
An die rechtzeitige Zahlung der nachstehenden Steuerschuldigkeiten wird erinnert:
1. Grundsteuer
Das 1. Viertel der Jahressteuer 2026 gemäß Grundsteuerbescheid.
Fälligkeit: 15.02.2026
2. Gewerbesteuer
Das 1. Viertel der Vorauszahlungen für das Jahr 2026.
Fälligkeit: 15.02.2026
Diese Zahlungsaufforderung gilt als öffentliche Mahnung im Sinne des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes.
Bei Zahlungsverzug müssen wir den gesetzlichen Säumniszuschlag von 1 v. H. ab dem Fälligkeitstag berechnen.
Soweit Abbuchungsermächtigungen vorliegen, werden die Steuerbeträge bei Fälligkeit abgebucht.

