Allgemeinverfügung der Ortspolizeibehörde der Stadt Bruchsal zur Sicherheit im Bereich der Bruchsaler Innenstadt durch Verbot des Mitführens und des Verzehrs alkoholischer Getränke sowie Mitführung gefährlicher Gegenstände in der Öffentlichkeit anlässlich des „Monsterkonzertes“ am 08. Februar 2025 und des Fastnachtsumzuges am 09. Februar 2025
Nach den §§ 1, 3 Polizeigesetz (PolG), § 35 Landesverwaltungsverfahrensgesetz Baden-Württemberg (LVwVfG), § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) und §§ 20, 26 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) erlässt die Stadt Bruchsal als zuständige Ortspolizeibehörde folgende
Nördliche Grenze: Wilderichstraße in der Verlängerung zu den Bahngleisen bis Schönbornstraße sowie im weiteren Verlauf Friedrichstraße zwischen Schönbornstraße und Huttenstraße sowie Huttenstraße bis Klosterstraße. Entlang der Saalbach bis an die Bergstraße, Schwabenbrücke
Östliche Grenze: Klosterstraße zwischen Huttenstraße und Württemberger Straße, Einmündung Bergstraße.
Südliche Grenze: Württemberger Straße inklusive Engelsgasse bis Ende Parkplatz, Petersgasse, Kirchgasse – Durlacher Straße bis an die Ritterstraße – Saalbach bis Bahnhof.
Westliche Grenze: Entlang der Bahngleise zwischen Saalbach in der Verlängerung Bahngleise Richtung Ecke Luisenstraße/Moltkestraße und Verlängerung Bahngleise Richtung Wilderichstraße.
Das Verbot gilt einschließlich der genannten Straßenzüge. Der in Anlage 1 beigefügte Lageplan ist Teil dieser Allgemeinverfügung und bezeichnet die vom Verbot erfassten Flächen.
2. Die Beschallung der gaststättenrechtlich konzessionierten Außenflächen und an Verkaufsständen ist beim Fastnachtsumzug am 09. Februar 2025 spätestens um 17:00 Uhr einzustellen.
3. Der Ausschank von Getränken auf den gaststättenrechtlich konzessionierten Außenflächen und an Verkaufsständen ist beim Fastnachtsumzug am 09. Februar von 11:00 Uhr bis 18:00 Uhr nur in Behältern erlaubt, welche nicht aus Glas bestehen.
4. Wir verweisen grundsätzlich auf das Verbot des Führens von Waffen und Messern auf öffentlichen Veranstaltungen gemäß § 42 Waffengesetz hin.
Das Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist vom 8. Februar ab 13:00 Uhr bis zum 9. Februar bis 20:00 Uhr in dem oben genannten Bereich verboten.
Gefährliche Gegenstände sind insbesondere:
a) Schlagstöcke, Baseballschläger, Metallrohre oder diesen Gegenständen in der Wirkung gleichstehende Gegenstände, mit denen durch Hieb oder Stoß auf Personen oder Sachen eingewirkt werden kann,
b) Handschuhe mit harten Füllungen,
c) Äxte oder Beile,
d) Rasierklingen oder zweckentfremdet angeschärfte Werkzeuge.
e) Pyrotechnik, Reizgase
Ausgenommen von den Verboten nach Ziff. 4 sind die in § 55 des Waffengesetzes genannten Behörden, Einrichtungen und Personen sowie Feuerwehr, Rettungsdienste und medizinische Versorgungsdienste; hinsichtlich der Verbote gemäß Ziff. 1 und 5 sind auch Personen ausgenommen, die diese Getränke bzw. Gegenstände offensichtlich ausschließlich zur unmittelbaren Mitnahme zur häuslichen Verwendung ausliefern oder erworben haben.
5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbote gemäß Ziff. 1, 2 und 4 wird hiermit das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges, u. a. in Form der Wegnahme der mitgeführten alkoholischen Getränke und gefährlichen Gegenstände und nach Bedarf durch einfache körperliche Gewalt oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt angedroht.
6. Die sofortige Vollziehung der in Ziffer 1 – 4 verfügten Verbote wird hiermit im besonderen öffentlichen Interesse gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VWGO angeordnet
7. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 S. 4 LWVfG an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
I.
