Stadtverwaltung Wildberg
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Bebauungsplan Sonnenrain

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Sonnenrain“ in Wildberg Der Gemeinderat der Stadt Wildberg hat gem. § 10 Abs....

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften „Sonnenrain“ in Wildberg

Der Gemeinderat der Stadt Wildberg hat gem. § 10 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg am 25.04.2024 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Sonnenrain“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbstständige Satzung beschlossen. Der Plan- bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplans ist dargestellt in der dem Satzungsbeschluss zugrundeliegenden Planfassung vom 25.04.2024. Auf den nachfolgend zur Orientierung veröffentlichten unmaßstäblichen Planausschnitt des Bebauungsplans wird hingewiesen.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB und die örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO in Kraft.

Jedermann kann nach § 10 Abs. 3 BauGB den Bebauungsplan einschließlich seiner Begründung vom 25.04.2024, die Örtlichen Bauvorschriften sowie weitere Vorschriften (z. B. DIN-Normen und Merkblätter, auf die in o.g. Dokumenten Bezug genommen wird) im Stadtbauamt Wildberg, Marktstraße 1, 72218 Wildberg, während der üblichen Dienstzeiten einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Bebauungsplanunterlagen werden zudem entsprechend § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Stadt Wildberg eingestellt und damit zur Einsicht vorgehalten.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Wildberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt Wildberg unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden sind.

Stadt Wildberg, 14.08.2024

Ulrich Bünger
Bürgermeister

Anhang
Dokument
Erscheinung
Mitteilungsblatt der Stadt Wildberg
NUSSBAUM+
Ausgabe 34/2024

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21.08.2024
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