Bebauungsplan „Hungerbühl – 4. Abschnitt“ – ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 i.V. § 215 a BauGB in Dornhan
Der Gemeinderat der Stadt Dornhan hat in öffentlicher Sitzung am 11.10.2021 den Bebauungsplan „Hungerbühl – 4. Abschnitt“ als Satzung beschlossen. Mit der Veröffentlichung des Satzungsbeschlusses am 22.10.2021 wurde der Bebauungsplan rechtskräftig. Für den Planbereich wurden gleichermaßen örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO BW als Satzung beschlossen (Landesbauordnung für Baden-Württemberg).
Das Bebauungsplanverfahren wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Baugesetzbuch) durchgeführt.
Nach Rechtskraft des Bebauungsplans >>Hungerbühl – 4. Abschnitt<< wurde am 21.10.2022 ein Normenkontrollantrag beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) eingereicht.
Nach weiterer ausführlicher Prüfung der Planunterlagen hat sich die Stadt Dornhan hier entschieden ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB einzuleiten. Hier wurde insbesondere die verkehrliche Situation im „Mühlweg“ nochmals näher betrachtet und eine gutachterliche Untersuchung durchgeführt. Neben der Untersuchung der verkehrlichen Auswirkungen wurde zusätzlich noch die Lärmbelastung durch die zusätzlichen Fahrzeugbewegungen ermittelt und in der Planung berücksichtigt. Dadurch haben sich weitere Erkenntnisse und Festsetzungen im Bebauungsplan und in den Örtlichen Bauvorschriften ergeben.
Am 18.07.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht ein Urteil (Az. 4 CN 3/23) zum § 13b BauGB, der Erleichterungen für die Aufstellung von Bebauungsplänen enthält, wegen Verstößen gegen das Europarecht für unanwendbar erklärt. Diese Entscheidung hatte weitreichende Folgen für laufende Bauleitplanverfahren ebenso, wie für bereits in Kraft getretene Bebauungspläne und die auf dieser Grundlage erteilten Baugenehmigungen. Nach längerer politischer Diskussion hat hier der Gesetzgeber schließlich eine Möglichkeit der Weiterführung bereits begonnener Verfahren beschlossen.
Dazu wurde eigens der § 215a in das BauGB aufgenommen, um bereits begonnenen und abgeschlossene Verfahren zu „heilen“. Hier wird geregelt, dass bei der Weiterführung des Verfahrens eine sogenannte umweltrechtliche Vorprüfung erstellt werden muss. In dieser soll geprüft werden, ob Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Nur dann wäre eine Umweltprüfung erforderlich.
Aufgrund der rechtlichen Situation hat die Stadt Dornhan eine solche Vorprüfung in Auftrag gegeben. Diese hat ergeben, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen bestehen. Nachdem im Rahmen der öffentlichen Auslegung hier konträre Auffassungen der Naturschutzverbände vorgebracht wurden, hat die Stadt Dornhan eine Umweltprüfung mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanz in Auftrag gegeben und den Planunterlagen beigefügt.
Der Gemeinderat der Stadt Dornhan hat aus vorgenannten Gründen am 22.07.2024 beschlossen, dass für den Bebauungsplan >>Hungerbühl – 4. Abschnitt<< eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB i.V. § 215a BauGB durchgeführt werden soll.
In der Sitzung vom 22.07.2024 wurde die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 i.V. § 214 Abs.4 BauGB beschlossen und auch entsprechend durchgeführt. Durch die Ergänzung einer Umweltprüfung wurde eine erneute öffentliche Auslegung notwendig.
Der neue Planentwurf vom 25.11.2019 / 02.11.2020 / 01.03.2021 / 14.06.2021 / 22.07.2024 / 07.10.2024 wurde in der Sitzung vom 07.10.2024 gebilligt. Gleichermaßen wurde beschlossen, dass die erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 i.V. § 214 Abs.4 BauGB sowie die erneute Benachrichtigung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) nach § 4 Abs. 2 i.V. § 214 Abs.4 BauGB durchgeführt werden sollen.
