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Befüllen und Entleeren von Swimmingpools

Wir möchten Sie auf die Regeln zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken, Swimmingpools und größeren Planschbecken auf privaten Grundstücken...

Wir möchten Sie auf die Regeln zur Befüllung und Entleerung von Schwimmbecken, Swimmingpools und größeren Planschbecken auf privaten Grundstücken hinweisen.

1. Befüllung

Die Befüllung von Schwimmbecken erfolgt in der Regel mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz. Wir weisen darauf hin, dass nur Wasser aus dem Leitungsnetz der Trinkwasserverordnung entspricht. Die Gebühren (siehe Punkt 3) werden nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet, welche bei der Befüllung des Pools, mittels des geeichten Hauptwasserzählers, gemessen werden. Wir weisen ausdrücklich noch darauf hin, dass weder eine Erstbefüllung noch eine Nachbefüllung über einen separat eingebauten Gartenwasserzähler der Gemeinde gestattet ist. Dieser Gartenwasserzähler ist ausschließlich für die Bewässerung des Gartens vorgesehen.

2. Entleerung

Bei Wasser aus Pools und Schwimmbädern handelt es sich, aus wasserwirtschaftlicher Sicht, um Abwasser. Dieses darf somit nicht auf dem Grundstück versickern, sondern muss in den öffentlichen Kanal eingeleitet werden.
Hierbei sind die entsprechenden Grenzwerte zu berücksichtigen. Gemäß der Definition im Wasserhaushaltsgesetz § 54 Abs. 1 WHG ist das Wasser, welches durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verändert worden ist, als Schmutzwasser und somit als Abwasser einzustufen. Dieses Abwasser muss nach den aktuellen Regelungen des § 46 Landeswassergesetzes LWG BW der beseitigungspflichtigen kommunalen oder verbandlichen Einrichtung im Rahmen der Abwasserüberlassungspflicht zur ordnungsgemäßen Entsorgung in die Misch- bzw. Schmutzwasserkanalisation überlassen werden. Wasser in Schwimmbecken wird bereits durch das Baden in seinen Eigenschaften nachteilig verändert. Dies gilt auch unabhängig von möglichen chemischen Zusätzen. Darüber hinaus stellt eine chemische Aufbereitung mit z. B. Chlor etc. eine zusätzliche Veränderung der Eigenschaften des Wassers in Schwimmbecken dar, welche bei einer Einleitung in das Erdreich das Grundwasser in unzulässiger Weise nachteilig beeinflusst. Dies kann unter Umständen als Gewässerverunreinigung geahndet werden.

3. Gebühren

a) Wassergebühren
Für die Entnahme von Frischwasser aus dem Trinkwassernetz werden Gebühren erhoben. Diese werden über den im Haus vorhandenen Hauptzähler erfasst.
b) Abwassergebühren
Da, wie zuvor beschrieben, das aus einer Schwimmbeckenentleerung stammende Abwasser zwingend einem öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanal zugeführt werden muss, sind für diese eingeleiteten Abwassermengen auch Schmutzwassergebühren zu entrichten. Die für die Abwassergebühr relevanten Mengen werden über den vorhandenen Hauptwasserzähler erfasst und automatisch im Rahmen der Jahresgebührenbescheide mit abgerechnet.

Hinweis: Eine Entnahme von Trinkwasser ohne Wasserzähler gilt als Wasserdiebstahl und kann strafrechtlich geahndet werden.

Bei Rückfragen können Sie sich jederzeit gerne an das Steueramt der Stadt Möckmühl, E-Mail: steueramt@moeckmuehl.de wenden.

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Ausgabe 24/2025
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