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Bebauungsplan

Inkrafttreten des Bebauungsplans „Lehen, 2. Änderung“ im Wohnbezirk Leutenbach Satzungsbeschluss: Der Gemeinderat der Gemeinde Leutenbach...

Inkrafttreten des Bebauungsplans

„Lehen, 2. Änderung“

im Wohnbezirk Leutenbach

Satzungsbeschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Leutenbach hat in seiner Sitzung am 06.02.2025 den oben genannten Bebauungsplan als Satzung beschlossen.

Maßgebend ist der Lageplan mit Textteil vom 26.09.2024 des Büros Käser Ingenieure GmbH + Co. KG aus Fellbach. Es gilt die Begründung vom 26.09.2024.

Der Satzungsbeschluss wird gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) öffentlich bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan und seine Begründung können während der Dienststunden beim Bauamt Leutenbach, Rathausplatz 1, 1. Obergeschoss, Zi. 1.09, eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die Begründung einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften:

Auf die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1, Nr. 1 - 3 BauGB wird hingewiesen. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gleiches gilt gemäß § 214 Abs. 2a für Fehler im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Entschädigung:

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 3 BauGB kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Gem. § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Leutenbach, den 12.02.2025

gez.

Jürgen Kiesl

Bürgermeister

Erscheinung
Leute – Amtsblatt der Gemeinde Leutenbach
NUSSBAUM+
Ausgabe 08/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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