Auf Grund von § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und §74 Landesbauordnung (LBO) hat der Gemeinderat der Gemeinde Möglingen in seiner Sitzung am 24. Juli 2025 den Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften beschlossen:
Maßgebend sind der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften vom 14. März 2025. Es gilt die Begründung mit Umweltbericht vom 14. März 2025.
Geltungsbereich siehe Übersichtsplan.
Das Original des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften und deren Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung werden im Amt für Bauverwaltung und Bautechnik, Bahnhofstr. 44, 71696 Möglingen zur Einsicht für jedermann bereitgehalten und können auch im Internet unter www.moeglingen.de/de/Rathaus/Gemeindeverwaltung/Ortsrecht abgerufen werden. Auskünfte über den Inhalt des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften werden im Amt für Bauverwaltung und Bautechnik erteilt.
Die DIN 4109, auf die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen wird, wird im Amt für Bauverwaltung und Bautechnik zur Einsichtnahme für jedermann bereitgehalten.
Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: Unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 Abs.1 Satz1 Nr.1bis3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach §214 Abs.3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des §44 Abs. 3 Satz 1und2 BauGB über die Geltendmachung von Planungsschadensersatzansprüchen durch Antrag an den Entschädigungspflichtigen (vgl. § 43 BauGB) im Fall der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile wird hingewiesen. Gemäß § 44 Abs. 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird. Hierfür bedarf es eines Antrags an den Entschädigungspflichtigen.
Soweit der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder auf Grund der GemO zu Stande gekommen sind, gelten sie ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen (§ 4 Abs.4 Satz 1 GemO). Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften verletzt worden sind (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemO), der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde Möglingen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO). Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Die Verletzungen sind schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde Möglingen – Amt für Bauverwaltung und Bautechnik, Bahnhofstr. 44, 71696 Möglingen oder einer anderen Stelle der Gemeindeverwaltung – geltend zu machen.
Der Bebauungsplan und die Satzung über örtliche Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Möglingen, 28. Juli 2025
Rebecca Schwaderer
Bürgermeisterin