Gemeinde Dettenhausen
72135 Dettenhausen
Aus den Rathäusern

Bebauungsplan "Gewerbegebiet Birkenplatz"

- Beschluss über die Behandlung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher...

- Beschluss über die Behandlung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

- Billigung des Planentwurfs und Auslegungsbeschluss gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch

- Öffentliche Auslegung bis 25.06.2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Dettenhausen hat am 23.04.2024 in öffentlicher Sitzung im Rahmen einer Abwägung einen Beschluss über die Behandlung der Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange gefasst. Zudem wurde der Beschluss zur Billigung des Planentwurfs getroffen.

Der Planentwurf umfasste sowohl die Entwurfsunterlagen des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Birkenplatz“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), Schriftlichem Teil (Teil B), Begründung (jeweils vom 12.04.2024), Erschließungsplanung (vom 28.02.2024), geotechnischer Bericht (vom 04.07.2023), Bodenschutzkonzept (vom 25.10.2023), Habitatpotenzialanalyse (vom 15.03.2023), Artenschutzprüfung (vom 02.04.2024) und Umweltbericht (vom 12.04.2024) als auch den Entwurf der örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Birkenplatz“ (vom 12.04.2024).

Der geplante räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachfolgend dargestellten, nicht maßstäblich abgedruckten Lageplan vom 12.04.2024 zu dem Bebauungsplanentwurf sowie aus dem nachfolgend dargestellten Luftbild.

Das Plangebiet befindet sich im Südwestbereich von Dettenhausen. Es wird im Westen und Nordwesten begrenzt von der Rosenstraße, im Norden von dem Gewerbegebiet Torstraße, im Osten von dem Gewann Birkenäcker und im Süden und Südwesten durch das Gewann Waldäcker. Das Plangebiet umfasst die Flurstücke 2757, 2758, 2759, 2760, 2761, 2763/1, 2763/2, 2764, 2765, 2766, 2767, 2768, 2769 sowie eine Teilfläche des Flurstücks 2721 (Rosenstraße).

Der geplante Geltungsbereich umfasst eine Größe von ca. 2,2 ha.

Hinweis zur Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange

Neben der Billigung der oben genannten Entwurfsunterlagen wurde deren öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch beschlossen.

Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird durch die öffentliche Auslegung und Beteiligung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Die ursprünglich vom 16.05.2024 bis 17.06.2024 laufende Auslegungs- bzw. Beteiligungsfrist wird hiermit bis einschließlich 25.06.2024 verlängert. Somit kann bis zu diesem Zeitpunkt eine Stellungnahme abgegeben werden.

Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung sowie die weiteren oben genannten Unterlagen sind ab sofort bis zum oben genannten neuen Fristende auf der Homepage der Gemeinde Dettenhausen (www.dettenhausen.de) sowie auf der Landesplattform www.xxxxxxxxxxxxx.de hinterlegt und abrufbar.

Weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Unterlagen:

Der Entwurf des Bebauungsplans und der Entwurf der Örtlichen Bauvorschriften mit Begründung sowie die weiteren oben genannten Unterlagen sind ab sofort (wie bereits seit 16.05.2024)

bis einschließlichDienstag, 25.06.2024

beim Bürgermeisteramt Dettenhausen, Rathaus, Foyer, 1. OG, Bismarckstr. 7, 72135 Dettenhausen von jeweils von Montag bis Freitag, vormittags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und dienstagnachmittags von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr einsehbar und liegen öffentlich aus.

Während der Auslegungsfrist können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Stellungnahmen beim Bürgermeisteramt Dettenhausen, Bauverwaltungsamt, Bismarckstr. 7, 72135 Dettenhausen abgegeben werden.

Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Stellungnahmefrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung für den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Beteiligung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Dettenhausen, 21.05.2024

Thomas Engesser

Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt Gemeinde Dettenhausen
NUSSBAUM+
Ausgabe 21/2024

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23.05.2024
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