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Bei Umzügen: Neue Kündigungsfristen bei Energieverträgen

Verbraucher müssen ab 6. Juni ihren Energieversorger mit einer Frist von zwei Wochen über einen Ein- bzw. Auszug informieren. Eine rückwirkende Kündigung...

Verbraucher müssen ab 6. Juni ihren Energieversorger mit einer Frist von zwei Wochen über einen Ein- bzw. Auszug informieren. Eine rückwirkende Kündigung ist ab dann nicht mehr möglich.


Sollte diese Frist verpasst werden, ist es möglich, dass der Nachmieter über den Vertrag des Vormieters Energie beziehen kann und dieser die Kosten tragen muss. Der nicht fristgerecht gekündigte Vertrag läuft an der alten Adresse dann noch solange weiter, bis dieser ordnungsgemäß mit der Frist von zwei Wochen beendet werden kann. Verbraucher sollten daher Ein- oder Auszüge unbedingt rechtzeitig beim Versorger kündigen. Grundlage sind die Vorgaben zum "24-Stunden-Lieferantenwechsel" den die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf Basis des § 20a Absatz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) einführt. Die Stadtwerke stellen dafür auf der Internetseite ein Formular zur Verfügung: www.stadtwerke-gaggenau.de/Umzug

Erscheinung
Gaggenauer Woche mit städtischen Amtsblatt
Ausgabe 22/2025
von Stadtwerke Gaggenau
28.05.2025
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