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Bekanntmachung 2

Öffentliche Bekanntmachung In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Kappmannsgrund, 5. BA“ nach § 10 Abs. 3...

Öffentliche Bekanntmachung

In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften

„Kappmannsgrund, 5. BA“ nach § 10 Abs. 3 BauGB

Der Gemeinderat der Stadt Leingarten hat in öffentlicher Sitzung vom 18.07.2025 den im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 4 BauGB aufgestellten Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Kappmannsgrund, 5. BA“ gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und § 74 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) als Satzung beschlossen.

Maßgeblich sind der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 08.07.2025, angefertigt vom Büro KMB Ludwigsburg.

Das Plangebiet liegt im Süden von Leingarten. Östlich vom Plangebiet befindet sich die L 1105, südlich das Feuerwehrgebäude Nordheimer Str. 112, nördlich die Hoppenstraße/Gräfin-Dönhoff-Str./Käthe-Kollwitz-Straße und östlich Ackerflächen.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Kappmannsgrund, 5. BA“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Der Bebauungsplan mit den örtlichen Bauvorschriften, die Begründung, der Umweltbericht, die artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung, das Schallschutzgutachten, die Verkehrsuntersuchung und die Abwägungsübersicht der eingegangenen Stellungnahmen können im Rathaus der Stadt Leingarten, Heilbronner Str. 38, 74211 Leingarten während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB sind der in Kraft getretene Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften auch im Internet unter www.leingarten.de/leben-und-wohnen/bauen-und-wohnen/bebauungsplaene und im zentralen Internetportal des Landes einzusehen.

Weitere Hinweise

1. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

2. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,

deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nummer 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Leingarten, 4. September 2025

gez. Ralf Steinbrenner

Bürgermeister

Erscheinung
Amtsblatt der Stadt Leingarten
NUSSBAUM+
Ausgabe 36/2025
Dieser Inhalt wurde von Nussbaum Medien weder erfasst noch geprüft. Bei Beschwerden oder Anmerkungen wenden Sie sich bitte an den zuvor genannten Erfasser.
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