Auf die Durchführung einer frühzeitigen Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wird verzichtet.
Maßgebend sind die Planunterlagen vom 25.11.2019 / 02.11.2020 / 01.03.2021 / 14.06.2021 / 22.07.2024 / 07.10.2024
siehe PLAN
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB möchte die Stadt Dornhan neue Erkenntnisse in die Planung einfüge und gleichermaßen die gesetzlichen Vorgaben des § 215a BauGB umsetzen und eventuelle Verfahrensfehler bei der Planaufstellung heilen.
Umweltprüfung und Artenschutz
Die Umweltbelange sowie die Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung von Eingriffen wurden gemäß § 1 Abs. 6. Nr. 7 und § 1a BauGB berücksichtigt und dargestellt. Es wurde im ursprünglichen Aufstellungsverfahren ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt. Die artenschutzrechtlichen Kartierungen und Prüfungen wurden im Jahre 2020 durchgeführt und sind somit noch gültig. Die artenschutzrechtliche Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass unter Einhaltung der genannten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen durch das geplante Vorhaben kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vorliegt. Entsprechende Ersatzmaßnahmen wurden bereits durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Landratsamt Rottweil gesichert.
Aufgrund des Urteils vom 18.07.2023 (Az. 4 CN 3/23) zum § 13b BauGB durch das Bundesverwaltungsgericht müssen zu betroffenen Bebauungsplänen Verfahrensschritte bzw. Verfahrensunterlagen nachgeholt werden. Dementsprechend wurde ein Umweltbericht für den Bebauungsplan angefertigt. Im Bebauungsplanverfahren wird zusätzlich zur Baubeschreibung auch die bestehende und nach der Bebauung vorhandene Umweltsituation untersucht. So werden die erheblichen Umweltauswirkungen der Planung ermittelt, beschrieben und bewertet. Im weiteren Verfahren wurde eine Umweltprüfung mit Eingriffs- und Ausgleichsbilanz durchgeführt und als Anlage der Begründung beigefügt.
Die Entwurfsunterlagen des Bebauungsplans „Hungerbühl – 4. Abschnitt“ in Dornhan bestehen aus dem Lageplan, den planungsrechtlichen Festsetzungen, den örtlichen Bauvorschriften, der Begründung mit Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag, sowie einer schalltechnischen Untersuchung und einer Untersuchung des Verkehrsaufkommens.
Öffentliche Auslegung (Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit - § 3 (2) BauGB)
Der Gemeinderat der Stadt Dornhan hat in öffentlicher Sitzung vom 07.10.2024 den Entwurf des Bebauungsplans „Hungerbühl – 4. Abschnitt“ (ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB) sowie die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften beraten und festgestellt. Gleichermaßen wurde beschlossen, dass nachfolgend die erneute öffentliche Auslegung durchgeführt werden soll.
Der Entwurf des Bebauungsplans vom 25.11.2019 / 02.11.2020 / 01.03.2021 / 14.06.2021 / 22.07.2024 / 07.10.2024, einschließlich der planungsrechtlichen Festsetzungen, Örtlichen Bauvorschriften und Begründung (inklusive Anlagen) werden vom 28.10.2021 bis 29.11.2024 bei der Stadtverwaltung Dornhan, Zimmer 301 zu den üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Stellungnahmen können in diesem Zeitraum elektronisch an die Stadtverwaltung abgegeben werden. Stellungnahmen können auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden.
Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass zur Bearbeitung des Anliegens bei Stellungnahmen von Bürgern und Bürgerinnen personenbezogene Daten wie Vor- und Familienname gespeichert werden. Zum Satzungsbeschluss werden die vorgebrachten Informationen von der Stadt anonymisiert zur Entscheidungsfindung vorgelegt.
Unterlagen zu diesem Verfahren können auch im genannten Zeitraum unter www.dornhan.de abgerufen werden.
Gleichermaßen können die Unterlagen zu diesem Verfahren können auch im genannten Zeitraum unter www.uvp-verbund.de/kartendienste eingesehen werden.
Dornhan, den 22.10.2024
gez. Markus Huber
Bürgermeister