Der Gemeinderat der Gemeinde Urbach hat am 14.05.2024 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 a BauGB beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 254 „Steinfeldstraße-Mörikeweg-Uhlandweg“ aufzustellen. Auf die Bekanntmachung auf der Website der Gemeinde Urbach vom 29.05.2024 wird verwiesen. Der Gemeinderat hat am 28.01.2025 den Entwurf dieses Bebauungsplans anerkannt und dessen Veröffentlichung beschlossen. Der Geltungsbereich ist im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans gestrichelt umrandet. Er umfasst alle Grundstücke, die im Gebiet östlich der Steinfeldstraße, sowie entlang von Mörikeweg und Uhlandweg liegen; die Grundstücke August-Lämmle-Straße 6 bis 10 liegen ebenfalls im Geltungsbereich.
Ziele und Zwecke der Planung:
Gemäß § 1 Absatz 3 Baugesetzbuch haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Ziel der Bebauungsplanung ist im Wesentlichen die Aktualisierung des 75 Jahre alten, bisher im Plangebiet geltenden Bebauungsplans. Auch die Bebauungsplanänderung aus dem Jahr 2017 für die auf der Nordseite des Uhlandwegs gelegenen Grundstücke ist betroffen. Dabei wird die Bauleitplanung an die Raumordnung angepasst, eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gesichert, das Orts- und Landschaftsbildes gestaltet jeweils unter Beachtung eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sowie der Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Bei der Auswahl der Festsetzungen werden auch die beabsichtigten planerischen Nutzungen, die topographischen, geographischen und ökologischen Gegebenheiten berücksichtigt.
Hinweise gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch:
Hinweise gemäß § 13 a Abs. 3 Baugesetzbuch:
Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, der im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Baugesetzbuch ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt wird. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass kein Vorhaben Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist, für das eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist und dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen. Vom Umweltbericht, von der Umweltprüfung, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind und von der zusammenfassenden Erklärung (§ 13 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und 3 BauGB) wird abgesehen.
Martina Fehrlen
Bürgermeisterin