In der Stadt Bruchsal findet seit 1966 ein Fastnachtsumzug in der Innenstadt in Bruchsal statt. Dieser dient mit den Motivwagen, den Fußgruppen und den Musikern zur Unterhaltung der Besucher. In den Vorjahren kam es jedoch immer wieder zu Vorfällen im Zusammenhang mit Alkohol. Insbesondere Jugendliche wurden stark alkoholisiert angetroffen. Im Jahr 2020 verzeichnete das Deutsche Rote Kreuz zwischen 12:00 bis 18:15 Uhr 25 Einsatzanlässe wovon 13 Einsätze aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum stattfanden. Es wurde zudem eine bewusstlose Person angetroffen und 13 Personen wurden wegen unterschiedlichen Verletzungen vor Ort versorgt. Das Jugendschutzteam führte insgesamt 517 gezielte Ansprachen durch und konnte 14 stark alkoholisierte Jugendliche feststellen. Zehn Jugendliche wurden daher an die Eltern überstellt und zwei in ein Krankenhaus eingewiesen. Insgesamt wurden in 181 Fällen der Alkohol an Ort und Stelle entsorgt.
Durch die Pandemie, bedingt durch das SARS-CoV-2-Virus (Corona), fanden 2021 und 2022 keine größeren Events und keine Fastnachtsumzüge statt. 2023 besuchten über 20.000 Besucher den Bruchsaler Fastnachtsumzug. Das Deutsche Rote Kreuz verzeichnete beim Fastnachtsumzug 2023 14 Einsätze, davon sechs Personen unter 18 Jahren. Der jüngste Patient war 14 Jahre alt. 2024 mussten vom Deutschen Roten Kreuz 22 Personen aufgrund alkoholbedingter Beeinträchtigungen versorgt werden. Davon wurden zunächst 11 Personen ambulant aufgenommen und versorgt. 6 Personen waren so schwer alkoholisiert, dass sie zur Behandlung in die Klinik gebracht werden mussten.
Auch in diesem Jahr ist wieder mit einer vergleichbar hohen Anzahl von Besuchern und insbesondere vielen Jugendlichen zu rechnen, die unter anderem mit einem erhöhten Alkoholkonsum „feiern möchten“.
Der unkontrollierbare Verzehr von mitgeführten Alkohol im Zusammenhang mit gruppendynamischen Begleitfaktoren wie Menschenmassen, lauter Musik, Gedränge etc. ist unmittelbar ursächlich für Gewaltausschreitungen und eine Erhöhung der Gefahrenschwelle, da der Alkohol für eine Enthemmung sorgt. Dies lässt sich für den Zeitraum der traditionellen Fastnachtsveranstaltungen (Rathaussturm, Monsterkonzert, Fastnachtsumzug) u. a. anhand der oben genannten Zahlen für den betroffenen Bereich der Bruchsaler Innenstadt belegen. Unter diesen Umständen – alkoholbedingte Enthemmung, Menschenmassen, laute Musik etc. – und in Anbetracht der Erfahrungen früherer Veranstaltungen stellt auch das Mitführen gefährlicher Gegenstände ein erhebliches, zusätzliches Gefahrenpotential für die Teilnehmenden, die Zuschauer und auch die Einsatzkräfte von Polizei, Rettungsdiensten und Feuerwehr dar.
Ebenso hat sich bei vergangenen Fastnachtsveranstaltungen gezeigt, dass durch den Ausschank von Getränken in Glasbehältnissen auf den Außenflächen konzessionierter Gaststätten in diesem Zeitraum und in diesem Bereich ebenfalls ein erhebliches Gefahrenpotential entsteht. Dies betrifft die Verwendung als Waffe, aber vor allem die in größerem Umfang anfallenden Glasscherben, welche zu erheblichen Schnittverletzungen bei Personen und zu Sachschäden bei Verkehrsteilnehmern wie Kraftfahrzeugen und Fahrrädern führen können.
Die Stadt Bruchsal ist als Ortspolizeibehörde nach den §§ 111, 107 Abs. 4 PolG zuständige Behörde für die Anordnung dieser Allgemeinverfügung.
Die Allgemeinverfügung dient dem Schutz der Teilnehmenden und Zuschauer, sowie der eingesetzten Polizeibeamten und Rettungskräfte vor erheblichen Gefahren für ihre körperliche Unversehrtheit. Zweck ist es ebenfalls, die traditionellen Fastnachtsveranstaltungen ohne eine erhebliche Gefährdung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu ermöglichen.
