Gemeinde Weissach im Tal
Rems-Murr-Kreis
„Bebauungsplan Käfig – 2. Änderung und Erweiterung“ in Weissach im Tal, Ortsteil Unterweissach
1. Aufstellungsbeschluss – öffentliche Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
2. Öffentliche Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der Unterrichtung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Weissach im Tal hat am 17.10.2024 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den Bebauungsplan „Käfig – 2. Änderung und Erweiterung“ gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen und diese nach § 3 Abs. 1 BauGB öffentlich auszulegen.
Ziel soll es sein, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Ausweisung eines eingeschränkten Gewerbegebiets und eines allgemeinen Wohngebiets zu schaffen. Hierfür ist die Aufstellung des Bebauungsplans „Käfig - 2. Änderung und Erweiterung“ und somit auch die Änderung der bestehenden Bebauungspläne „Käfig“ (rechtskräftig seit 27.07.2006) und „Käfig – 1. Änderung“ (rechtskräftig seit 01.06.2012) notwendig.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Lageplan dargestellt. Dieser ist nachstehend abgedruckt:
Der Vorentwurf des Bebauungsplans „Käfig – 2. Änderung und Erweiterung“, die Begründung und der Textteil jeweils vom 17.10.2024 und erstellt vom Ingenieurbüro „roosplan“, werden gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom
25.10.2024 bis 23.12.2024 je einschließlich
im Internet unter www.weissach-im-tal.de/rathaus-service/oeffentliche-bekanntmachungen veröffentlicht und können zusätzlich beim Bürgermeisteramt Weissach im Tal, Rathaus, Kirchberg 2 + 4, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden.
Am Dienstag, den 17.12.2024, 17.00 Uhr findet im Bürgerhaus / Saal, Welzgraben 8 in Unterweissach im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Informationsveranstaltung für die Bürger statt.
1. Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist bei der Gemeinde Weissach im Tal abgegeben werden können.
2. Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden, können bei Bedarf aber auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist es zweckmäßig, die Anschrift des Verfassers anzugeben.
3. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben. Außerdem ist ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (Normenkontrolle) unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Weissach im Tal, 24.10.2024
gez. Daniel Bogner
Bürgermeister