Öffentliche Bekanntmachung: Beschlussfassung und Inkrafttreten des
Bebauungsplan „Südlich der Schloßstraße“ gem. § 10 (3) BauGB
Hiermit wird ortsüblich bekannt gegeben, dass der Gemeinderat der Gemeinde Lehrensteinsfeld in der öffentlichen Sitzung am 26. September 2024 den Bebauungsplan „Südlich der Schloßstraße“ in der Fassung vom 13. September 2024 nach § 10 BauGB in Verbindung mit § 4 GemO als Satzung beschlossen hat. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem dargestellten Kartenausschnitt:
Der abgebildete Plan, der dazugehörige Textteil (Planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) und die Begründung stehen seit dem 4.10.2024 auf der Homepage der Gemeinde Lehrensteinsfeld bereit und können bei der Bauverwaltung (Zimmer 3) im Rathaus Lehrensteinsfeld während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Der Bebauungsplan „Südlich der Schloßstraße“ tritt mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 BauGB
Unbeachtlich werden
– eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
– eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
– nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Lehrensteinsfeld unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht werden. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO
Gemäß § 4 Abs. 4 GemO gilt die Satzung – sofern sie unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund an derer auf der GemO beruhenden Vorschriften zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
– die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,
– der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss vor Ablauf der Jahresfrist beanstandet hat oder
– die Verletzung gegenüber der Gemeinde Lehrensteinsfeld unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Lehrensteinsfeld, 5.3.2025
gez. Krummhauer
Bürgermeister