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Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses I. Umlegungsbeschluss für das Gebiet: „Hubäcker“...
Foto: Stadt Calw

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses


I. Umlegungsbeschluss für das
Gebiet: „Hubäcker“
Gemarkung: Stammheim


Der Umlegungsausschuss der Stadt Calw hat am 16.09.2024 gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, nach Anhörung der Eigentümer die Durchführung einer beschlossen.
Das Gebiet wird begrenzt


Umlegung

im Norden: durch die teilweise in die Umlegung einbezogenen Flurstücke Nr. 915, 899, 1800, 1811, 998, 999, 1000, 1001, 1002, 1003, 1005/1, 1023, 1022, 1021, 1020, 1019, 1018, 1017/1, 1017, 1016, 990, 1045, 1046, 1767/1, 1048 und 1049;
im Osten: durch die teilweise einbezogenen Feldwege Flurstück Nr. 1047/1, 1767/1 und 1099/1, das einbezogene Flurstück 1081/1 sowie durch ein mittleres Teilstück des Straßenflurstückes Nr. 1105/1 (Fasanenstraße);
im Süden: durch die einbezogenen Flurstück Nr. 1099/1 und 1030, die teilweise einbezogenen Flurstücke 990, 1800 (B 296), 900/4, 900 (Hauptstraße) und 5439/1 (Talstraße);
im Westen: durch die teilweise einbezogenen Flurstücke Nr. 5439/1 (Talstraße), 916, 914, 913, 915 und 1800 (B296).

In das Verfahren sind folgende Grundstücke (Flurstücke) der Gemarkung Stammheim einbezogen:
Flst. Nr.: 899 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 85 m² einbezogen),
900 (hiervon ist ein nördlicher Teil mit ca. 1654 m² einbezogen),
900/4 (hiervon ist ein nördlicher Teil mit ca. 197 m² einbezogen),
913 (hiervon ist ein östlicher Teil mit ca. 78 m² einbezogen),
914 (hiervon ist ein östlicher Teil mit ca. 128 m² einbezogen),
915 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 247 m² einbezogen),
916 (hiervon ist ein östlicher Teil mit ca. 71 m² einbezogen),
990 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 976 m² einbezogen),
994 (hiervon ist ein nördlicher Teil mit ca. 5 m² einbezogen),
998 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 141 m² einbezogen),
999 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 574 m² einbezogen),
1000 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 326 m² einbezogen),
1001 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 225 m² einbezogen),
1002 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 224 m² einbezogen),
1003 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 123 m² einbezogen),
1004,
1005/1 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 241 m² einbezogen),
1016 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 9 m² einbezogen),
1017 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 155 m² einbezogen),
1017/1 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 66 m² einbezogen),
1018 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 458 m² einbezogen),
1019 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 727 m² einbezogen),
1020 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 882 m² einbezogen),
1021 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 397 m² einbezogen),
1022 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 431 m² einbezogen),
1023 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 361 m² einbezogen),
1024, 1025, 1026, 1028, 1029, 1030, 1031, 1032, 1033, 1034, 1035, 1036, 1037, 1038, 1039, 1040, 1041, 1042, 1043, 1043/1, 1044,
1045 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 2194 m² einbezogen),
1046 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 590 m² einbezogen),
1047,
1047/1 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 283 m² einbezogen),
1048 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 1284 m² einbezogen),
1049 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 728 m² einbezogen),
1081/1,
1099/1 (hiervon ist ein nördlicher Teil mit ca. 781 m² einbezogen),
1105/1 (hiervon ist ein mittlerer Teil mit ca. 323 m² einbezogen),
1767/1 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 415 m² einbezogen),
1800 (hiervon ist ein mittlerer Teil mit ca. 4623 m² einbezogen),
1811 (hiervon ist ein südlicher Teil mit ca. 881 m² einbezogen),
und 5439/1 (hiervon ist ein nördlicher Teil mit ca. 542 m² einbezogen).


Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Hubäcker“.
Das Umlegungsgebiet liegt im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans „Hubäcker“.
Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

1. Durchführung


Die Durchführung der Umlegung obliegt gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des BauGB (BauGB-DVO) vom 02.03.1998 (GBl. S. 185, zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 19), in Verbindung mit dem Anordnungsbeschluss des Gemeinderates vom 20.07.2023, dem ständigen Umlegungsausschuss der Stadt Calw.

2. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten


Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an, ihre Rechte beim Umlegungsausschuss der Stadt Calw, Marktplatz 9, 75365 Calw, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer vom Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

3. Verfügungs- und Veränderungssperre sowie Vorkaufsrecht der Gemeinde


Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
a) ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die
einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;
b) erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentliche wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;
c) nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
d) genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder auf Grund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltsarbeiten und die Fortführung der bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Ein bei der Stadt Calw eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch den Umlegungsausschuss.
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Stadt Calw beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

4. Vorarbeiten auf Grundstücken


Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs.1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

5. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses


Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

6. Rechtsbehelfsbelehrung


Gegen den Umlegungsbeschluss kann binnen sechs Wochen seit der Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Stadt Calw, Marktplatz 9, 75365 Calw eingereicht werden (§ 217 BauGB). Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart, Kammer für Baulandsachen, in Stuttgart.
Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Umlegungsbeschluss angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen.
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ohne Rechtsanwalt gestellt werden kann, dass aber für die weiterführenden prozessualen Erklärungen in der Hauptsache der Antragsteller sich eines vertretungsberechtigten Rechtsanwalts bedienen muss (§ 222 Abs. 3 BauGB).

7. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses


Für die Grundstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis liegen in der Zeit


vom 1.10.2024 bis 31.10.2024


im Rathaus der Stadt Calw, Schulgasse 9, 75365 Calw (Liegenschaftsamt), öffentlich aus und können während der Dienststunden dort eingesehen werden.


Calw, 20.09.2024
Florian Kling, Oberbürgermeister
Vorsitzender des ständigen Umlegungsausschusses der Stadt Calw

Anhang
Dokument
Erscheinung
Calwjournal
Ausgabe 38/2024

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von Stadtverwaltung Calw
20.09.2024
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