
– Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB
– Vorentwurfsbeschluss des Bebauungsplans mit zeichnerischem Teil, Textteil, Begründung, Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung inkl. Anlagen, spezieller artenschutzrechtlicher Prüfung
– Auslegungs- und Beteiligungsbeschluss zur frühzeitigen Beteiligung am Bebauungsplan-Vorentwurf
Der Gemeinderat der Gemeinde Gruibingen hat in seiner Sitzung am 23.09.2025 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Rechbergstraße, 2. Änderung“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufzustellen.
In der Gemeinderatssitzung am 23.09.2025 wurden die Bebauungsplanunterlagen, bestehend aus
a) dem zeichnerischen Teil im Maßstab 1: 1000, Datum 16.09.2025, gefertigt von VTG Straub mbH,
b) dem Textteil, Datum 16.09.2025, gefertigt von VTG Straub mbH,
c) der Begründung, Datum 16.09.2025, gefertigt von VTG Straub mbH,
d) den Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung inkl. Anlagen, Datum 10.09.2025, gefertigt von „Titze Landschaftsarchitektur“ von Dipl.-Ing. Annette Titze und
e) dem Fachbeitrag zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, Datum Juli / August 2025, gefertigt von „Titze Landschaftsarchitektur“ von Dipl.-Ing. Annette Titze
als Bebauungsplan-Vorentwurf beschlossen und der Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung und Auslegung gemäß §§ 3 Abs.1 und 4 Abs.1 BauGB gefasst.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt südlich von Gruibingen und umfasst insgesamt ca. 3,67 ha, welcher im Lageplan schwarz gestrichelt umrandet ist.
Im Süden und Westen grenzt der Geltungsbereich unmittelbar an Landwirtschaftsflächen, im Norden an bereits bestehende Bebauung sowie im Osten an die Mühlhauser Straße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke Nr. 770, 758/1, 771, 787, 784, 786, 785, 782, 814, 815, 822, 816, 779, 778 und 819 und Teile der Flurstücke Nr. 45, 61, 910, 909, 908, 906, 818, 780, 817, 758 und 759. Begrenzt wird das Plangebiet durch die Flurstücke Nr. 725, 769, 917, 916, 915, 914, 913, 912, 911, 834, 821, 820, 823, 824, 825, 841, 768/2 und 30.
Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus folgendem Lageplan:
Plan zum Geltungsbereich des Bebauungsplans und den örtlichen Bauvorschriften „Rechbergstraße, 2. Änderung“
Derzeit bestehen im Geltungsbereich planungsrechtliche Festsetzungen durch den Bebauungsplan „Rechberstraße, 1. Änderung“ von 1999.
Durch die Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Wiedernutzbarmachung einer innerörtlichen Betriebsfläche sowie für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet geschaffen werden. Zudem soll durch die Anbindung an die L1217 mit neuer Grundstückszufahrt zur Firma im Südosten des Gebietes ein harmonisches Miteinander im Gebiet erreicht werden und die Anwohner der Rechbergstraße vom Zufahrtsverkehr entlastet werden. Durch die Verschiebung der Zufahrt auf die andere Seite des Betriebsgebäudes können in Zukunft Beeinträchtigungen der Bewohner in der Rechbergstraße verhindert werden.
Der offene Bachlauf im Südosten des Plangebiets soll im Bereich der geplanten Betriebserweiterung ebenfalls (wie bereits im Bereich des Bestandsgebäudes) verdolt werden. Für die Verdolung werden Ausgleichsmaßnahmen notwendig, die im weiteren Verfahren in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden festgelegt werden.
Derzeit ist die Fläche im gültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbands „Oberes Filstal“ von 2020 bereits als „gewerbliche Baufläche“ ausgewiesen. Mit Inkrafttreten des vorliegenden Bebauungsplans wird keine Änderung des geltenden Flächennutzungsplans notwendig.
Im Rahmen des Verfahrens wurde eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung erstellt. Spezielle artenschutzrechtliche Untersuchungen wurden bereits beauftragt. Zudem wurde eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanz für den Bereich erstellt, welcher zusätzlich zum bestehenden Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rechbergstraße, 1. Änderung“ im jetzigen Plangebiet liegt. Dadurch wird gewährleistet, dass der zusätzliche Eingriff in den Naturhaushalt angemessen ausgeglichen bzw. berücksichtigt wird.
Im Bebauungsplan von 1999 wurden Pflanzgebote festgesetzt. Diese Pflanzgebote wurden bislang nicht umgesetzt und entsprechen nicht mehr den heutigen rechtlichen Vorgaben, da es sich bei dieser Fläche um eine geschützte FFH-Mähwiese handelt. Es werden daher Ersatzmaßnahmen auf dem Flurstück Nr. 3600 in der Gemarkung Gruibingen festgesetzt.
Plan zur Umgrenzung der Ersatzmaßnahme
Das Ingenieurbüro VTG Straub wurde beauftragt, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Bebauungsplanvorentwurf, bestehend aus den o.g. Unterlagen Nr. a) bis e) kann vom
20.10.2025 bis einschließlich 21.11.2025
über die Homepage der Gemeinde Gruibingen (https://www.gruibingen.de) bezogen werden. Zusätzlich liegen die oben genannten Unterlagen im Bürgermeisteramt Gruibingen, Hauptstraße 18, 73344 Gruibingen, während der üblichen Dienstzeiten zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit öffentlich aus.
Zeitgleich werden die berührten Behörden und betroffenen sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.1 BauGB, sowie die Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs.2 BauGB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.
Einwände, Anregungen und sonstige Hinweise können durch jedermann innerhalb der oben genannten Veröffentlichungsfrist elektronisch unter isabell.weber@vtg-straub.de übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch schriftlich unter der Adresse, Hermann-Schwarz-Straße 8 in 73072 Donzdorf, abgegeben werden.
Die Internetadresse unter der die oben genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, wurden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gruibingen, den 17.010.2025
gez.
Roland Schweikert
Bürgermeister