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Bebauungsplanverfahren „Plochinger Straße – 8. Änderung“

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Gemeinde Deizisau

Landkreis Esslingen

Bebauungsplanverfahren „Plochinger Straße – 8. Änderung“; Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Absatz 2 BauGB , i. V. mit § 4 a Abs. 3 BauGB und die Beteiligung Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB, i. V. mit § 4 a Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Gemeinde Deizisau hat am 03.06.2025 die eingegangenen Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung abgewägt.

Aufgrund vorangeschrittener Planung des Grundstückseigentümers wurden im Planteil, Textteil sowie in der Begründung Änderungen vorgenommen. Es handelte sich dabei um wesentliche Änderungen, die eine erneute Entwurfsfeststellung und öffentliche Auslegung erfordert haben.

Diese Änderungen wurden vom Gemeinderat gebilligt. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die Auswirkungen der Planung im Rahmen einer öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden soll. Ebenso wurde beschlossen, dass die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB erneut durchgeführt werden soll.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die im Lageplan dargestellten Grundstücke:

Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden: durch die südliche Grenze der Plochinger Straße Flurstücke 1577 und 1733

Im Osten: durch die östliche Grenze der Flurstücke 1353/1, 1353/2 und 1353/3

Im Süden: durch die nördliche Grenze der Olgastraße, Flurstück 1551

Im Westen: durch die östliche Grenze der Keplerstraße, Flurstück 1620

Außerdem ist das Flurstück 1728 westlich der Keplerstraße und nördlich des Verbrauchermarktes in das Plangebiet einbezogen.

Der ursprüngliche Bebauungsplan „Industriegebiet Plochinger Straße“ aus dem Jahr 1964 wurde mehrfach geändert, so dass für das Plangebiet derzeit vier unterschiedliche Bebauungspläne gültig sind.

Aufgrund der Nutzungsansprüche ist eine Anpassung der Festsetzungen erforderlich.

Mit der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplanes sollen die derzeit gültigen Festsetzungen in einem Planwerk zusammengeführt werden und die weitere städtebauliche Entwicklung des bestehenden Gewerbegebietes gesichert werden.

Mit der Planung werden Maßnahmen der Innenentwicklung realisiert und Voraussetzungen geschaffen, dass Arbeitsplätze gesichert und geschaffen werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Verfahren nach § 13a BauGB, dessen Voraussetzungen hier gegeben sind.

Der Bebauungsplan wird gemäß § 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt.

Hierfür gelten die Vorschriften über das vereinfachte Verfahren nach §13 (2) und (3) Satz 1 BauGB entsprechend.

Das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGB kann grundsätzlich angewendet werden, da im Bebauungsplan keine Bebauung zugelassen wird, die in Anlage 1 UVPG erwähnt ist oder in die Kategorie der Störfallbetriebe fällt.

Die im Bebauungsplan ausgewiesene gewerbliche Baulandfläche beträgt ca. 63000 m².

Die maximale Grundfläche beträgt bei einer zulässigen GRZ von 0,8 = 50400 m².

Die Durchführung des beschleunigten Verfahrens ist bei einer maximal zulässigen Grundfläche von 50400 m² gemäß § 13a BauGB (1) Satz 2 Nr.2 nur zulässig, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 des BauGB genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 (4) Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls).

Die Vorprüfung des Einzelfalls wurde vom Ingenieurbüro Blaser, Esslingen vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen Nachteile für die Umwelt zu erwarten sind und somit das beschleunigte Verfahren angewendet werden kann.

Es sind keine FFH-Gebiete oder europäische Vogelschutzgebiete gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB tangiert. Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G.

Die mit der Planung einhergehenden Eingriffe in Natur und Landschaft gelten nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nach § 13a BauGB entstehen somit formal keine zusätzlichen planungsbedingten Eingriffe. Eine Bilanzierung von Eingriff und Ausgleich ist daher nicht erforderlich.

Geschützte Biotope oder wertgebende Landschaftsbestandteile sind von der Planung nicht betroffen. Eine über die Grobabschätzung der Umweltbelange hinausgehende vertiefende Darstellung und Bewertung der Belange von Natur und Landschaft ist nicht erforderlich.

Bei der Aufstellung dieses Bebauungsplanes, der über eine Nachverdichtung zusätzliche Gewerbeflächen schafft, sind die o.g. Voraussetzungen erfüllt, so dass auf Grundlage von § 13a BauGB Umweltprüfung, Umweltbericht und Monitoring nicht erforderlich sind, sowie die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung keine Anwendung findet.

Um die allgemeinen Ziele und Zwecke dieser Planung darzustellen, besteht im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Absatz 2 BauGB, i. V. mit § 4 a Abs. 3 BauGB Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung der Planung während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung vom 14.05.2025, dem Textteil vom 14.05.2025, der Begründung 14.05.2025, der Vorprüfung des Einzelfalls vom 14.05.2025, die Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung vom 05.2025 und das Abwägungsergebnis aus der Gemeinderatssitzung vom 03.06.25, die in der Zeit von Montag, 14.07.2025 bis Freitag, 15.08.2025, stattfindet.

Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Stellungnahmen sollten Sie elektronisch übermitteln, sie können bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Nachdem bereits in der Zeit vom 25.11.2024 bis 10.01.2025 eine öffentliche Auslegung der Entwürfe des Bebauungsplans und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften erfolgt ist, ist für die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs gem. § 4 a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) bestimmt, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs abgegeben werden können. Die vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen sind in der Planzeichnung sowie in den textlichen Festsetzungen und in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf farblich (gelb/orange) gekennzeichnet.

Die genannten Unterlagen werden während der Auslegungsfrist im Rathaus der Gemeinde Deizisau, Am Marktplatz 1, 73779 Deizisau, während der üblichen Öffnungszeiten bei Herrn Arnold, Zimmer 2.04, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Unter Anwendung des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20.05.2020 wird der Entwurf des Bebauungsplanes „Plochinger Straße – 8. Änderung“ und die Begründung sowie die örtlichen Bauvorschriften auf dieser Internetseite zur Ansicht und zum Ausdruck während der oben genannten Frist bis zum 10.01.2025 digital bereitgestellt.

Die fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen werden vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung im Rahmen der Abwägung geprüft. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung des Bebauungsplanes unberücksichtigt bleiben.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie alle Unterlagen werden auch auf der Internetseite der Gemeinde Deizisau unter www.deizisau.de/bebauungsplaene veröffentlicht.

Deizisau, 01.07.2025

gez. Thomas Matrohs

Bürgermeister

Erscheinung
Aktuell – Mitteilungsblatt Deizisau
NUSSBAUM+
Ausgabe 27/2025
von Gemeinde Deizisau
03.07.2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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