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Bebauungsplan „Sirnauer Straße – 3. Änderung“

Gemeinde Deizisau Landkreis Esslingen Bebauungsplan „Sirnauer Straße – 3. Änderung“ In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Sirnauer...
Bebauungsplan „Sirnauer Straße – 3. Änderung“

Gemeinde Deizisau

Landkreis Esslingen

Bebauungsplan „Sirnauer Straße – 3. Änderung“

In-Kraft-Treten des Bebauungsplans „Sirnauer Straße – 3. Änderunggem. § 10 Abs. 3 BauGB

Auf Grund von § 10 Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom 03.11.2017 (BGBl I, S. 3634) mit den jeweils gültigen Änderungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau in seiner Sitzung am 14.10.2025 den Bebauungsplan „Sirnauer Straße– 3. Änderung“als Satzung beschlossen und örtliche Bauvorschriften gem. § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) erlassen.

Der Bebauungsplan wurde im Verfahren für Bebauungspläne im vereinfachten Verfahren gemäß § 13

BauGB aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt:

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Sirnauer Straße – 3. Änderung“ treten gem. § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung im Mitteilungsblatt Gemeinde Deizisau in Kraft.

Maßgebend ist die Planzeichnung vom 09.09.2025, der Textteil und die örtlichen Bauvorschriften vom 30.09.2025. Es gilt die Begründung vom 30.09.2025.

Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung sowie der örtlichen Bauvorschriften können während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Deizisau, Am Marktplatz 1, Zimmer 2.04 eingesehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangt werden. Der vorgenannte Plan mit seiner Begründung wird gemäß § 10 a Absatz 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage der Gemeinde Deizisau unter www.deizisau.de/15290777.html veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind (§ 215 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB). Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Bebauungsplanänderung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung gilt der Bebauungsplan

– sofern diese unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder auf Grund von Ermächtigungen in der GemO ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Deizisau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Deizisau, den 29.10.2025

gez. Thomas Matrohs

Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Aktuell – Mitteilungsblatt Deizisau
NUSSBAUM+
Ausgabe 44/2025
von Gemeinde Deizisau
29.10.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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