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Befahren von Feldwegen

Befahren von Feld- und Waldwegen mit Kraftfahrzeugen Immer wieder erhält das Ordnungsamt Anzeigen, dass Feld- und Waldwege unerlaubt mit Kraftfahrzeugen...

Befahren von Feld- und Waldwegen mit Kraftfahrzeugen

Immer wieder erhält das Ordnungsamt Anzeigen, dass Feld- und Waldwege unerlaubt mit Kraftfahrzeugen befahren werden.

Wir weisen aus diesem Grund darauf hin, dass Feld- und Waldwege für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr, für Anlieger sowie für Radfahrer und Spaziergänger ausgelegt und gebaut wurden.

Feld- und Waldwege sind also nicht dafür gedacht, sie zu befahren, um auf einer Wiese oder einem Acker sein Auto abzustellen, um einen naturnahen Spaziergang zu unternehmen oder seinen Hund auszuführen. Auch sind diese nicht dazu da, um eine Abkürzung zu nehmen oder Staus auf Straßen und Autobahnen zu umfahren.

Die aufgrund der Straßenverkehrsordnung bestehende Beschilderung ist unmissverständlich und eindeutig. Die Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) und 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge – mit den Zusätzen land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Anlieger frei) besagen, dass auf diesen Wegen lediglich land- und forstwirtschaftlicher Verkehr und Anlieger, die ein Grundstück im betreffenden Bereich anfahren müssen, fahren dürfen. Verstöße hiergegen werden bei Anzeigen mit einem Verwarnungsgeld geahndet. Auch im Sinne der Umwelt und Natur sollte es eigentlich für jeden verständlich sein, dass man die entsprechenden Verbotsschilder beachtet.

Noch eine Anmerkung zum Thema „Anlieger“:

Die Anliegereigenschaft liegt dann vor, wenn der Fahrer des Fahrzeugs Eigentümer oder Pächter eines Grundstücks im betreffenden Bereich ist. Zu dem betreffenden Grundstück muss dabei vom allgemeinen öffentlichen Straßennetz aus immer auf dem kürzesten Weg zugefahren werden.

Wir bitten alle Verkehrsteilnehmer um entsprechende Beachtung.

Erscheinung
NuN! Nufringer Nachrichten
NUSSBAUM+
Ausgabe 22/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.

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