„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (Artikel 1, Grundgesetz)
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verkündet. Es ist die Verfassung Deutschlands und bildet damit die Grundlage für das Zusammenleben aller Menschen in unserem Land.
Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs durch den Sieg der alliierten Streitkräfte Sowjetunion, USA, Großbritannien und Frankreich über Nazi-Deutschland wurde dessen Gebiet in Besatzungszonen aufgeteilt. Die vier Siegermächte übernahmen die Hoheitsgewalt, 1955 endete diese Besatzungszeit mit dem Deutschlandvertrag.
Die Gründung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) als westdeutscher Teilstaat erfolgte durch die Grundgesetz-Verkündung am 23. Mai 1949. Der Parlamentarische Rat, bestehend aus 61 Männern und vier Frauen, erarbeitete von September 1948 bis Mai 1949 die neue Verfassung. Sitz dieser verfassunggebenden Versammlung war Bonn, das deshalb dann auch vorerst Sitz der Regierung und des Parlaments in der BRD wurde. Das Grundgesetz war zunächst als Provisorium gedacht, in der Hoffnung auf eine Wiedervereinigung Deutschlands mit einer gesamtdeutschen Verfassung. Im Oktober 1949 erfolgte als Reaktion die Gründung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit einer eigenen Verfassung. Die Spaltung Deutschlands wurde dadurch manifest.
Seit der Vereinigung von Ost- und Westdeutschland im Jahr 1990 gilt das Grundgesetz für ganz Deutschland. Im Einigungsvertrag beschlossen die Regierungen der BRD und der DDR, dass die ostdeutschen Länder dem Geltungsbereich des Grundgesetzes beitreten.
„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ So lautet der wichtige Artikel 1 des Grundgesetzes. Bis zum Artikel 19 folgen weitere Grundrechte wie z. B. die Meinungs- und Pressefreiheit, die Glaubensfreiheit oder die Gleichberechtigung von Mann und Frau. In Artikel 20 ist festgeschrieben: „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ Das Grundgesetz umfasst formal 146 Artikel, de facto sind es durch Ergänzungen 200. Darin sind Regelungen festgehalten u. a. zum Verhältnis von Bund und Bundesländern, zu den Verfassungsorganen wie Bundesregierung und Bundestag, zur Gesetzgebung, zur Verwaltung des Landes, zur Rechtsprechung und zum Finanzwesen.
Das Grundgesetz hat Vorrang vor allen anderen deutschen Gesetzen, es kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit des Bundestages geändert werden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe, Aktivitäten, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtet sind, zu beobachten und vor davon ausgehenden Gefahren zu warnen.
In der Geschichte der BRD hat das Bundesverfassungsgericht bislang zwei Parteiverbote ausgesprochen: 1952 gegen die nationalsozialistisch orientierte „Sozialistische Reichspartei“ (SRP) und 1956 gegen die „Kommunistische Partei Deutschlands“ (KPD). Aktuell wird seit der Veröffentlichung eines Gutachtens des Verfassungsschutzes, in dem die „Alternative für Deutschland“ (AFD) als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft wird, über ein mögliches Verbot dieser Partei diskutiert. Das Grundgesetz regelt in Artikel 21, Absatz 2, ein solches Parteiverbot.
Der sozialdemokratische Politiker Carlo Schmid, einer der Väter unseres Grundgesetzes, hat 1948 gesagt, zur Demokratie gehöre der Mut, an sie als etwas für die Würde des Menschen Notwendiges zu glauben. Und weiter betonte er: „Wenn man aber diesen Mut hat, dann muss man auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen“.