Aufgrund der §§ 14 und 16 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeinde-ordnung für das Land Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.06.2023 (GBl. S. 229) mit Wirkung vom 01.07.2023 sowie § 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16. September 1974, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137, 142) hat der Zweckverband Laiblinger Weg in seiner öffentlichen Sitzung am 06.06.2024 die folgende Satzung erlassen:
Satzung über eine Veränderungssperre
gemäß §§ 14 und 16 BauGB
zum Planbereich
„Gewerbegebiet Laiblinger Weg“
§ 1 Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Laiblinger Weg“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet „Gewerbegebiet Laiblinger Weg“ mit einer Fläche von circa 45,6 Hektar Bruttobauland liegt am nordöstlichen Ortsrand der Gemeinde Schwieberdingen unmittelbar angrenzend an das bestehende Gewerbegebiet „Lange Furche“ und das Industriegebiet „Markgröninger Straße/Möglinger Weg“ (sog. ‚BOSCH-Areal‘). Es umfasst die öffentliche Erschließungsstraße Laiblinger Weg und die Anschlussbereiche an die umgebenden Straßen, die gegebenenfalls aufgrund der weiteren Planungen ebenfalls angepasst bzw. umgebaut werden müssen.
Es wird begrenzt:
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst – wie der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Laiblinger Weg“ – die folgenden Flurstücke:
4166 Laiblinger Weg (Teilfläche), 4175, 4176, 4177, 4178, 4179, 4180, 4181, 4182, 4183, 4184/1, 4184/2, 4185, 4186, 4187, 4188, 4189, 4191, 4192, 4193, 4272, 4273, 4274, 4275,4276, 4277, 4278, 4279, 4280, 4281, 4282, 4283, 4284, 4285, 4286, 4287, 4271, 4270, 4269, 4268, 4267, 4266, 4326, 4327, 4328, 4330, 4331, 4333, 4334, 4335, 4336, 4337, 4338, 4339, 4340, 4341, 4342, 4343, 4344, 4345, 4346, 4347, 4348/1, 4348/2, 4434, 4435, 4436, 4437, 4438, 4439, 4440, 4441, 4442, 4443, 4444, 4445, 4446, 4447, 4448, 4450, 4451, 4507, 4508, 4509, 4510, 4511, 4512, 4513, 4514, 4515, 4516, 4517, 4518, 4519, 4520, 4521, 4522, 4523, 4524, 4525, 4526, 4527, 4528, 4429, 4430, 4431, 4432, 4433, 4797, 9758, 9759, 9760, 9761, 9762, 9763, 9764, 9765, 9766, 9767, 9768, 9769, 9770, 9771, 9772, 9773, 9774, 9775, 9776, 9777, 9778, 9779, 9780, 9781, 9782, 9783, 9784, 9786, 9787, 9788, 9789, 9790, 9791, 9792, 9793, 9794, 9795, 9796, 9797, 9798, 9799, 9800, 9801, 9802, 9803 (Teilfläche), 9804, 9805, 9806, 9807, 9808, 9809, 9810, 9811, 9812, 9813, 9816, 9816/1, 9818, 9819, 9831.
Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 22.05.2024 – als Anlage Bestandteil dieser Satzung – maßgebend.
Das Plangebiet ist identisch mit dem Verbandsgebiet.
§ 3 Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen
In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
Nicht berührt von der Veränderungssperre sind Vorhaben, die
a) vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
b) Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
c) Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit dem Zweckverband Laiblinger Weg.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 BauGB in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB in Kraft.
Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch nach zwei Jahren.
§ 5 Geltungsdauer
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
§ 6 Einsichtnahme
Die Satzung über die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienstzeiten bei der Geschäftsstelle des Zweckverbands unter folgender Anschrift: Zweckverband Laiblinger Weg, Gemeinde Schwieberdingen, Bauamt, Zimmer 201, Schloßhof1, 71701 Schwieberdingen eingesehen werden. Als Ansprechpartnerin vor Ort - telefonisch und elektronisch - steht Frau Marleen Götz, Telefon: 07150 305-147, Telefax: 07150 305-105, m.goetz@schwieberdingen.de für Auskünfte zum Inhalt der Satzung zur Verfügung.
Darüber hinaus steht die Satzung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Schwieberdingen (www.schwieberdingen.de) zu jedermanns Einsicht zur Verfügung.
Schwieberdingen, 6. Juni 2024
gez. Stefan Benker
Zweckverbandsvorsitzender
Hinweise zur Entschädigung
- Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen
Es wird auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgerechter Geltendmachung hingewiesen.
- Rechtsfolgen aufgrund etwaiger Verletzungen von Vorschriften über di eAufstellung von Satzungen
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband Laiblinger Weg geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, der Verbandsvorsitzende dem Beschluss nach § 43 GemO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 GKZ wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.
Schwieberdingen, 13. Juni 2024
gez. Stefan Benker
Zweckverbandsvorsitzender