Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 8 – 10 des Baugesetzbuches (BauGB), § 74 Abs. 7 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 08.12.2025 den Bebauungsplan „Salacher Straße, 4. Änderung“ als Satzung beschlossen.
Die Satzung erfasst den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Salacher Straße, 4. Änderung“ mit dem zeichnerischen Teil vom 08.12.2025, den Textteil vom 08.12.2025 und die Begründung vom 08.12.2025.
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans in Kraft.
Süßen, den 09.12.2025
Marc Kersting
Bürgermeister
I. Verletzung von Vorschriften
Nach § 215 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 74 LBO werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften.
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Nach § 4 Abs. 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt die Satzung, sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Be-kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
II. Entschädigungsansprüche
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der § 39- 42 BauGB bezeichneten Vermö-gensnachteilen, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, gestellt wird.
III. Inkrafttreten
Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Bebauungsplan zeichnerischer Teil, der Textteil sowie die Begründung vom Büro Re2Area können beim Geschäftsbereich 2 Planen und Bauen, Heidenheimer Straße 33, 73079 Süßen ab 12.01.2026 während den Öffnungszeiten eingesehen werden. Jeder kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.