
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Gewerbegebiet Weinsberg/Ellhofen am Autobahnkreuz hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:
Haushaltssatzung des ZV Gewerbegebiet
Weinsberg/Ellhofen am Autobahnkreuz
für das Haushaltsjahr 2026
Aufgrund der §§ 18 und 19 des Zweckverbandsgesetzes, sowie von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt Seite 581), hat die Verbandsversammlung am 2. Dezember 2025 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 beschlossen:
§ 1
Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit | |||
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen | |||
EUR | |||
1.1 | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von | 392.700 | |
1.2 | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von | 392.700 | |
1.3 | Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von | 0 | |
1.4 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von | 0 | |
1.5 | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von | 0 | |
1.6 | Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von | 0 | |
1.7 | Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von | 0 | |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen | |||
2.1 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 391.700 | |
2.2 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von | 372.700 | |
2.3 | Zahlungsmittelüberschuss/-bedarf des Ergebnishaushaltes (Saldo aus 2.1 und 2.2) von | 19.000 | |
2.4 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von | 417.500 | |
2.5 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von | 1.075.500 | |
2.6 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von | -658.000 | |
2.7 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von | -639.000 | |
2.8 | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 | |
2.9 | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von | 0 | |
2.10 | Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von | 0 | |
2.11 | Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von | -639.000 | |
§ 2 | |||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen | 0 | ||
§ 3 | |||
EUR | |||
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf | 0 | ||
§ 4 | |||
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf | 200.000 | ||
§ 5 | |||
Die Verbandsumlagen werden entsprechend § 12 Abs. 1 und 2 der Verbandssatzung wie folgt festgesetzt: | |||
a) | Verwaltungs- und Betriebskostenumlage | 344.950 | |
Stadt Weinsberg | 172.475 | ||
Gemeinde Ellhofen | 172.475 | ||
b) | Zinsumlage | 0 | |
Stadt Weinsberg | 0 | ||
Gemeinde Ellhofen | 0 | ||
c) | Investitionsumlage | 35.000 | |
Stadt Weinsberg | 17.500 | ||
Gemeinde Ellhofen | 17.500 | ||
d) | Tilgungsumlage | 0 | |
Stadt Weinsberg | 0 | ||
Gemeinde Ellhofen | 0 | ||
Die Umlagen sind jeweils zum 01.07.2026 zur Zahlung fällig. | |||
§ 6 | |||
Die Finanzplanung für die Jahre 2027, 2028 und 2029 wird wie dargestellt festgesetzt. | |||
Weinsberg, 3. Dezember 2025
gez Birgit Hannemann
Verbandsvorsitzende
Das Landratsamt Heilbronn hat mit Verfügung vom 22. Dezember 2025, Az.: 11/902.41/NS die Gesetzmäßigkeit von Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2026 gem. § 121 Abs. 2 GemO in Verbindung mit § 28 GKZ bestätigt. Haushaltssatzung mit Haushaltsplan 2026 liegt in der Zeit vom 19. Januar 2026 bis 27. Januar 2026 (jeweils einschließlich) öffentlich zur Einsichtnahme im Rathaus Weinsberg, Zimmer 150 aus.
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Zweckverband Gewerbegebiet Weinsberg/Ellhofen am Autobahnkreuz geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Haushaltssatzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Abweichend hiervon kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn die Verbandsvorsitzende dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Weinsberg, 30. Dezember 2025
gez. Birgit Hannemann
Verbandsvorsitzende