In Bezug auf die Einschränkungen bei alkoholischen Getränken ist auf die zuvor bereits aufgeführten Folgen starken Alkoholkonsums – insbesondere von Jugendlichen – bei derartigen Großveranstaltungen zu verweisen. Innerhalb von Menschenansammlungen folgt daraus nicht nur eine Gefährdung der Alkoholisierten, sondern auch die erhebliche Gefährdung Unbeteiligter, die sich in diesem Bereich aufhalten. Eine Einschränkung des Mitführens alkoholischer Getränke ist daher während der Veranstaltungen in dem aufgeführten Bereich geeignet und geboten, diese Gefahren zu reduzieren.
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) unterscheidet in § 9 Abs. 1 zwischen Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken (§ 9 Abs. 1, Nr. 1), die an Jugendliche ab 16 Jahren abgegeben werden dürfen und allen anderen alkoholischen Getränken, die an Kinder und Jugendliche grundsätzlich nicht abgegeben werden dürfen (§ 9 Abs. 1, Nr. 2 JuSchG).
Entsprechend dieser Unterscheidung anhand des unterschiedlichen Alkoholgehalts ist durch die angeordnete Beschränkung des Mitführens von Getränken mit niedrigerem Alkoholgehalt mit einem geringeren möglichen Schadensausmaß zu rechnen, da dabei nicht schon der Konsum einer geringen Menge ausreicht, um kurzfristig eine starke Alkoholisierung hervorzurufen.
Dies wird durch die Erfahrungen mit vorangegangenen Veranstaltungen bestätigt.
Gerade bei Großveranstaltungen, bei denen auf engstem Raum mit besonders ausgelassenen sowie mit alkoholbedingtem aggressivem Verhalten zu rechnen ist, hat sich in den vergangenen Jahren die Erkenntnis durchgesetzt, dass Glasflaschen oder andere Glasbehältnisse zwischen dicht gedrängten Menschenmassen aus Sicherheitsgründen nicht verantwortet werden können (vgl. OVG NRW, Urt. v. 20.12.2012, 5 A 2375/10). Somit stellt schon der Außenausschank, bei dem die Entfernung der Gläser und Flaschen aus dem Außenbereich der Gaststätten nicht kontrolliert werden kann, eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar.
Dies gilt entsprechend für das Mitführen gefährlicher Gegenstände, deren Gefährlichkeit unter derartigen Umständen außer Frage steht.
Zusammen mit den Einschränkungen in Bezug auf alkoholische Getränke ist daher davon auszugehen, dass sich das Gefahrenpotential während der Fastnachtsveranstaltungen durch diese Maßnahmen deutlich reduzieren lässt.
Der Schutz der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit der Teilnehmenden, der Zuschauenden und der eingesetzten Rettungskräfte und Polizeibeamten rechtfertigt daher diese Verbote. Neben den zu erwartenden Verstößen gegen die Rechtsordnung ist es Aufgabe der Ortspolizeibehörde, deren individuelle Rechtsgüter zu schützen. Ihre Gesundheit und körperliche Unversehrtheit überwiegt hier die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit, aber auch die Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit der betroffenen Gastwirte.
Wie ausgeführt, ist anhand der Erfahrungen bei den letzten Fastnachtsveranstaltungen davon auszugehen, dass die Verbote geeignet sind, diese Gefahren in einem stark besuchten Bereich abzuwehren. Dies zeigen auch die Erfahrungen anderer Städte, die z. B. mit einem „Glasverbot“ durchweg positive Ergebnisse erzielt haben.
Die Verbote sind auch erforderlich, da kein milderes Mittel erkennbar ist. Wie eingangs ausgeführt, muss anhand der Erfahrung mit der letztjährigen Veranstaltung davon ausgegangen werden, dass die diesjährige Fastnacht wieder stark besucht wird. Die Maßnahmen dienen somit dazu, die gegenüber früheren Jahren konkret zu erwartende, deutlich höhere Gefahr für bedeutende Rechtsgüter zu reduzieren.
Sie stellen sich auch als das mildeste und zugleich effektivste Mittel zu Abwehr dieser Gefahren dar. Dies folgt zum einen aus der zeitlichen Beschränkung, die lediglich die unmittelbar aufeinanderfolgenden Fastnachtsveranstaltungen im öffentlichen Raum umfasst. Die einbezogenen Straßen wiederum entsprechen dem am stärksten frequentierten Raum der Fastnacht, nebst den unmittelbar angrenzenden Straßen. Dadurch wird die Regelung auch nachvollziehbar und einfach erkennbar. Ebenso sind Anwohnende und Lieferdienste ausgenommen, soweit sie die untersagten stark alkoholischen Getränke und gefährlichen Gegenstände lediglich zur häuslichen Verwendung ausliefern bzw. mit sich führen.
