukünftig nur noch als reine Park- und Rideparkplätze (P + R) im Rahmen der beschlossenen Einstellbedingungen für die Nutzer des ÖPNV zur Verfügung stehen. Im Ergebnis sollen die Straßenteilflächen ihre Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche verlieren mit der Folge, dass der Gemeingebrauch an den Flächen erlischt. Die Einleitung des Einziehungsverfahrens wird hiermit gem. § 7 Abs. 3 S. 1 StrG öffentlich bekannt gemacht. Gegen die beabsichtigte Einziehung können innerhalb von drei Monaten nach dieser Bekanntgabe bei der Stadtverwaltung Uhingen Einwendungen vorgebracht werden.