Aus den Rathäusern

Bebauungsplan Nr. 254 „Steinfeldstraße-Mörikeweg-Uhlandweg“– Bekanntmachung der Veröffentlichung bzw. öffentlichen Auslegung des Planentwurfs

Der Gemeinderat der Gemeinde Urbach hat am 14.05.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a...
Foto: IB Wahl

Der Gemeinderat der Gemeinde Urbach hat am 14.05.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a BauGB beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 254 „Steinfeldstraße-Mörikeweg-Uhlandweg“ aufzustellen. Auf die Bekanntmachung auf der Website der Gemeinde Urbach vom 29.05.2024 wird verwiesen. Der Gemeinderat hat am 28.01.2025 den Entwurf dieses Bebauungsplans anerkannt und dessen Veröffentlichung beschlossen. Der Geltungsbereich ist im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans gestrichelt umrandet. Er umfasst alle Grundstücke, die im Gebiet östlich der Steinfeldstraße, sowie entlang von Mörikeweg und Uhlandweg liegen; die Grundstücke August-Lämmle-Straße 6 bis 10 liegen ebenfalls im Geltungsbereich.

Ziele und Zwecke der Planung:

Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ziel der Bebauungsplanung ist im Wesentlichen die Aktualisierung des 75 Jahre alten, bisher im Plangebiet geltenden Bebauungsplans. Auch die Bebauungsplanänderung aus dem Jahr 2017 für die auf der Nordseite des Uhlandwegs gelegenen Grundstücke ist betroffen. Dabei wird die Bauleitplanung an die Raumordnung angepasst, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gesichert, das Orts- und Landschaftsbildes gestaltet jeweils unter Beachtung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Bei der Auswahl der Festsetzungen werden auch die beabsichtigten planerischen Nutzungen, die topographischen, geographischen und ökologischen Gegebenheiten berücksichtigt.

Hinweise gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch:

  1. Die Öffentlichkeit kann den Entwurf des Bebauungsplans (planungsrechtliche Festsetzungen) einschließlich Örtlicher Bauvorschriften (bauordnungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung im Zeitraum vom 13.02. – 17.03.2025 (je einschließlich) im Internet auf der Website der Gemeinde Urbach unter folgendem Link einsehen: www.urbach.de/start/Rathaus/bauleitplanung+im+beteiligungsverfahren.html.
  2. Zusätzlich können die unter Nr. 1 genannten Unterlagen während der Sprechzeiten des Bürgermeisteramts Urbach (dienstags, donnerstags und freitags vormittags von 8.00 – 12.00 Uhr, montags nachmittags von 14.00 – 18.00 Uhr; im Flur des Ortsbauamts, Am Rathaus 1, eingesehen werden Die Einsichtnahme ist samstags, sonntags und an Feiertagen nicht möglich.
  3. Während der Dauer der unter Nr. 1 genannten Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an bauamt@urbach.de übermittelt werden. Sie können aber auch auf anderem Weg abgeben werden, z. B. in Textform per Brief an das Bürgermeisteramt Urbach, Ortsbauamt, Konrad-Hornschuch-Straße 12, 73660 Urbach. Stellungnahmen sollen die volle Anschrift des Verfassenden und ggf. auch die Bezeichnung des betroffenen Grundstücks, Gebäudes und des Bebauungsplanes enthalten. Abgegebene Stellungnahmen werden im Wortlaut ohne Angabe des Verfassenden in der öffentlichen Gemeinderatsvorlage wiedergegeben. Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über Bebauungspläne unberücksichtigt bleiben.

Hinweise gemäß § 13 a Abs. 3 Baugesetzbuch:

Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt wird. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass kein Vorhaben Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist und dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Vom Umweltbericht, von der Umweltprüfung, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklärung (§ 13 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB) wird abgesehen.

Martina Fehrlen

Bürgermeisterin

Erscheinung
Urbacher Mitteilungen
NUSSBAUM+
Ausgabe 06/2025

Orte

Urbach

Kategorien

Aus den Rathäusern
von Gemeinde Urbach
06.02.2025
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