Durch diese zeitlichen und räumlichen Einschränkungen sowie die Einschränkung auf bestimmte, stark alkoholhaltige Getränke und die Zulässigkeit des Ausschanks von Getränken in anderen Behältnissen, kommt es auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der betroffenen Grundrechte der friedlich feiernden Teilnehmenden, der Gastwirte, der Anwohner und Besucher.
Es ist unter diesen Umständen daher davon auszugehen, dass die Einschränkungen einen wesentlichen Beitrag zum gebotenen Schutz ihrer Grundrechte leisten und eine geordnete Durchführung der Veranstaltung ermöglichen. Demgegenüber sind die allgemeine Handlungsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit nur gering betroffen und treten dahinter zurück. Dies folgt auch daraus, dass Alternativen zur Verfügung stehen (andere alkoholische Getränke, andere Schankgefäße).
Die Verbote sind daher auch verhältnismäßig.
Die Androhung von Zwangsmitteln erfolgt auf der Grundlage der §§ 2, 4 und 18 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVG). Bei Zuwiderhandlungen gegen die Verbote nach Ziffer 1 bis 4 wird unter Ziffer 5 gemäß § 20 LVwVG bzw. § 63 Abs. 1 i.V.m. §§ 64ff. PolG das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht. Der polizeiliche Zweck kann dabei auf andere Weise nicht erreicht werden. Die Anwendung von Zwangsgeld und Ersatzvornahme ist untunlich. Zweck der genannten Verbote ist es, im Bereich der Veranstaltungen eine starke Alkoholisierung und Gefährdung der Teilnehmenden zu verhindern, um die zuvor beschriebenen Gefahren zu vermeiden. Vor diesem Hintergrund muss auch ein Zwangsmittel angedroht werden, das zum sofortigen Erfolg führt. Nur durch das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs kann wirksam verhindert werden, dass stark alkoholische Getränke und gefährliche Gegenstände in den Verbotsbereich gelangen und dort konsumiert bzw. benutzt werden. Ein Zwangsgeld müsste zunächst festgesetzt und beigetrieben werden. Dies kann jedoch nach Fristablauf des Verbotes nicht mehr erfolgen so dass die Anwendung aufgrund der kurzen Geltungsdauer der Verbote nicht in Betracht kommt. Eine Ersatzvornahme kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Verboten nicht um sog. vertretbare Handlungen handelt. Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist daher verhältnismäßig.
Die Anordnung des Sofortvollzugs stützt sich auf § 80 Abs. 2, Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist zum Schutz der Allgemeinheit notwendig, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Die aufschiebende Wirkung eines eventuell eingelegten Widerspruchs hätte zur Folge, dass das angeordnete Verbot erst nach Abschluss eines zeitaufwändigen Widerspruchsverfahrens durchgesetzt werden könnte.
Die Gefahren, die von einer stärkeren Alkoholisierung und gefährlichen Gegenständen für so bedeutende Individualrechtsgüter wie Gesundheit, Leben und körperliche Unversehrtheit insbesondere unbeteiligter Personen ausgehen, können so schwerwiegend sein, dass nicht erst der Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann.
Demgegenüber muss das private Interesse am lediglich räumlich und zeitlich sehr eingeschränkten Ausschank mit Glasgefäßen und dem Genuss stark alkoholischer Getränke zurücktreten. Dies gilt entsprechend für mitgeführte gefährliche Gegenstände.
Eine Hemmung der Vollziehbarkeit würde wiederum die aufgeführten Gefahren in vollem Umfang bestehen lassen. Das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und damit der Verhinderung von Gefahren, insbesondere für die körperliche Unversehrtheit, überwiegt damit das eventuelle Aussetzungsinteresse der Betroffenen.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadtverwaltung Bruchsal (mit Sitz in Bruchsal) erhoben werden.
Bekanntgemacht im Amtsblatt Nummer 5 am 30.01.2025
Bruchsal, den 29.01.2025
Stadtverwaltung Bruchsal
Andreas Glaser
Bürgermeister