
Nach dem Straßengesetz sind die Eigentümer und Besitzer der der Straße benachbarten Grundstücke verpflichtet, Anpflanzungen etc. nicht anzulegen oder zu unterhalten, wenn diese die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen (§ 28 II Landesstraßengesetz). Wer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommt, muss mit Konsequenzen rechnen.
Der Bewuchs ist mindestens bis zur Gehweg-/ Fahrbahn Hinterkante zurückzuschneiden. Bei Fahrbahnen ohne Gehweg ist ein seitlicher Sicherheitsraum von mind. 0,75 m einzuhalten. Soweit ein Hochbordrandstein vorhanden ist, kann der Sicherheitsabstand auf 0,50 m reduziert werden.
Wir bitten Sie deshalb, Ihre Hecken über den Gehweg zu einer Höhe von 2,50 m, über den Fahrbahn zu einer Höhe von 4,50 m und bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden, sodass die Sicherheit der Passanten und Verkehrsteilnehmer wieder gewährleistet ist.
Verkehrszeichen und –Einrichtungen sind von jeglichem Bewuchs freizuhalten. An Kreuzungen und Einmündungen ist die Bepflanzung so zu halten, dass die notwendigen Sichtfelder nicht eingeschränkt werden.