
Am 02.12.2025 hat der Gemeinderat der Stadt Oberndorf am Neckar in seiner öffentlichen Sitzung den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „GE Lindenhof-Süd I, 5. Änderung“ gefasst. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Absatz 1 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.
In der gleichen Sitzung hat der Gemeinderat der Stadt Oberndorf am Neckar den Entwurf des Bebauungsplans „GE Lindenhof-Süd I, 5. Änderung“ sowie den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 03.11.2025 gebilligt und die öffentliche Auslegung gem. § 3 Absatz 2 BauGB beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Rand von Oberndorf-Lindenhof. Im Norden, Nordosten und im Westen grenzen weitere Gewerbeflächen an das Gebiet. Im Süden und Osten befinden sich Wohnbauflächen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit einer Gesamtfläche von ca. 0,63 ha beinhaltet die Flurstücke 1445 i.T., 1643 i.T. (Agathe-Heim-Straße), 1659 i.T. (Dolinenweg), 1659/1 i.T. und 1660/2 i.T.
Der exakte räumliche Geltungsbereich ist der untenstehenden Plandarstellung zu entnehmen.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für den zusätzlichen Neubau eines Gebäudes für Verwaltung, Entwicklung, Technik und Produktion innerhalb des bestehenden Betriebsgeländes eines ansässigen Gewerbebetriebs im Sinne einer Nachverdichtung geschaffen werden, ohne dass ohnehin aktuell nur begrenzt zur Verfügung stehende Parkplatzflächen verloren gehen.
Die Voraussetzungen des „beschleunigten Verfahrens“ nach § 13a BauGB werden erfüllt.
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung und die zulässige Grundfläche ist kleiner als 20.000 Quadratmeter.
Durch den Bebauungsplan wird die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet.
Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte einer Beeinträchtigung der Schutzgüter aus § 1 Absatz 6 Nr. 7b BauGB, denn durch den Bebauungsplan werden weder Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, noch Natura 2000 Gebiete (FFH- oder Vogelschutzgebiete) betroffen. Darüber hinaus sind keine Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten.
Das Bebauungsplanverfahren wird daher im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt.
Hinweise zu den Vorschriften des Umwelt- und Naturschutzes:
Gemäß § 13a Absatz 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB wird von
abgesehen.
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Entwurf des Bebauungsplans, bestehend aus
wird in der Zeit vom 22.12.2025 bis einschließlich 30.01.2026 im Internet unter
www.oberndorf.de/Wirtschaft-und-Bauen/Stadtplanung/Oeffentlichkeitsbeteiligung veröffentlicht.
In diesem Zeitraum kann sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zu den Planungen äußern.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 Buchst. e DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg.
| Oberndorf a. N., den 09.12.2025 | gez. Matthias Winter Bürgermeister |